{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_435-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2008-12-03","aktenzeichen":"2 StR 435/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n2 StR 435/08 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n3. Dezember 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Mordes \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Dezember \n\n2008, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nProf. Dr. Fischer, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nRoggenbuck, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\nCierniak, \n\nProf. Dr. Schmitt, \n\n als beisitzende Richter, \n\nStaatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Vertreter der Nebenkläger , \n\nRechtsanwältin \n\n als Vertreterin des Nebenklägers , \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Darmstadt vom 31. März 2008 im Ausspruch über die \n\nbesondere Schwere der Schuld mit den zugehörigen Feststel-\n\nlungen aufgehoben. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger \n\nFreiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. \n\nSeine Revision führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Ausspruchs beson-\n\nders schwerer Schuld; im Übrigen ist sie unbegründet. \n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts veranlasste der Angeklagte \n\nam Abend des 5. Juni 1987 die damals 5jährige T. K., die sich besuchsweise \n\nbei einer Familie im 4. Stockwerk des Hauses aufhielt, dessen Erdgeschoss-\n\nwohnung der Angeklagte bewohnte, auf unbekannte Weise dazu, seine Woh-\n\nnung zu betreten. Dort knebelte der Angeklagte das Kind und entkleidete es \n\nteilweise, um sexuelle Handlungen an ihm zu begehen. Hierbei drang er auch \n\nmit einem Finger oder einem Gegenstand in die Scheide des Mädchens ein. Als \n\nkurz darauf im Haus und der näheren Umgebung nach dem Kind gerufen und \n\ngesucht wurde, entschloss sich der Angeklagte, die Geschädigte zu töten, um \n\nden vorangegangenen sexuellen Missbrauch zu verdecken. Er erdrosselte das \n\nKind mit einer um den Hals gelegten Paketschnur. Im Laufe der Nacht schaffte \n\ner die Leiche, die er in einem Wäschekorb verborgen hatte, trotz der inzwischen \n\nangelaufenen Suchaktion von Polizei und Feuerwehr aus der Wohnung zu sei-\n\nnem Gartenhaus in einer Kleingartenanlage; von dort trug er sie zum nahe ge-\n\nlegenen Neckar und warf sie in der Nähe einer Schleuse in einen Kanal. Dort \n\nwurde die Leiche am 14. Juni 1987 gefunden. \n\n3 \n\nDer Angeklagte wurde zunächst als Zeuge befragt und am 20. Juni 1987 \n\nals Beschuldigter vernommen; das Verfahren gegen ihn wurde 1990 gem. \n\n§ 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Im Oktober 2006 wurde es wieder aufgenom-\n\nmen, nachdem neue DNA-Untersuchungen des Spurenmaterials an dem zur \n\nKnebelung verwendeten Heftpflaster sowie an der Kleidung des Tatopfers und \n\nneue Untersuchungen der aufgefundenen Faserspuren durchgeführt worden \n\nwaren. \n\n4 \n\n2. Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft des An-\n\ngeklagten, der die Tat bestritten hat, wesentlich auf die Ergebnisse der Sach-\n\nverständigengutachten zu den am Opfer sowie in den Räumlichkeiten des An-\n\ngeklagten aufgefundenen DNA- und Faserspuren gestützt. Das Tötungsmotiv \n\nder Verdeckungsabsicht hat das Landgericht im Wesentlichen aus den rechts-\n\nmedizinischen Befunden abgeleitet; danach war das Tatopfer vor der Tötung \n\nsexuell missbraucht und geknebelt worden (UA S. 32). \n\n5 \n\nNeben der Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe gem. § 211 \n\nStGB hat das Landgericht die besondere Schwere der Schuld gem. § 57 a \n\nAbs. 1 Nr. 2 StGB festgestellt. Die zugrunde liegende Abwägung hat der Tat-\n\nrichter auf folgende Erwägungen gestützt: \n\n6 \n\nFür den Angeklagten spreche, dass er nicht vorbestraft sei, dass beson-\n\ndere Haftempfindlichkeit wegen seines Alters von nunmehr 64 Jahren bestehe \n\nund dass die Tat schon mehr als 20 Jahre zurückliege. Gegen ihn spreche, das \n\ndem Verdeckungsmord eine sehr schwerwiegende Anlasstat, nämlich der (ver-\n\njährte) sexuelle Missbrauch gem. § 176 Abs. 1 und 3 a.F. StGB zugrunde gele-\n\ngen habe; dass er mit großer krimineller Energie vorgegangen sei, da er das \n\nOpfer geknebelt habe; dass die Tatausführung besonders brutal gewesen sei, \n\n\"indem der Angeklagte der kleinen T. die Paketschnur insgesamt achtmal um \n\nden kleinen Hals gewickelt hatte und erbarmungslos mit ganzer Kraft zuzog, bis \n\ndas Mädchen erstickt war\" (UA S. 37); schließlich das Nachtatverhalten, in dem \n\nerhebliche kriminelle Energie zum Ausdruck komme, \"indem er die Leiche des \n\nMädchens fest verpackte und verschnürte, damit er sie in einem Wäschekorb \n\nunbemerkt aus seiner Wohnung transportieren konnte, um sie anschließend im \n\nNeckarkanal zu versenken\" (UA S. 37 f.). \n\n7 \n\n3. Der Schuldspruch und der Strafausspruch sind rechtsfehlerfrei. Die \n\nvon der Revision erhobenen