{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2008-10-29","aktenzeichen":"2 StR 386/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n2 StR 386/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n29. Oktober 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren Raubes u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Oktober \n\n2008, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan, \n\nund der Richter am Bundesgerichtshof \n\nProf. Dr. Fischer, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nRoggenbuck, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\nCierniak, \n\nProf. Dr. Schmitt, \n\nBundesanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizhauptsekretärin \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nbeschlossen: \n\nI. \n\nDer Senat beabsichtigt zu entscheiden, dass ein Härte-\n\nausgleich in den Fällen nicht zu gewähren ist, in denen \n\neine nachträgliche Gesamtstrafenbildung mit Strafen aus \n\nausländischen Verurteilungen nicht vorgenommen wer-\n\nden kann. \n\nDer Senat fragt bei den übrigen Strafsenaten an, ob an \n\nder bisherigen Rechtsprechung festgehalten wird. \n\nII. Die Verhandlung wird ausgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDer Revisionssache liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tat-\n\neinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jah-\n\nren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen hat die Staatsanwaltschaft zu Un-\n\ngunsten des Angeklagten Revision eingelegt. Nach dem Rügevorbringen ist das \n\nRechtsmittel auf den Strafausspruch beschränkt. \n\n3 \n\n1. Der Angeklagte hat im Jahre 2003 zusammen mit Mittätern drei Raub-\n\nüberfälle auf Juweliergeschäfte in Frankreich, Belgien und Deutschland began-\n\ngen. Wegen eines Überfalls am 13. März 2003 in Paris wurde er am 20. Mai \n\n2004 in Frankreich in Untersuchungshaft genommen und am 23. Juni 2006 von \n\ndem Schwurgericht Paris u. a. wegen bandenmäßig organisierten schweren \n\nRaubes zu einer Haftstrafe von neun Jahren verurteilt. Seitdem befand er sich \n\nbis zur Auslieferung in dieser Sache nach Deutschland am 10. April 2008 dort in \n\nStrafhaft. Während sich der Angeklagte in Frankreich noch in Untersuchungs-\n\nhaft befand, wurde er in Abwesenheit vom Gericht I. Instanz im Arrondissement \n\nK. in der Provinz West-Flandern (Belgien) am 4. Oktober 2005 wegen eines \n\nbewaffneten Überfalls am 10. April 2003, bei dem Uhren im Wert von nahezu \n\neiner Million Euro erbeutet worden waren, zu einer Gefängnisstrafe von acht \n\nJahren verurteilt. Die Auslieferung des Angeklagten nach Belgien zur Vollstre-\n\nckung dieser Strafe ist von französischen Behörden bereits bewilligt, aber we-\n\ngen der Strafvollstreckung in Frankreich aufgeschoben worden. Nach rechts-\n\nkräftigem Abschluss des Strafverfahrens in Deutschland ist der Angeklagte \n\nwieder nach Frankreich zu überstellen. \n\n4 \n\nDem angefochtenen Urteil im vorliegenden Verfahren liegt ein Überfall \n\nauf ein Juweliergeschäft in Frankfurt am Main am 29. März 2003 zu Grunde. \n\nDer Angeklagte bedrohte Kunden und Mitarbeiter mit einer geladenen Schreck-\n\nschusspistole; ein Mittäter drückte unterdessen einer Verkäuferin den metalle-\n\nnen Teil eines Schraubendrehers fest an den Hals und zwang sie, die Tür zum \n\nSchaufensterraum zu öffnen. Aus dem Schaufenster entwendeten die Täter 160 \n\nArmbanduhren zum Einkaufswert von gut einer Million Euro. Die Verkäuferin \n\nerlitt einen etwa acht Zentimeter langen Kratzer am Hals. Unmittelbar nach