{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_421-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2008-11-27","aktenzeichen":"2 StR 421/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. November 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n2 StR 421/08 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen erpresserischen Menschenraubes u.a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und der Beschwerdeführer am 27. November 2008 gemäß §§ 349 \n\nAbs. 2 und 4, 357 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten H. und K. wird \n\ndas Urteil des Landgerichts Kassel vom 29. Mai 2008 \n\na) mit den Feststellungen aufgehoben im Schuld- und Strafaus-\n\nspruch soweit diese Angeklagten wegen erpresserischen \n\nMenschenraubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet-\n\nzung, Beleidigung und Sachbeschädigung verurteilt worden \n\nsind sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe; \n\nb) mit den Feststellungen aufgehoben im Schuldspruch soweit \n\nder Mitangeklagte He. wegen erpresserischen Men-\n\nschenraubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, \n\nBeleidigung und Sachbeschädigung verurteilt worden ist so-\n\nwie im Strafausspruch insgesamt. \n\n2. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel \n\nund die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen \n\nnotwendigen Auslagen, an eine andere Jugendkammer des \n\nLandgerichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagten H. und K. wegen erpres-\n\nserischen Menschenraubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Be-\n\nleidigung und Sachbeschädigung, wegen Sachbeschädigung und den Ange-\n\nklagten H. darüber hinaus wegen Körperverletzung zu Gesamtfreiheitsstra-\n\nfen von vier Jahren (H. ) bzw. zwei Jahren und sieben Monaten (K. ) \n\nverurteilt. Gegen den nicht revidierenden Mitangeklagten He. hat es wegen \n\nerpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet-\n\nzung, Beleidigung und Sachbeschädigung sowie wegen Sachbeschädigung \n\neine Jugendstrafe von zwei Jahren verhängt und deren Vollstreckung zur Be-\n\nwährung ausgesetzt. Mit ihren auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten \n\nRevisionen rügen die Angeklagten insbesondere, das Landgericht habe zu Un-\n\nrecht die Voraussetzungen des § 239 a StGB angenommen. Die Rechtsmittel \n\nhaben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg, der gemäß § 357 \n\nStPO auch zur teilweisen Aufhebung der Verurteilung des Mitangeklagten \n\nHe. führt; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n3 \n\n1. Nach den Feststellungen bemächtigten sich die drei Angeklagten am \n\nMorgen des 9. Oktobers 2007 des Nebenklägers. Zuvor hatte der Angeklagte \n\nH. diesem bereits - insoweit noch nicht vom gemeinsamen Tatplan um-\n\nfasst - einen Faustschlag ins Gesicht versetzt. \n\nMotive für die Entführung waren, von dem Nebenkläger angebliche \n\nSchulden in Höhe von ca. 180 Euro einzutreiben, diesen für früheres unbotmä-\n\nßiges Verhalten gegenüber den Angeklagten zu bestrafen, sowie die Freude \n\nam Quälen von Menschen. Darüber hinaus wollten sie den Nebenkläger zwin-\n\ngen, am Abend des 9. Oktobers 2007 unter ihrer Aufsicht für sie in eine Pizzeria \n\neinzubrechen, wovon sie sich eine Beute von 2.000 bis 3.000 Euro erhofften. \n\n4 \n\nIm Verlaufe des Tages fuhren die Angeklagten mit ihrem mit Handschel-\n\nlen gefesselten Opfer an verschiedene Orte in den Wäldern um Sontra sowie in \n\ndie Wohnung des Angeklagten H. . Dabei quälten, beleidigten und misshandel-\n\nten sie den Nebenkläger bei verschiedenen Gelegenheiten, obschon dieser sich \n\nunter dem Eindruck der Folterungen alsbald bereit erklärt hatte, den Einbruch in \n\ndie Pizzeria zu begehen. U.a. schlugen sie den Nebenkläger, der sie mit \"Sir\", \n\n\"Gott\" und \"Führer\" ansprechen musste, im Verlaufe des Tages mit einer Reit-\n\ngerte, traten ihm mit Anlauf und mit voller Wucht mehrmals in die Seite und den \n\nRücken, zwangen ihn, einen Baum zu küssen, wobei sie seinen Kopf mehrmals \n\nwuchtig gegen selbigen schlugen, spuckten ihm ins Gesicht und urinierten auf \n\nihn, wobei sie das gesamte Geschehen mittels eines Handys filmten und mit \n\nBemerkungen wie \"Dreck zu Dreck\", \"kleiner dreckiger Bastard\" oder \"Made\" \n\nkommentierten. Weiter wurden dem Opfer bei verschiedenen Gelegenheiten \n\nBrandverletzungen am Arm mittels eines erhitzten Taschenmessers und eines \n\nbrennenden Stockes sowie im Gesicht mittels eines erhitzten Pfannenwenders \n\nzugefügt, bevor der Angeklagte H. , der auf den gefertigten Filmaufnahmen als \n\n\"Toni der Quäler\" auftrat, dem Nebenkläger, der sich zuvor hatte entkleiden \n\nmüssen, den Pfannenwender wuchtig in die Genitalien schlug. Nachdem das \n\nOpfer eine von H. mit verschiedenen Zutaten präparierte Ketchupflasche, in \n\ndie dieser zuvor u.a. uriniert hatte, ausgetrunken hatte, gelang ihm gegen \n\n16.00 Uhr die Flucht. Noch in ihrem Besitz verbliebene Kleidungsstücke und \n\nsonstige Habseligkeiten des Nebenklägers warfen die Angeklagten in die Sont-\n\nra. \n\n5 \n\n2. Nach Auffassung des Landgerichts verwirklicht das Verhalten der An-\n\ngeklagten während der Entführung den Tatbestand des erpresserischen Men-\n\nschenraubes, der insoweit eine Klammerwirkung für das gesamte Geschehen \n\nentfaltet. \n\n6 \n\nDies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Feststellungen tragen \n\nnicht die Annahme, die Angeklagten hätten die Absicht gehabt, die Sorge des \n\nNebenklägers um sein Wohl zu einer Erpressung im Sinne des § 253 StGB \n\nauszunutzen. Bei dem dem Nebenkläger angesonnenen Verhalten, einen Ein-\n\nbruch in eine Pizzeria zu begehen, handelte es sich nämlich um eine auf die \n\nErfüllung eines Straftatbestandes gerichtete (abgepresste) Leistung, der grund-\n\nsätzlich kein Vermögenswert i.S.d. § 253 StGB zukommt (BGH NStZ 2001, 534; \n\nFischer StGB 55. Aufl. § 253 Rdn. 14). Die danach erforderliche Aufhebung des \n\nSchuldspruchs wegen erpresserischen Menschenraubes erfasst auch die tat-\n\neinheitliche Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung, Beleidigung und \n\nSachbeschädigung. Sie ist auf den Mitangeklagten He. , der keine Revision \n\neingelegt hat, gemäß § 357 StPO zu erstrecken (Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. \n\n§ 357 Rdn. 4). \n\nDie teilweise Aufhebung des Schuldspruchs führt bei den Angeklagten \n\nH. und K. zur Aufhebung der insoweit verhängten - äußerst maßvol-\n\nlen - Einsatzstrafen und der Gesamtstrafe, bei dem Mitangeklagten He. zur \n\nAufhebung der verhängten Jugendstrafe insgesamt. \n\n3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass die \n\nneu entscheidende Strafkammer zu prüfen haben wird, ob in Anbetracht der \n\nVielzahl und Intensität der verübten gefährlichen Körperverletzungen eine \n\n- gegebenenfalls auch konkludente - Drohung i.S.d. § 239 b StGB gegen das \n\nEntführungsopfer mit dem Tode oder einer schweren Körperverletzung vorgele-\n\ngen hat. Sollte das Landgericht - wie vom Generalbundesanwalt vertreten - in-\n\nsoweit nur zu einer Strafbarkeit wegen Freiheitsberaubung und versuchter Nöti-\n\n7 \n\n8 \n\ngung gelangen, käme dem § 239 StGB aufgrund seiner im Vergleich zu §§ 239 \n\na und b StGB geringeren Strafandrohung keine Klammerwirkung für die wäh-\n\nrend der Bemächtigungslage begangenen weiteren Straftaten (mehrere gefähr-\n\nliche Körperverletzungen, Beleidigungen, Sachbeschädigung) zu. \n\nRissing-van Saan Rothfuß Roggenbuck \n\n Appl Schmitt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_421-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-27/2-str-421-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239a","ref_norm":"239a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239b","ref_norm":"239b","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_421-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_421-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-27/2-str-421-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_421-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:59:23.431269+00:00"}}