Verfahrensrügen sind aus den vom Generalbun-\n\ndesanwalt schon in seiner Zuschrift an den Senat dargelegten Gründen unzu-\n\nlässig; sie wären auch in der Sache offensichtlich unbegründet. Auch die Sach-\n\nrüge hat insoweit keinen Erfolg; die Beweiswürdigung des Landgerichts weist \n\nRechtsfehler nicht auf. \n\n8 \n\n4. Dagegen hält die Feststellung besonderer Schwere der Schuld der \n\nrechtlichen Prüfung nicht stand. Eine solche Feststellung setzt nach der Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass das gesamte Tatbild ein-\n\nschließlich der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vor-\n\nkommenden Mordfällen so sehr abweicht, dass eine Strafaussetzung der le-\n\nbenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren auch bei dann günstiger Täterprog-\n\nnose unangemessen wäre (BGHSt 39, 121, 122; vgl. auch BGHSt 40, 360, 370; \n\nBGH, BGHR StGB § 57a Abs. 1 Schuldschwere 6). Ein solches über die Erfül-\n\nlung des Mordtatbestands wesentlich hinausgehendes Maß von Tatschuld ist \n\nnach den bisherigen Feststellungen auch unter Berücksichtigung des Umstands \n\nnicht rechtsfehlerfrei begründet, dass dem Revisionsgericht nur ein einge-\n\nschränkter Überprüfungsrahmen eröffnet ist (vgl. BGHSt 41, 57, 62). \n\n9 \n\nAus dem Umstand, dass dem Tatopfer die zur Tötung verwendete \n\nSchnur mehrmals um den Hals gelegt war, lässt sich der Vorwurf besonders \n\ngroßer krimineller Energie nicht ohne Weiteres ableiten. Die Erwägung, der An-\n\ngeklagte habe \"erbarmungslos mit ganzer Kraft zugezogen, bis das Mädchen \n\nerstickt war\" (UA S. 37), begegnet im Hinblick auf § 46 Abs. 3 StGB Bedenken \n\n(vgl. BGH NStZ-RR 2001, 296; Fischer StGB 55. Aufl. § 57a Rdn. 11). Es ist \n\ndamit nicht mehr beschrieben als die Erfüllung des Tatbestands mit direktem \n\nVorsatz. Ein besonderer schulderschwerender Gesichtspunkt ergibt sich auch \n\nnicht daraus, dass der Angeklagte die Leiche des Kindes aus seiner Wohnung \n\nfortschaffte und in dem Kanal versenkte, um eine Entdeckung zu verhindern. Er \n\nist insoweit nicht über Maßnahmen der Sicherung und Verschleierung hinaus-\n\ngegangen. Im Hinblick auf die zugunsten des Angeklagten angeführten Um-\n\nstände, namentlich auch sein Lebensalter und den sich daraus ergebenden frü-\n\nhestmöglichen Aussetzungszeitpunkt gem. § 57 a Abs. 1 Nr. 1 StGB, sind das \n\nGewicht der durch die Tötung verdeckten Missbrauchstat, zu welcher Einzelhei-\n\nten nicht festgestellt werden konnten, und der Umstand, dass das Tatopfer ge-\n\nknebelt wurde, für sich allein zur Begründung besonders schwerer Schuld nicht \n\nausreichend. Der Ausspruch war daher aufzuheben. \n\n10 \n\n5. Der Senat sieht Anlass zu folgendem Hinweis: \n\n11 \n\nDie schriftlichen Gründe eines Strafurteils sollten, namentlich auch bei \n\nder Schilderung des Tatgeschehens, um eine sachliche und objektive Darstel-\n\nlung bemüht sein. Ein literarischer oder journalistischer Stil der Darstellung ist \n\nmöglichst zu vermeiden (vgl. auch Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsa-\n\nchen, 28. Aufl. Rdn. 240). Gefühlsbetonte oder moralisch wertende Beschrei-\n\nbungen sollten unterbleiben, denn sie können den Anschein nahe legen, das \n\nGericht habe das Urteil nicht in ruhiger und sachlicher Erwägung gefunden, \n\nsondern sich auch von Emotionen oder Empörung leiten lassen. \n\n12 \n\nVermieden werden sollten Wiedergaben mutmaßlicher Gedanken oder \n\nMotivationen von Tatbeteiligten, die den Eindruck von (direkten oder indirekten) \n\nZitaten erwecken. Sie beruhen auf Spekulationen, wenn sie sich nicht aus-\n\nnahmsweise auf glaubhafte Aussagen stützen können, und sind auch dann für \n\ndie Feststellung des Geschehens in der Regel überflüssig. Der Angeklagte hat \n\ndie Tat bestritten; Zeugen des Tatgeschehens gab es nicht. Daher ist die Fest-\n\nstellung: \"Für ihn war sie das ideale Sexualobjekt\" (UA S. 6), ersichtlich speku-\n\nlativ; ebenso die Formulierung seiner angeblichen Erwägung: \"An ihr würde er \n\nseine aufgestauten Triebe hemmungslos abreagieren können\", sowie die Fest-\n\nstellung: \"Als die kleine T. nun erneut an seiner Wohnung vorbei…ging, erkann-\n\nte der Angeklagte sofort, dass sich ihm jetzt die günstige Gelegenheit bot, seine \n\nsexuellen Phantasien in die Tat umzusetzen\" (UA S. 6). Feststellungen solcher \n\nArt, die sich aus den verwerteten Beweismitteln nicht ergeben konnten, sind \n\nüberflüssig und gefährden wegen ihres spekulativen Charakters den Bestand \n\ndes Urteils. \n\nRissing-van Saan Fischer Roggenbuck \n\n Cierniak Schmitt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-03/2-str-435-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57a","ref_norm":"57a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-03/2-str-435-08","retrieved":"2026-07-10 19:10:16.354246+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-12-03/2-str-435-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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