dem \n\nÜberfall fuhr der Angeklagte zurück nach Frankreich. \n\n5 \n\n2. Das Landgericht hat die Strafe dem Strafrahmen des § 250 Abs. 2 \n\nNr. 1 StGB entnommen. Es hat einen minder schweren Fall nach § 250 Abs. 3 \n\nStGB zunächst ausdrücklich verneint und an sich eine Freiheitsstrafe von acht \n\nJahren für tat- und schuldangemessen gehalten, wegen der in Frankreich und \n\nin Belgien verhängten Strafen jedoch einen Härteausgleich vorgenommen, \n\ndeshalb die Strafrahmenuntergrenze des § 250 Abs. 2 StGB unterschritten und \n\nauf eine Freiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten erkannt. Hilfsweise hat \n\nes ausgeführt, dass die Kammer auch zu diesem Strafmaß gekommen wäre, \n\nwenn sie die Unterschreitung des Mindeststrafrahmens des § 250 Abs. 2 StGB \n\nnicht vorgenommen hätte. In diesem Fall hätte sie die zu erwartende lange \n\nHaftzeit des Angeklagten aus den ausländischen Urteilen in die Gesamtbe-\n\ntrachtung bei der Prüfung eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 3 \n\nStGB eingestellt und diesen dann bejaht. \n\nDie Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachrüge sowohl den Härte-\n\nausgleich als auch die Strafzumessungsgründe als solche; sie hält die ausgeur-\n\nteilte Strafe für nicht mehr schuldangemessen. \n\nII. \n\nFür die Entscheidung über die Revision ist die Frage maßgeblich, ob das \n\nLandgericht zu Recht einen Härteausgleich wegen der aus Rechtsgründen nicht \n\nmöglichen Bildung einer Gesamtstrafe mit den Strafen aus den ausländischen \n\nUrteilen gewährt hat. \n\nDer Senat beabsichtigt, auf das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft das \n\nangefochtene Urteil im Strafausspruch aufzuheben. Er hält die Gewährung ei-\n\nnes Härteausgleichs in Fällen der vorliegenden Art für rechtlich nicht zulässig. \n\nDies würde zur Aufhebung des Strafausspruchs führen. Die Hilfserwägungen \n\nder Strafkammer, wonach sie, wenn sie die Unterschreitung des Mindeststraf-\n\nrahmens des § 250 Abs. 2 StGB nicht vorgenommen hätte, auch zu diesem \n\nStrafmaß gelangt wäre, weil sie dann unter Berücksichtigung der zu erwarten-\n\nden langen Haftzeiten aus den ausländischen Urteilen das Vorliegen eines min-\n\nder schweren Falles nach § 250 Abs. 3 StGB bejaht hätte, vermögen den Straf-\n\nausspruch nicht zu tragen. Der Senat hält diese Argumentation für unbeacht-\n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nlich. Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundes-\n\ngerichtshofs sind Hilfserwägungen zur Strafzumessung unzulässig (RGSt 70, \n\n400, 403; 71, 101, 104; BGHSt 7, 359; BGH NStZ 1998, 305; BGH, Urteile vom \n\n10. April 1953 - 1 StR 133/53, vom 11. Januar 1955 - 1 StR 302/54 und vom 8. \n\nFebruar 1955 - 2 StR 301/54). Die Strafe muss dem Gesamtverhalten des An-\n\ngeklagten entsprechen, wie es tatsächlich festgestellt und rechtlich zu beurtei-\n\nlen ist. Es wird regelmäßig nicht hinreichend sicher erkennbar sein, ob die Stra-\n\nfe für eine nicht festgestellte Tat oder für den Fall angemessen ist, dass sie \n\nrechtlich anders als geschehen zu beurteilen wäre. Zwar hat das Landgericht \n\nhier seine Hilfserwägung nicht darauf gestützt, wie es die Strafe bemessen hät-\n\nte, wenn es andere tatsächliche Feststellungen getroffen oder die Tat als solche \n\nanders rechtlich gewürdigt hätte. Der Senat hält Hilfserwägungen aber auch \n\ndann für unzulässig, wenn sie der Tatrichter nur für den Fall anstellt, dass er \n\neinen anderen Strafrahmen für dieselbe Tat zu Grunde gelegt hätte oder dass \n\nvon