{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_386-08A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2009-06-10","aktenzeichen":"2 StR 386/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n2 StR 386/08 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n10. Juni 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren Raubes u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Juni 2009 \n\nan der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan \n\nund der Richter am Bundesgerichtshof \n\nProf. Dr. Fischer, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nRoggenbuck, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\nCierniak, \n\nProf. Dr. Schmitt, \n\nBundesanwalt bei der Verhandlung, \n\nStaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Frankfurt am Main vom 22. April 2008 im Strafausspruch \n\naufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-\n\nne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tat-\n\neinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jah-\n\nren und sechs Monaten verurteilt. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingeleg-\n\nte und nach dem Rügevorbringen auf den Strafausspruch beschränkte Revision \n\nder Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg. \n\n2 \n\n1. Der Angeklagte hat im Jahre 2003 zusammen mit Mittätern drei Raub-\n\nüberfälle auf Juweliergeschäfte in Frankreich, Belgien und Deutschland began-\n\ngen. Wegen des Überfalls vom 13. März 2003 in Paris wurde er am 20. Mai \n\n2004 in Frankreich in Untersuchungshaft genommen und am 23. Juni 2006 von \n\ndem Schwurgericht Paris u. a. wegen bandenmäßig organisierten schweren \n\nRaubes zu einer Haftstrafe von neun Jahren verurteilt. Seitdem befand er sich \n\nbis zur Auslieferung in dieser Sache nach Deutschland am 10. April 2008 dort in \n\nStrafhaft. Während sich der Angeklagte in Frankreich noch in Untersuchungs-\n\nhaft befand, wurde er in Abwesenheit vom Gericht I. Instanz im Arrondissement \n\nK. in der Provinz West-Flandern (Belgien) am 4. Oktober 2005 wegen eines \n\nbewaffneten Überfalls am 10. April 2003, bei dem Uhren im Wert von nahezu \n\neiner Million Euro erbeutet worden waren, zu einer Gefängnisstrafe von acht \n\nJahren verurteilt. Die Auslieferung des Angeklagten nach Belgien zur Vollstre-\n\nckung dieser Strafe ist von französischen Behörden bereits bewilligt, aber we-\n\ngen der Strafvollstreckung in Frankreich aufgeschoben worden. Nach rechts-\n\nkräftigem Abschluss des Strafverfahrens in Deutschland ist der Angeklagte \n\nwieder nach Frankreich zu überstellen. \n\n3 \n\nDem angefochtenen Urteil liegt ein Überfall auf ein Juweliergeschäft in \n\nFrankfurt am Main am 29. März 2003 zugrunde. Der Angeklagte bedrohte Kun-\n\nden und Mitarbeiter mit einer geladenen Schreckschusspistole; ein Mittäter \n\ndrückte unterdessen einer Verkäuferin den metallenen Teil eines Schrauben-\n\ndrehers fest an den Hals und zwang sie, die Tür zum Schaufensterraum zu öff-\n\nnen. Aus dem Schaufenster entwendeten die Täter 160 Armbanduhren zum \n\nEinkaufswert von gut einer Million Euro. Die Verkäuferin erlitt einen etwa acht \n\nZentimeter langen Kratzer am Hals. Unmittelbar nach dem Überfall fuhr der An-\n\ngeklagte zurück nach Frankreich. \n\n4 \n\n2. Das Landgericht hat die Strafe dem Strafrahmen des § 250 Abs. 2 \n\nNr. 1 StGB entnommen. Es hat an sich eine Freiheitsstrafe von acht Jahren für \n\ntat- und schuldangemessen gehalten, wegen der in Frankreich und in Belgien \n\nverhängten Strafen jedoch einen Härteausgleich vorgenommen und deshalb \n\nauf eine Freiheitsstrafe von nur drei Jahren sechs Monaten erkannt. Die \n\nStaatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachrüge sowohl den Härteausgleich \n\nals auch die Strafzumessungsgründe als solche; sie hält die ausgeurteilte Stra-\n\nfe für nicht mehr schuldangemessen. