{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_424-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2008-12-05","aktenzeichen":"2 StR 424/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 424/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. Dezember 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und der Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2008 gemäß § 349 \n\nAbs. 4 StPO beschlossen: \n\nAuf die Revision der Angeklagten S. wird das Urteil des \n\nLandgerichts Trier vom 15. Mai 2008, soweit es sie betrifft, mit den \n\nFeststellungen aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-\n\nne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen „Beihilfe zur Einfuhr von Be-\n\ntäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in \n\nTateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, in \n\neinem Fall in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sowie in ei-\n\nnem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in \n\nnicht geringer Menge“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun \n\nMonaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Angeklagte mit ihrer \n\nRevision, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das \n\nRechtsmittel hat mit der Sachrüge in vollem Umfang Erfolg. \n\n2 \n\n1. Das Urteil kann nicht bestehen bleiben, weil es hinsichtlich der Ange-\n\nklagten S. keine geschlossene und für das Revisionsgericht nachvollzieh-\n\nbare Darstellung des verwirklichten strafbaren Verhaltens enthält. Eine solche \n\ngeschlossene Darstellung des Sachverhaltes, der das Tatgeschehen bildet, ist \n\nfür die revisionsrechtliche Überprüfung des Urteils erforderlich. Sie muss erken-\n\nnen lassen, welche Tatsachen der Richter als seine Feststellungen über die Tat \n\nseiner rechtlichen Beurteilung zugrunde legt. Fehlt sie oder ist sie in wesentli-\n\nchen Teilen unvollständig oder widersprüchlich, so ist dies ein Mangel des Ur-\n\nteils, der auf die Sachrüge zu dessen Aufhebung führt (vgl. BGHR StPO § 267 \n\nAbs. 1 Satz 1 Sachdarstellung 3, geschlossene Darstellung). So verhält es sich \n\nhier. \n\n3 \n\na) Aus den insoweit unübersichtlichen und wenig klar gegliederten Fest-\n\nstellungen ergibt sich, dass die Angeklagte S. in einer Vielzahl von Fällen, \n\nderen Anzahl über die abgeurteilten fünf Fälle weit hinausgeht (UA S. 12-15), \n\nFahrzeuge angemietet hat, um sie dem Mitangeklagten B. für die Durchfüh-\n\nrung von Drogenbeschaffungsfahrten zur Verfügung zu stellen. Die verstreut im \n\nUrteil anzutreffenden Ausführungen (UA S. 15-17/18 sowie 51 und 52-54) deu-\n\nten im Zusammenhang mit dem Schuldspruch allerdings darauf hin, dass die \n\nKammer die Angeklagte lediglich u. a. wegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge an den Fahrten vom 18. Mai 2007, \n\n25. Mai 2007, 2. Juni 2007, 16. Juni 2007 und 30. Juni 2007 aburteilen wollte. \n\nDiese Interpretation steht jedoch in Widerspruch zur Beschreibung der Taten \n\nbei der Festsetzung der Einzelstrafen (UA S. 62/63). Eine ausdrückliche Zuord-\n\nnung erfolgt dort lediglich zu den Einfuhrfahrten vom „2.6.2008“ und „30.6.2008“ \n\n(gemeint ist jeweils 2007), die rechtlich als Beihilfe zur Einfuhr von Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge bezeichnet werden. Geht man - nahe lie-\n\ngend - davon aus, dass das Landgericht die im Text davor festgesetzten zwei \n\nEinzelstrafen auf die zeitlich früher liegenden Einfuhrfahrten vom 18. Mai 2007 \n\nund 25. Mai 2007 sowie die danach festgesetzte Strafe für „Beihilfe zur Einfuhr \n\nin Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben in nicht geringer Menge“ auf das \n\nzeitlich später liegende Aufbewahren der Betäubungsmittel für den Mitange-\n\nklagten B. und deren Sicherstellung bei der Angeklagten am 3. Juli 2007 (UA \n\nS. 55) bezogen wissen wollte, fehlt es an der Festsetzung einer Einzelstrafe für \n\ndie Beteiligung an der Beschaffungsfahrt vom 16. Juni 