ihm eigentlich als wesentlich angesehene Strafzumessungsgründe aus \n\nRechtsgründen nicht hätten berücksichtigt werden dürfen. \n\nIII. \n\n9 \n\nIn Fällen wie dem vorliegenden, in denen eine Gesamtstrafe mit Strafen \n\naus ausländischen Urteilen nicht gebildet werden kann und in denen eine ge-\n\nmeinsame Aburteilung aller Taten in Deutschland allenfalls theoretisch nach § 7 \n\nAbs. 2 Nr. 2 StGB möglich gewesen wäre, ist ein Härteausgleich oder die An-\n\nwendung des Rechtsgedankens des Härteausgleichs nach Auffassung des Se-\n\nnats weder rechtlich erforderlich noch aus allgemeinen Erwägungen angezeigt. \n\n10 \n\n1. Grundgedanke des § 55 StGB ist, dass Taten, die bei gemeinsamer \n\nAburteilung nach §§ 53, 54 StGB behandelt worden wären, auch bei getrennter \n\nAburteilung dieselbe Behandlung erfahren sollen, so dass der Täter im Ender-\n\ngebnis weder besser noch schlechter gestellt ist, als wenn alle Taten in dem \n\nzuerst durchgeführten Verfahren abgeurteilt worden wären (BGHSt 7, 180, 181; \n\n15, 66, 69; 17, 173, 174 f.; 32, 190, 193). Scheitert eine nach § 55 StGB an sich \n\nmögliche nachträgliche Gesamtstrafenbildung daran, dass die zunächst erkann-\n\nte Strafe bereits vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, so ist die darin liegende \n\nHärte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Bemes-\n\nsung der nunmehr zu verhängenden Strafe auszugleichen (BGHSt 31, 102, \n\n103; 33, 131, 132). Die Tatsache, dass § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB in diesen Fäl-\n\nlen eine Gesamtstrafenbildung ausdrücklich ausschließt, ändert nichts an der \n\ndem Prinzip der nachträglichen Gesamtstrafenbildung zu Grunde liegenden \n\nForderung nach einem Ausgleich der sich durch getrennte Aburteilung erge-\n\nbenden Nachteile. Dieser Grundsatz gilt auch, wenn die Zäsurwirkung einer \n\nfrüheren Strafe die Bildung einer Gesamtstrafe verhindert (BGHSt 32, 190, 193; \n\n41, 310, 312). Fehlt es dagegen an einem ausgleichsbedürftigen Nachteil, etwa \n\nwenn die Vollstreckung der früheren Strafe zur Bewährung ausgesetzt war und \n\nnach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurde, kommt ein Härteausgleich \n\nnicht in Betracht (BGH NStZ-RR 1996, 291; NStZ-RR 2004, 330; StV 2007, 82). \n\n11 \n\n2. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haben sich verschie-\n\ndene Fallgruppen herausgebildet, in denen außer in den vorgenannten Fällen \n\nebenfalls ein Härteausgleich für eine nicht mögliche Gesamtstrafenbildung zu \n\ngewähren ist. \n\n12 \n\na) Die Bildung einer Gesamtstrafe aus einer Jugendstrafe und einer \n\nFreiheitsstrafe des allgemeinen Strafrechts ist unzulässig (BGHSt 14, 287, 288; \n\n36, 270, 272); die Verhängung einer Einheitsstrafe für Straftaten, auf die teils \n\nJugendstrafrecht, teils allgemeines Strafrecht anzuwenden wäre, kommt nach \n\n§ 32 JGG nur bei gleichzeitiger Aburteilung in einer Verhandlung in Betracht. \n\nDie durch die getrennte Aburteilung begründete Härte hat der Tatrichter jedoch \n\nnach ständiger Rechtsprechung (beispielsweise BGHR StGB § 55 Abs. 1 \n\nSatz 1 Härteausgleich 6) bei der Strafzumessung für die Erwachsenenstraftat \n\nzu berücksichtigen. \n\n13 \n\nb) Eine Gesamtstrafenbildung ist trotz Vorliegens der Voraussetzungen \n\ndes § 55 StGB nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausge-\n\nschlossen, wenn das frühere Urteil keine Einzelstrafen enthält (BGHSt 43, 34; \n\n41, 374). Allerdings darf der Angeklagte nach gefestigter Rechtsprechung auch \n\nin diesem Fall durch die