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\nDie Strafzumessung des angefochtenen Urteils weist einen durchgrei-\n\nfenden Rechtsfehler auf. \n\nIn Fällen wie dem Vorliegenden, in denen eine Gesamtstrafe nach § 55 \n\nStGB mit Strafen aus ausländischen Urteilen nicht gebildet werden kann und in \n\ndenen eine gemeinsame Aburteilung aller Taten in Deutschland allenfalls theo-\n\nretisch nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB möglich gewesen wäre, ist ein Härteaus-\n\ngleich oder die Anwendung des Rechtsgedankens des Härteausgleichs weder \n\nrechtlich zulässig noch aus allgemeinen Erwägungen angezeigt. \n\n7 \n\n1. Grundgedanke des § 55 StGB ist, dass Taten, die bei gemeinsamer \n\nAburteilung nach §§ 53, 54 StGB behandelt worden wären, auch bei getrennter \n\nAburteilung dieselbe Behandlung erfahren sollen, so dass der Täter im Ender-\n\ngebnis weder besser noch schlechter gestellt ist, als wenn alle Taten in dem \n\nzuerst durchgeführten Verfahren abgeurteilt worden wären (BGHSt 7, 180, 181; \n\n15, 66, 69; 17, 173, 174 f.; 32, 190, 193). Scheitert eine nach § 55 StGB an sich \n\nmögliche nachträgliche Gesamtstrafenbildung daran, dass die zunächst erkann-\n\nte Strafe bereits vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, so ist die darin liegende \n\nHärte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Bemes-\n\nsung der nunmehr zu verhängenden Strafe auszugleichen (BGHSt 31, 102, \n\n103; 33, 131, 132). Die Tatsache, dass § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB in diesen Fäl-\n\nlen eine Gesamtstrafenbildung ausdrücklich ausschließt, ändert nichts an der \n\ndem Prinzip der nachträglichen Gesamtstrafenbildung zugrunde liegenden For-\n\nderung nach einem Ausgleich der sich durch getrennte Aburteilung ergebenden \n\nNachteile. Dieser Grundsatz gilt auch, wenn die Zäsurwirkung einer früheren \n\nStrafe die Bildung einer Gesamtstrafe verhindert (BGHSt 32, 190, 193; 41, 310, \n\n312). Fehlt es dagegen an einem ausgleichsbedürftigen Nachteil, etwa wenn \n\ndie Vollstreckung der früheren Strafe zur Bewährung ausgesetzt war und nach \n\nAblauf der Bewährungszeit erlassen wurde, kommt ein Härteausgleich nicht in \n\nBetracht (BGH NStZ-RR 1996, 291; NStZ-RR 2004, 330; StV 2007, 82). In der \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs haben sich verschiedene Fallgruppen \n\nherausgebildet, in denen außer in den vorgenannten Fällen ebenfalls ein Härte-\n\nausgleich für eine nicht mögliche Gesamtstrafenbildung zu gewähren ist (vgl. \n\nSenatsbeschluss in dieser Sache vom 29. Oktober 2008). \n\n8 \n\n2. Eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung mit im Ausland verhängten \n\nStrafen scheidet aus. Eine Zusammenfassung von Strafen, die verschiedenen \n\nStrafsystemen angehören, ist unmöglich; es ist nicht nachprüfbar, in welchem \n\nVerhältnis die nach ausländischem Strafrecht angewandte Strafart zu der auf \n\nGrund des deutschen Strafgesetzes anzuwendenden steht. Dies gilt sowohl für \n\nArt und Höhe der im Ausland verhängten Strafe als auch für das im Ausland \n\nbestehende System der Vollstreckung. Dabei würde die Anwendung des Ge-\n\ndankens des § 55 StGB dazu nötigen, nicht vereinbare Straf- und Vollstre-\n\nckungssysteme zu vergleichen, deren Anwendung im Einzelfall ungewiss ist. \n\nAuch ist eine in Deutschland verhängte Gesamtstrafe von der deutschen Straf-\n\nvollstreckungsbehörde zu vollstrecken. Würde darin eine durch ein ausländi-\n\nsches Gericht verhängte