2007. Darüber hinaus \n\nwürde bei dieser Lesart im Widerspruch zu den Feststellungen unter II. 2. eine \n\nEinzelfreiheitsstrafe für eine Tat bestimmt, die über die Teilnahmehandlungen \n\nan den festgestellten Einfuhrfahrten hinausgeht. \n\n4 \n\nDieser Widerspruch kann nicht im Wege der Auslegung der Urteilsgrün-\n\nde ausgeräumt werden. Wollte man die zuletzt aufgeführte Strafe von einem \n\nJahr und zehn Monaten wegen Beihilfe zur Einfuhr in Tateinheit mit Beihilfe \n\nzum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nämlich auf \n\ndie Einfuhrfahrt vom 16. Juni 2007 beziehen, um eine Konkordanz zu den Fest-\n\nstellungen unter II. 2. herzustellen, wäre dies nicht mit den rechtlichen Ausfüh-\n\nrungen UA S. 55 i.V.m. UA S. 17 vereinbar, wonach die Kammer eine Beihilfe \n\nzum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gerade nicht \n\nfür den 16. Juni 2007, sondern für den 30. Juni 2007 als gegeben sieht. Die \n\nZuordnung der Einzelfreiheitsstrafen zu den in den Feststellungen ausdrücklich \n\nin Bezug genommenen Einfuhrfahrten ist damit nicht widerspruchsfrei möglich. \n\n5 \n\nb) Hinzu kommt, dass an Hand der Urteilsgründe auch eine zuverlässige \n\nZuordnung der in drei Fällen tateinheitlich abgeurteilten Taten des Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln zu den festgestellten Einfuhrfahrten ausscheidet. \n\nNach den Feststellungen UA S. 18/53 verkaufte die Angeklagte S. im Zeit-\n\nraum von 3.5.2007 bis zum 3.7.2007 „sechs Mal Betäubungsmittel“ an drei ver-\n\nschiedene Vertrauenspersonen und einen verdeckten Ermittler der Polizei. Die-\n\nse Verkäufe stammten aus mindestens drei verschiedenen Lieferungen; zu-\n\ngunsten der Angeklagten sei davon auszugehen, dass diese drei Lieferungen \n\naus drei der fünf festgestellten Beschaffungsfahrten stammten, an denen sie \n\nbeteiligt gewesen sei (UA S. 53). Bei den am 3.5.2007, am 1.6.2007 und am \n\n8.6.2007 verkauften Betäubungsmitteln habe es sich lediglich um geringe Men-\n\ngen, bei dem am 14.6.2007 und am 3.7.2007 verkauften Amphetamin habe es \n\nsich um nicht geringe Mengen gehandelt. \n\n6 \n\nDiesen Ausführungen lässt sich schon nicht entnehmen, welche drei der \n\nangegebenen fünf (nicht, wie die Kammer meint, sechs) Verkäufe die Kammer \n\nmit welchen konkreten Einfuhrfahrten als tateinheitlich verknüpft angesehen \n\nhat. Darüber hinaus erschließt sich aus den Urteilsgründen nicht, warum die \n\nKammer in nur einem Fall tateinheitlich Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, \n\njedoch in zwei Fällen tateinheitlich Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht \n\ngeringer Menge angenommen hat. Denn selbst wenn man den Verkauf vom \n\n3. Mai 2007 als vor der ersten Einfuhrfahrt am 18. Mai 2007 liegend ausschei-\n\ndet, verbleiben ausweislich UA S. 53/54 vier Taten des Handeltreibens mit Be-\n\ntäubungsmitteln im relevanten Tatzeitraum, davon zwei - 1.6.2007 und 8.6.2007 \n\n- mit geringen und zwei - 14.6.2007 und 3.7.2007 - mit nicht geringen Mengen. \n\nDiese Unklarheiten hinsichtlich der in Tateinheit abgeurteilten Delikte des Han-\n\ndeltreibens mit Betäubungsmitteln verstärken die bereits dargelegten, sich aus \n\ndem Vergleich der Feststellungen zum Tatgeschehen mit den Ausführungen zur \n\nEinzelstraffestsetzung ergebenden Unsicherheiten und machen eine zuverläs-\n\nsige und vor allem widerspruchsfreie Zuordnung zu konkreten Einfuhrfahrten \n\nunmöglich. \n\n7 \n\nc) Damit bleibt insgesamt unsicher, welchen Sachverhalt der Tatrichter \n\ndem Urteil zugrunde gelegt hat. Die unklaren, unübersichtlichen und wider-\n\nsprüchlichen Ausführungen in den Urteilsgründen erlauben eine ausreichende \n\nrevisionsrechtliche Nachprüfung des Schuldspruchs nicht (vgl. BGHR StPO \n\n§ 267 Abs. 1 Satz 1 Sachdarstellung 13; erkennbare Subsumtion; BGH NStZ \n\n2000, 607 f.). Dies stellt einen sachlich-rechtlichen Mangel des Urteils dar, der \n\n- soweit es die Angeklagte S. betrifft - zu seiner Aufhebung führt. \n\n8 \n\n9 \n\n2. Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin: \n\na) Ein unübersichtlicher Aufbau sowie an verschiedenen Stellen verstreu-\n\nte Feststellungen können einen durchgreifenden Mangel des Urteils darstellen, \n\nweil dann häufig die tatsächliche Grundlage des Urteils unvollständig sein wird. \n\nZudem besteht die Gefahr, dass sich Unklarheiten und Widersprüche in die Ur-\n\nteilsfeststellungen einschleichen, die es dem Revisionsgericht unmöglich ma-\n\nchen, einen bestimmten Sachverhalt seiner rechtlichen Überprüfung zugrunde \n\nzu legen. Zwar bilden die schriftlichen Entscheidungsgründe eine Einheit, deren \n\ntatsächliche Angaben auch dann berücksichtigt werden müssen, wenn sie sich \n\nin verschiedenen und dabei auch in solchen Zusammenhängen befinden, in \n\ndenen sie nach dem üblichen Urteilsaufbau nicht erwartet werden (vgl. BGHR \n\nStPO § 267 Abs. 1 Satz 1, Feststellungen 1, Zusammenhang der Urteilsgrün-\n\nde). Dies setzt jedoch voraus, dass sich aus der Gesamtheit der Urteilsgründe \n\neine ausreichende tatsächliche Grundlage für die rechtliche Würdigung ent-\n\nnehmen lässt. Es ist nicht die Aufgabe des Revisionsgerichts, unklaren und sich \n\nwidersprechenden Ausführungen in den Urteilsgründen einen den Schuldspruch \n\nmöglicherweise tragenden Sinn beizulegen. \n\n10 \n\nb) Bei einer - wie hier - Vielzahl angeklagter Taten und wenn mehrere \n\nPersonen angeklagt sind, empfiehlt es sich, in den Feststellungen jeder einzel-\n\nnen Tat eine bestimmte Ordnungszahl zuzuordnen und die Beiträge aller Betei-\n\nligten an dieser Stelle gemeinsam darzustellen (vgl. Meyer-Goßner/Appl, Die \n\nUrteile in Strafsachen, 28. Aufl. 2008, Rn. 234). Es beeinträchtigt dagegen die \n\nKlarheit und Übersichtlichkeit der Urteilsgründe, wenn im Wege eines „Misch-\n\nsystems“ zwar einzelne Taten einer Ordnungsnummer zugeordnet, unter ande-\n\nren Ordnungsnummern aber eine Vielzahl von - auch nicht abgeurteilten - Ein-\n\nzeltaten zusammengefasst und unter weiteren Ziffern die Tatbeiträge der ein-\n\nzelnen Beteiligten - teilweise - voneinander getrennt abgehandelt werden. \n\n11 \n\nc) Besteht aus Sicht des Tatgerichts Anlass, Straftaten zu schildern, die \n\nnicht Gegenstand des Schuldspruchs sind - z.B. solche, die gemäß § 154 \n\nAbs. 2 StPO aus dem Verfahrensstoff ausgeschieden wurden oder solche, die \n\nnicht angeklagt waren, in der Hauptverhandlung aber zu Tage getreten sind -, \n\nsollten diese in der Darstellung deutlich von den konkret abgeurteilten Taten \n\ngeschieden werden, um Missverständnisse und Unklarheiten zu vermeiden. \n\n12 \n\nd) Der neue Tatrichter wird zu beachten haben, dass die Formulierungen \n\nim Urteil, die Angeklagte S. sei „selbst betäubungsmittelabhängig“ (UA \n\nS. 60) und habe die Taten „aufgrund ihrer Betäubungsmittelabhängigkeit be-\n\ngangen“ (UA S. 63) zur Prüfung der - vom Landgericht nicht erörterten - Frage \n\ndrängen, ob ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB \n\nanzuordnen ist. Von der Unterbringung nach § 64 StGB darf nicht abgesehen \n\nwerden, weil der Tatrichter - wie in den Urteilsgründen ausgeführt - „bereits \n\njetzt“ einer Zurückstellung der Vollstreckung nach § 35 BtMG zustimmt. Die Un-\n\nterbringungsanordnung nach § 64 StGB geht der allein dem Vollstreckungsver-\n\nfahren vorbehaltenen Zurückstellung nach § 35 BtMG vor (BGH StV 2008, \n\n405 f.). \n\nFischer Roggenbuck Appl \n\n Cierniak Schmitt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_424-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-05/2-str-424-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":3},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_424-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_424-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-05/2-str-424-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_424-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:08:48.858679+00:00"}}