getrennte Aburteilung keine Nachteile erleiden, so dass \n\ngegebenenfalls ein Härteausgleich vorzunehmen ist. \n\n14 \n\nc) Ein Härteausgleich hat auch zu erfolgen, wenn keine Gesamtstrafe \n\ngebildet werden kann, weil in einer Auslieferungsbewilligung die Zustimmung \n\nhierzu verweigert wurde (BGH, Beschluss vom 22. April 2004 - 3 StR 115/04). \n\nIn einem anderen Fall hat es der Bundesgerichtshof gebilligt, dass das Landge-\n\nricht wegen eines Vollstreckungshindernisses nach § 456 a StPO für die frühere \n\nStrafe, weil die Auslieferung nur für das neue Verfahren erfolgt ist, von einem \n\nHärteausgleich abgesehen hat (vgl. BGH NStZ 2000, 263); desgleichen bei le-\n\nbenslanger Freiheitsstrafe und einem Vollstreckungshindernis nach Art. 54 SDÜ \n\n(BGH NStZ 1999, 579, 581). \n\n15 \n\nd) Ein Härteausgleich hat schließlich auch zu erfolgen, wenn durch die \n\nNotwendigkeit von mehreren Gesamtstrafen auf Grund der Zufälligkeit der Zä-\n\nsurwirkung insgesamt ein zu hohes Strafübel entsteht (BGHSt 41, 310; 44, 179, \n\n185 f.). Führt die Zäsurwirkung einer einzubeziehenden Verurteilung zur Bildung \n\nmehrerer Gesamtstrafen, so muss das Gericht einen sich daraus möglicherwei-\n\nse für den Angeklagten ergebenden Nachteil infolge eines zu hohen Gesamt-\n\nstrafübels ausgleichen. \n\n16 \n\ne) Ein im Wege des Härteausgleichs zu berücksichtigender Nachteil liegt \n\njedoch nicht stets vor. Eine besonders nachteilige Auswirkung der Zäsur tritt vor \n\nallem dann ein, wenn die die Zäsur begründende Strafe nur ganz geringfügig \n\nist. Dass eine einbezogene Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt war, die \n\ndurch die Einbeziehung entfiel, kann hingegen außer Acht bleiben, da es an-\n\ndernfalls auf Grund der neuen Straftat zu einem Bewährungswiderruf gekom-\n\nmen wäre. Etwas anderes gilt hingegen, wenn die zur Bewährung ausgesetzte \n\nStrafe erlassfähig war; in diesen Fällen ist wiederum ein Härteausgleich zu ge-\n\nwähren (BGH NStZ 1993, 235; Beschluss vom 10. Januar 2001 - 3 StR \n\n516/00). Allein der Umstand, dass die Zäsurwirkung eine dem Angeklagten \n\nnoch günstigere Gesamtstrafenbildung verhindert hat, begründet keinen auszu-\n\ngleichenden Nachteil. Dieser wäre erst dann gegeben, wenn die Summe der \n\ntatsächlich verhängten Strafen für die begangenen Taten nicht mehr als \n\nschuldangemessen angesehen werden könnte. Dabei ist auch zu bedenken, \n\ndass der Angeklagte die zweite Tat trotz der die Zäsur bewirkenden Verurtei-\n\nlung begangen hat (vgl. BGH NStZ 2002, 196). \n\n17 \n\nAber selbst wenn die neuen Taten grundsätzlich nicht gesamtstrafenfä-\n\nhig sind, hat der Tatrichter noch nicht (vollständig) verbüßte oder zur Bewäh-\n\nrung ausgesetzte Freiheitsstrafen bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. \n\nAuch in solchen Fällen entspricht es der Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofes, dass - schon mit Rücksicht auf die Wirkungen der Strafe, die für das \n\nkünftige Leben des Täters zu erwarten sind (§ 46 Abs. 1 StGB) - das Gesamt-\n\nstrafübel und der zu erwartende Bewährungswiderruf bei Festsetzung der neu-\n\nen Strafe im Auge behalten werden müssen. Auch in diesen Fällen ist daher \n\ngegebenenfalls die - ohne die frühere Verurteilung an sich schuldangemesse-\n\nne - neue Strafe entsprechend herabzusetzen, um ein übermäßiges Gesamt-\n\nstrafübel zu vermeiden (BGHSt 41, 310, 313 f.). \n\n18 \n\n3. Schließlich scheidet die Möglichkeit einer Gesamtstrafenbildung mit im \n\nAusland verhängten Strafen aus. Eine Zusammenfassung