Einzelstrafe einbezogen, entfiele dadurch nach deut-\n\nschem Recht die Vollstreckbarkeit des ausländischen Urteils, dessen Strafe in \n\ndie Gesamtstrafe einbezogen wurde. Dies wäre ein unzulässiger Eingriff in das \n\nJustizhoheitsrecht des anderen Staates (vgl. schon RGSt 75, 256; BGH LM \n\nNr. 1 zu § 335 StGB; BGH, Urteil vom 4. Dezember 1979 - 5 StR 571/79; OLG \n\nBremen NJW 1950, 918; OLG Hamm JMBl. NW 1950, 144; OLG Düsseldorf \n\nGA 1991, 271 f.). Auch der Rahmenbeschluss 2008/675/JI des Rates vom \n\n24. Juli 2008 zur Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten der Europäi-\n\nschen Union ergangenen Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren (ABl. L \n\n220 vom 15. August 2008) geht davon aus, dass eine nachträgliche Gesamt-\n\nstrafenbildung mit einer Vorverurteilung aus einem anderen Staat ein unzuläs-\n\nsiger Eingriff in dessen Urteil bzw. dessen Vollstreckung wäre (vgl. Art. 3 Abs. 3 \n\nund 4 der Richtlinie). Im Erwägungsgrund Nr. 6 des Rahmenbeschlusses ist \n\nzudem ausdrücklich klargestellt, dass er nicht bezweckt, dass in einem Mit-\n\ngliedstaat gerichtliche Entscheidungen vollstreckt werden, die in anderen Mit-\n\ngliedstaaten ergangen sind, was bei einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung \n\ngemäß § 55 StGB der Fall wäre. \n\n9 \n\n3. Der Bundesgerichtshof hat zwar den Rechtsgedanken des Härteaus-\n\ngleichs auf Fälle übertragen, bei denen die im Ausland und die im Inland be-\n\ngangene Straftat vom zeitlichen Ablauf her miteinander hätten abgeurteilt wer-\n\nden können (BGHSt 43, 79, 80; BGH NStZ-RR 1998, 204; 2000, 105; NStZ \n\n1998, 134; NJW 2000, 1964, 1965; BGH NStZ 2008, 709, 710; vgl. auch \n\nBVerfG, Beschluss der 3. Kammer des 2. Senats vom 25. Januar 2008 - 2 BvR \n\n1532/08 - Tz. 5). In diesen so von anderen Senaten entschiedenen Fällen wäre \n\naber immer ein Gerichtsstand für die im Ausland begangene Tat auch in \n\nDeutschland gegeben gewesen, weil es sich um Straftaten gegen international \n\ngeschützte Rechtsgüter handelte oder der Täter Deutscher war, so dass die \n\nTaten auch in Deutschland hätten abgeurteilt werden können. \n\n10 \n\nEin Härteausgleich im Hinblick auf im Ausland verhängte Strafen kommt \n\njedoch nicht in Betracht, wenn wegen der dort abgeurteilten Taten in Deutsch-\n\nland ein Strafverfahren nicht hätte durchgeführt werden können, weil das deut-\n\nsche Strafrecht darauf von vornherein nicht anwendbar war, d. h. nicht der „Zu-\n\nfall“ der Handhabung durch die beteiligten Behörden eine Aburteilung der im \n\nAusland begangenen Tat im Inland verhindert hat. Ist eine Aburteilung im Aus-\n\nland begangener Taten in Deutschland mangels entsprechender rechtlicher und \n\ntatsächlicher Voraussetzungen grundsätzlich nicht möglich, sondern bietet das \n\nStrafanwendungsrecht der §§ 3 ff. StGB hierfür allenfalls unter dem Aspekt der \n\nstellvertretenden Strafrechtspflege (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB) einen Ansatz, schei-\n\ndet ein Härteausgleich aus. Ein Härteausgleich dient zum Ausgleich der \n\nNachteile, die dem Täter dadurch entstehen, dass keine nachträgliche Gesamt-\n\nstrafenbildung gemäß § 55 StGB erfolgen kann, wenn der Zufall der Aburteilung \n\nin getrennten Verfahren eine Gesamtstrafe nach §§ 53, 54 StGB verhindert hat. \n\nIn den Fällen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB ist eine Gesamtstrafenbildung nach \n\ndeutschem Recht aber von vornherein praktisch ausgeschlossen. Ein \n\nNachteilsausgleich für das Unterbleiben einer Gesamtstrafenbildung ist deshalb \n\nnicht geboten, weil die Möglichkeit der Verhängung einer milderen Gesamtstra-\n\nfe in einem