{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_399-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2008-09-17","aktenzeichen":"2 StR 399/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 399/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. September 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. September 2008 \n\nbeschlossen: \n\nEs wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten gegen das \n\nUrteil des Landgerichts Köln vom 10. März 2008 wirksam zurück-\n\ngenommen ist. \n\nDer Beschluss des Landgerichts Köln vom 30. Juni 2008 ist ge-\n\ngenstandslos. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Angeklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts vom 10. März \n\n2008 am 14. März 2008 Revision eingelegt. Das Urteil ist am 17. Mai 2008 zu-\n\ngestellt worden. Eine Revisionsbegründung ist am 19. Juni 2008 eingegangen. \n\nMit Beschluss vom 30. Juni 2008 hat das Landgericht die Revision gemäß \n\n§ 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, da die Revisionsanträge nicht \n\nrechtzeitig angebracht worden seien. \n\n2 \n\nMit Schreiben vom 1. Juli 2008, bei Gericht eingegangen am 3. Juli 2008, \n\nhat der Angeklagte persönlich gebeten, \"die Revision einstellen zu dürfen\". \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nDie Revision ist wirksam gemäß § 302 Abs. 1 StPO zurückgenommen. \n\nDie Rücknahme einer Revision ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung \n\nüber sie möglich. Ein Verwerfungsbeschluss nach § 346 Abs. 1 StPO steht da-\n\nher einer Rücknahme solange nicht entgegen, bis dieser seinerseits Rechtskraft \n\nerlangt hat (BGH, Beschl. vom 5. September 1997 - 3 StR 271/97). \n\nDie formgerechte Rücknahmeerklärung des Angeklagten ist eindeutig. \n\nEs besteht kein Zweifel, dass der Angeklagte eine Durchführung des Rechtsmit-\n\ntelverfahrens nicht mehr wollte. Er führte unter anderem aus, dass er das Urteil \n\n\"als angemessen und durchaus akzeptabel\" empfinde; im Weiteren bat er um \n\nÜberprüfung, ob er in den offenen Vollzug aufgenommen werden könne. \n\n6 \n\nDer Angeklagte war sich der Bedeutung und Tragweite seiner Erklärung \n\nbewusst; es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er bei Abgabe seiner \n\nErklärung verhandlungsunfähig war. Das sachverständig beratene Landgericht \n\nhat die beim Angeklagten phasenweise auftretende psychische Erkrankung \n\ndargestellt. Es hat festgestellt, dass bei konsequenter Behandlung das Eintre-\n\nten akuter Phasen deutlich vermindert werde und ein Residualsyndrom bislang \n\nnicht bestehe. Weiter hat es festgestellt, dass das Verhalten des Angeklagten in \n\nder Hauptverhandlung adäquat und unauffällig gewesen sei, insbesondere kei-\n\nne psychischen Störungen erkennen lasse. \n\nDie Rücknahmeerklärung ist unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr.; \n\nvgl. nur BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 2, 5; BGHSt 10, 245, 247). \n\nDer Senat hat daher festzustellen, dass die Revision des Angeklagten \n\nwirksam zurückgenommen ist (vgl. BGH NStZ 1998, 531). Der Verwerfungsbe-\n\nschluss des Landgerichts vom 30. Juni 2008 ist gegenstandslos. Ein Wieder-\n\n7 \n\n8 \n\neinsetzungsantrag ist rechtlich ausgeschlossen (BGHR StPO § 302 Abs. 2 \n\nRücknahme 7), ebenso ein Antrag nach § 346 Abs 2 StPO. \n\n9 \n\nDa der Angeklagte die Revision wirksam zurückgenommen hat, hat er \n\ndie Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO). \n\nRissing-van Saan Solin-Stojanović Rothfuß \n Roggenbuck Cierniak","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-17/2-str-399-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-17/2-str-399-08","retrieved":"2026-07-10 18:47:08.435207+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-09-17/2-str-399-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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