von Strafen, die ver-\n\nschiedenen Strafsystemen angehören, ist unmöglich; es ist nicht nachprüfbar, \n\nin welchem Verhältnis die nach ausländischem Strafrecht angewandte Strafart \n\nzu der auf Grund des deutschen Strafgesetzbuchs anzuwendenden steht. Dies \n\ngilt sowohl für Art und Höhe der im Ausland verhängten Strafe als auch für das \n\nim Ausland bestehende System der Vollstreckung. Dabei würde die Anwendung \n\ndes Gedankens des § 55 StGB dazu nötigen, nicht vereinbare Straf- und Voll-\n\nstreckungssysteme zu vergleichen, deren Anwendung im Einzelfall ungewiss \n\nist. Auch ist eine in Deutschland verhängte Gesamtstrafe von der deutschen \n\nStrafvollstreckungsbehörde zu vollstrecken. Würde darin eine durch ein auslän-\n\ndisches Gericht verhängte Einzelstrafe einbezogen, entfiele dadurch nach deut-\n\nschem Recht die Vollstreckbarkeit des ausländischen Urteils, dessen Strafe in \n\ndie Gesamtstrafe einbezogen wurde. Dies wäre ein unzulässiger Eingriff in das \n\nJustizhoheitsrecht des anderen Staates (vgl. schon RGSt 75, 256; BGH LM Nr. \n\n1 zu § 335 StGB; BGH, Urteil vom 4. Dezember 1979 - 5 StR 571/79; OLG \n\nBremen NJW 1950, 918; OLG Hamm JMBl. NW 1950, 144; OLG Düsseldorf \n\nGA 1991, 271 f.). \n\n19 \n\nDer Bundesgerichtshof hat es allerdings für notwendig erachtet, auch auf \n\ndiese Fälle den Rechtsgedanken des Härteausgleichs zu übertragen, wenn die \n\nim Ausland und die im Inland begangene Straftat vom zeitlichen Ablauf her mit-\n\neinander hätten abgeurteilt werden können (BGHSt 43, 79, 80; BGH NStZ-RR \n\n1998, 204; 2000, 105; NStZ 1998, 134; NJW 2000, 1964, 1965; BGH NStZ \n\n2008, 709, 710; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des 2. Senats vom \n\n25. Januar 2008 - 2 BvR 1532/08 - Tz. 5). \n\n20 \n\n4. Der Senat ist der Auffassung, dass ein Härteausgleich für im Ausland \n\nverhängte Strafen nicht in Betracht kommt, wenn wegen der dort abgeurteilten \n\nTaten in Deutschland ein Strafverfahren nicht hätte durchgeführt werden kön-\n\nnen, d. h. nicht der „Zufall“ der Handhabung durch die beteiligten Behörden eine \n\nAburteilung der im Ausland begangenen Tat im Inland verhindert hat. Ist eine \n\nAburteilung im Ausland begangener Taten in Deutschland mangels entspre-\n\nchender rechtlicher und tatsächlicher Voraussetzungen grundsätzlich nicht \n\nmöglich, sondern bietet das Strafanwendungsrecht der §§ 3 ff. StGB hierfür al-\n\nlenfalls unter dem Aspekt der stellvertretenden Strafrechtspflege (§ 7 Abs. 2 Nr. \n\n2 StGB) einen Ansatz, erscheint die Gewährung eines Härteausgleichs nicht \n\nangezeigt. Ein Härteausgleich dient zum Ausgleich der Nachteile, die dem Täter \n\ndadurch entstehen, dass keine nachträgliche Gesamtstrafenbildung gemäß § \n\n55 StGB erfolgen kann. In den Fällen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB ist eine Ge-\n\nsamtstrafenbildung nach deutschem Recht aber von vornherein so fern liegend, \n\ndass ein Ausgleich für ihr Unterbleiben eine zusätzliche Bevorzugung des Tä-\n\nters wäre. Es ist nicht notwendig, international agierende Mehrfachtäter bei der \n\nStrafzumessung auf Grund rein hypothetischer Erwägungen zu begünstigen. \n\nDie Anwendung des Rechtsgedankens des Härteausgleichs könnte im Einzelfall \n\ndazu führen, dass hohe im Ausland verhängte Freiheitsstrafen nur noch im Er-\n\ngebnis schuldunangemessene Strafen in Deutschland zuließen, die sogar mit \n\nder gesetzlichen Strafuntergrenze in Konflikt gerieten. \n\n21 \n\nIn diesen Fällen, in denen ein ausländischer Täter im Ausland Straftaten \n\nbegangen