einzigen Verfahren in Deutschland tatsächlich nie bestanden hat. \n\nEine Strafmilderung aus diesem Grund wäre vielmehr ein zusätzlicher, nicht \n\ngerechtfertigter Vorteil für den Täter. Der Grundgedanke des § 55 StGB, dass \n\nder Täter durch getrennte Aburteilung keinen Nachteil erleiden soll, kann in Fäl-\n\nlen der vorliegenden Art keine Anwendung finden, weil eine gemeinsame Abur-\n\nteilung der im Inland und im Ausland begangenen Taten zu keinem Zeitpunkt im \n\nRaum stand. Dass § 55 StGB auf Auslandsurteile nicht anwendbar ist, kann \n\ndeshalb in diesen Fällen nicht zu einer Strafmilderung führen. Die Rechtspre-\n\nchung anderer Senate steht, wie diese auf die Anfrage des Senats vom \n\n29. Oktober 2008 mitgeteilt haben, dieser Entscheidung nicht entgegen. \n\n11 \n\nDie Gewährung des Härteausgleichs für die unterlassene Gesamtstra-\n\nfenbildung verstößt im vorliegenden Fall aber auch gegen gesetzliche Grenzen. \n\nDer Tatrichter hat einen Strafabschlag innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens \n\ndes § 250 Abs. 2 StGB nicht für ausreichend gehalten, um die Härte für den \n\nAngeklagten zu kompensieren und diesen deshalb unterschritten. Hierdurch \n\nwird jedoch die Gesetzesbindung der Gerichte (Art. 20 Abs. 3 GG) berührt, die \n\ndie gesetzlichen Grenzen der Strafenfindung zu achten haben. Deren Über-\n\nschreitung könnte aus übergeordneten rechtlichen Gesichtspunkten nur dann \n\ngerechtfertigt werden, wenn keine andere Möglichkeit des Ausgleichs bestünde, \n\ndie die Grundsätze des Strafzumessungsrechts des StGB unberührt lässt (vgl. \n\nBGHSt 52, 124, 128 f.). Eine solche liegt bei § 250 StGB mit dem dort gegebe-\n\nnen milderen Strafrahmen für den minder schweren Fall (Absatz 3) indes vor. \n\n12 \n\n4. Diese Entscheidung ist mit europäischem Recht vereinbar. Der Rah-\n\nmenbeschluss 2008/675/JI des Rates vom 24. Juli 2008 erfasst den vorliegen-\n\nden Fall nicht. Der Rahmenbeschluss stellt im Erwägungsgrund 6 ausdrücklich \n\nklar, dass er keine Verpflichtung zur Berücksichtigung früherer Verurteilungen \n\nenthält, wenn eine innerstaatliche Verurteilung für die Tat, die der früheren Ver-\n\nurteilung zugrunde lag, nicht möglich gewesen wäre. Dies trifft für Auslandsta-\n\nten eines ausländischen Täters gegen ausländische, nicht international ge-\n\nschützte Rechtsgüter mangels Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts zu. \n\nEiner einschränkenden Auslegung des Satzes 2 des Erwägungsgrundes 6 da-\n\nhin, dass die Ausnahmeregelung nur Fälle betrifft, in denen eine inländische \n\nVerurteilung wegen der Art der Tat nicht möglich gewesen wäre, weil das natio-\n\nnale Strafrecht keinen entsprechenden Straftatbestand enthält, steht die Ent-\n\nstehungsgeschichte des Rahmenbeschlusses entgegen. Der ursprüngliche Be-\n\nschlussentwurf der EU-Kommission vom 17. März 2005 \n\n- Dokument \n\nKOM(2005)91 endgültig - enthielt in Art. 5 die Formulierung: „In einem anderen \n\nMitgliedstaat ergangene Verurteilungen können unberücksichtigt bleiben, wenn \n\ndie der Verurteilung zugrunde liegende Tat nach innerstaatlichem Recht keine \n\nStraftat darstellt“. Diese Regelung wurde aber bereits in den Beratungen des \n\nEuropäischen Parlaments, noch vor der Beschlussfassung durch den Europäi-\n\nschen Rat, gestrichen (Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Jus-\n\ntiz und Inneres vom 8. September 2006 - A6-0268/2006; Legislative Entschlie-\n\nßung vom 27. September 2006 - TA (2006)373). Zur Begründung heißt es in \n\ndem Ausschussbericht, dass angesichts der zu Artikel 3 Absatz 1 vorgeschla-\n\ngenen Änderungen kein Bedarf an den fakultativen Gründen für die