hat, die weder inländische noch international geschützte Rechtsgüter \n\nbetreffen, besteht kein Anlass, ihn so zu stellen, als wären diese Taten gemein-\n\nsam mit im Inland begangenen hier abgeurteilt worden. Dass es zu Aburteilun-\n\ngen in verschiedenen Staaten kommt, ist bei einer solchen Fallgestaltung vom \n\nTäter durch die Wahl der Tatorte selbst herbeigeführt worden. Die kriminelle \n\nEnergie eines solchen Vorgehens kann im Übrigen gegen den Täter sprechen \n\nund bei der Strafzumessung erschwerend berücksichtigt werden. \n\n22 \n\nSo liegt der Fall hier. Der Angeklagte hat bewusst in Frankreich, Belgien \n\nund Deutschland Überfälle auf Juwelierläden begangen; in Deutschland hielt er \n\nsich nur wenige Tage zu diesem Zweck auf. Unter diesen Umständen kann er \n\nebenso wenig wie ein Angeklagter, der trotz der Zäsurwirkung eines früheren \n\nUrteils weitere Taten begeht, auf Ausgleich der durch die Unmöglichkeit der \n\nBildung einer Gesamtstrafe bewirkten Härte vertrauen (vgl. BGH NStZ 2002, \n\n196). Einen wie den Angeklagten international bandenmäßig agierenden Täter \n\ndurch einen Härteausgleich zu begünstigen, ist auch kriminalpolitisch nicht an-\n\ngezeigt. Durch die hohen in Belgien und Frankreich verhängten Freiheitsstra-\n\nfen, die in ihrer Summe die nach § 54 Abs. 2 Satz 2 StGB höchstmögliche Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe übersteigen, müsste ein sehr deutlicher Härteausgleich vor-\n\ngenommen werden, um dem Gedanken des Gesamtstrafübels nach deutschem \n\nRecht Rechnung zu tragen. Dadurch würde in entsprechenden Täterkreisen nur \n\ndie Hemmschwelle zur Begehung von Taten in Deutschland gesenkt, weil hier \n\nkeine hohen Strafen zu erwarten wären. \n\n23 \n\nDass der Angeklagte in Frankreich und Belgien zu hohen Haftstrafen \n\nverurteilt worden ist, kann bei der Strafzumessung im Rahmen des § 46 StGB \n\nberücksichtigt werden. Dabei sind in jedem Fall die gesetzlichen Strafrahmen \n\nzu beachten. \n\n24 \n\n5. Die Auffassung des Senats weicht möglicherweise von der Rechtspre-\n\nchung anderer Senate ab. Die Fälle in BGHSt 43, 79 (Urteil vom 30. April 1997 \n\n- 1 StR 105/97) und BGH, NStZ-RR 2000, 105 (Beschluss vom 15. Dezember \n\n1999 - 5 StR 608/99) liegen zwar anders, weil hier Betäubungsmitteldelikte ab-\n\ngeurteilt worden sind (Gerichtsstand nach § 6 Nr. 5 StGB). In dem Verfahren 1 \n\nStR 130/97 (Beschluss vom 13. Mai 1997) dürfte der Täter Deutscher gewesen \n\nsein (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB). In den Entscheidungen BGH NStZ 1998, 134 (Be-\n\nschluss vom 2. September 1997 - 1 StR 317/97) und NStZ 2008, 709 (Urteil \n\nvom 26. September 2007 - 1 StR 276/07) ist die Frage des Härteausgleichs \n\nnicht tragend entschieden worden, da jeweils die Nichterörterung durch den \n\nTatrichter vom Revisionsgericht gebilligt worden ist. Der Senat fragt dennoch \n\nvorsorglich an, ob an möglicherweise entgegenstehender Rechtsprechung fest-\n\ngehalten wird. \n\nRissing-van Saan Fischer Roggenbuck \n\n Cierniak Schmitt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-29/2-str-386-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 335","ref_norm":"335","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 456a","ref_norm":"456a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-29/2-str-386-08","retrieved":"2026-07-10 18:52:21.226693+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-10-29/2-str-386-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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