Nichtbe-\n\nrücksichtigung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Verurteilung \n\nbestehe. Nach der Formulierung des neuen Artikels 3 obliege es den zuständi-\n\ngen nationalen Behörden, nach ihrem nationalen Recht zu entscheiden, ob und \n\ninwiefern frühere Verurteilungen berücksichtigt werden sollten. \n\n13 \n\nFür die Vereinbarkeit der Entscheidung des Senats mit der Richtlinie \n\nspricht auch die Regelung in deren Artikel 3 Absatz 5. Danach haben die Ab-\n\nsätze 1 und 2 des Artikels 3 nicht die Wirkung, dass die Mitgliedstaaten ihre \n\ninnerstaatlichen Vorschriften über die Verhängung von Strafen anwenden müs-\n\nsen, wenn die Anwendung dieser Vorschriften auf im Ausland ergangene Verur-\n\nteilungen das Gericht darin einschränken würde, in einem neuen Verfahren eine \n\nStrafe zu verhängen. Dies wäre vorliegend der Fall, weil der Angeklagte im \n\nAusland zu Freiheitsstrafen von neun Jahren und von acht Jahren verurteilt \n\nworden ist, die in ihrer Summe bereits die höchstzulässige Dauer der zeitigen \n\nFreiheitsstrafe in Deutschland von fünfzehn Jahren überschreiten. \n\n14 \n\nEiner Vorlage der Sache an den Gerichtshof der Europäischen Gemein-\n\nschaften (Art. 234 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 lit. b EGV) bedarf es nicht, da die Richt-\n\nlinie hinsichtlich der Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten der Euro-\n\npäischen Union ergangenen Verurteilungen keine konkreten Vorgaben, sondern \n\nlediglich unbestimmte Rechtsbegriffe enthält und somit den nationalen Rechts-\n\nordnungen erhebliche Spielräume belässt, die hier offensichtlich nicht über-\n\nschritten sind. Die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts ist deshalb \n\nderart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum mehr bleibt \n\nund der Senat davon überzeugt ist, dass auch für die Gerichte der übrigen Mit-\n\ngliedstaaten und den Gerichtshof die gleiche Gewissheit bestünde (acte clair, \n\nvgl. EuGH NJW 1983, 1257 Rdn. 16; BGHZ 174, 273, 287, Rdn. 34 m.w.N.; \n\nBGH, Urteil vom 6. November 2008 - III ZR 279/07 - juris, Rn. 31, zur Veröffent-\n\nlichung in BGHZ vorgesehen). \n\nIII. \n\n15 \n\nDer Strafausspruch des angefochtenen Urteils hat danach keinen Be-\n\nstand. Der Senat kann trotz der Hilfserwägungen der Strafkammer zum minder \n\nschweren Fall letztlich nicht ausschließen, dass er auf dem Rechtsfehler beruht, \n\ndenn diese Erwägungen können ihrerseits durch die rechtsfehlerhafte Annahme \n\nder Erforderlichkeit eines Härteausgleichs für die unterlassene Gesamtstrafen-\n\nbildung mit den Auslandsverurteilungen beeinflusst worden sein. Auch stehen \n\nsie im Widerspruch zu der eingangs der Strafzumessung (UA S. 8) getroffenen \n\nBewertung, dass bei der gebotenen Gesamtschau aller Zumessungsgesichts-\n\npunkte kein minder schwerer Fall nach § 250 Abs. 3 StGB vorliege. \n\n16 \n\nIm Übrigen bleibt es der Vollstreckungsbehörde unbenommen, die aus-\n\nländischen Verurteilungen gemäß § 456a Abs. 1 StPO zu berücksichtigen. \n\nRissing-van Saan Fischer Roggenbuck \n\n Cierniak Schmitt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_386-08A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-10/2-str-386-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 456a","ref_norm":"456a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 335","ref_norm":"335","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_386-08A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_386-08A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-10/2-str-386-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_386-08A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:37:27.562890+00:00"}}