{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_385-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2008-10-01","aktenzeichen":"2 StR 385/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 385/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n1. Oktober 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 1. Oktober 2008 gemäß § 349 \n\nAbs. 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Frankfurt am Main vom 3. April 2008 mit den Feststellun-\n\ngen aufgehoben. \n\n2. Soweit der Angeklagte in den Fällen II. 1 bis II. 3 der Urteils-\n\ngründe verurteilt worden ist, wird er freigesprochen. Insoweit \n\nhat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem \n\nAngeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. \n\n3. Im Übrigen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs ei-\n\nner widerstandsunfähigen Person in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe \n\nvon vier Jahren verurteilt und festgestellt, dass als Entschädigung für die über-\n\nlange Verfahrensdauer sechs Monate dieser Strafe als vollstreckt gelten. Die \n\nRevision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Aufhebung und Freispre-\n\nchung in drei Fällen, in einem Fall zur Zurückverweisung. \n\n2 \n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der 1935 geborene \n\nAngeklagte bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand im Jahr 1994 33 Jahre lang \n\nals Werkmeister in der Schreinerei der P.-Werkstätten in F. beschäftigt, \n\neiner Einrichtung, in der überwiegend geistig Behinderte unter fachlicher Anlei-\n\ntung tätig sind. Der Geschädigte, ein 57 Jahre alter Mann, ist seit früher Kind-\n\nheit \"mittelschwer geistig behindert\", kann weder lesen noch rechnen und \n\nspricht in kurzen, grammatikalisch fehlerhaften Sätzen. Er hat einen besonde-\n\nren Hang zu Zahlen und Daten, die er sich gut merken und gut zuordnen kann. \n\nSein Hobby ist das Basteln an Radios. Nach dem Tod seiner Mutter ist der in-\n\nzwischen 80 Jahre alte Vater des Geschädigten als dessen Betreuer bestellt. \n\n3 \n\nDer Angeklagte kümmerte sich schon während seiner Tätigkeit in den P.-\n\nWerkstätten um den Geschädigten. Nach Eintritt in den Ruhestand hielt er den \n\nKontakt zu den Werkstätten, insbesondere aber auch zu dem Geschädigten \n\naufrecht. Er holte ihn etwa alle vier bis sechs Wochen ab und unternahm mit \n\nihm Wander-Ausflüge in den Taunus. Der Geschädigte, der sonst keine Gele-\n\ngenheiten zu solchen Unternehmungen hatte, freute sich über diese Ausflüge \n\nsehr; sein Vater, der dem Angeklagten in besonderem Maß vertraute, war über \n\ndie Kontakte informiert und stimmte ihnen ausdrücklich zu. \n\n4 \n\nSchon seit 1990, später auch im Rahmen der Ausflüge kam es zu sexu-\n\nellen Übergriffen des Angeklagten, von denen der Verurteilung vier zugrunde \n\nliegen: In den Fällen II. 1 bis II. 3 forderte der Angeklagte im November 1999, \n\nJuli und August 2003 den Geschädigten jeweils auf, sich vollständig nackt aus-\n\nzuziehen und sich vor ihm hinzulegen. Der Angeklagte fotografierte und filmte \n\nden Geschädigten jeweils; die Aufnahmen löschte er wieder. Im Fall II. 4 begab \n\nsich der Angeklagte im November 2003 mit dem Geschädigten in den Keller \n\nseiner Wohnung. Nachdem sich der Geschädigte auf Geheiß des Angeklagten \n\nwiederum entkleidet hatte, führte dieser ein bleistiftartiges Stück Holz, das er \n\nzuvor mit Öl beträufelt hatte, in den Anus des Geschädigten ein. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat den Geschädigten als widerstandsunfähig angese-\n\n6 \n\n7 \n\nhen. Hierzu hat es festgestellt, dem Geschädigten sei das Geschehen jeweils \n\nunangenehm und peinlich gewesen. Er habe aber nicht gewagt, sich dem An-\n\ngeklagten zu widersetzen, den er als Vertrauens- und Autoritätsperson ansah. \n\nDie Ausflüge mit ihm seien für den Geschädigten die einzige Abwechslung ge-\n\nwesen; dieser sei überdies irrtümlich davon ausgegangen, der Angeklagte habe \n\ndie Macht, einen Umzug aus dem relativ streng behüteten Elternhaus in eine \n\nEinrichtung des betreuten Wohnens zu veranlassen, von dem er sich mehr Frei-\n\nheit erhoffte. \n\nNach der Anzeigeerstattung im November 2003 hat sich der Geschädigte \n\nmehrfach bei der Polizei nach dem Fortgang des Verfahrens erkundigt. \n\n2. In den Fällen II. 1 bis II. 3 war, wie der Generalbundesanwalt zutref-\n\nfend dargelegt hat, der Tatbestand des sexuellen Missbrauchs einer wider-\n\nstandsunfähigen Person gemäß § 179 Abs. 1 Nr. 1 (a.F.) StGB schon deshalb \n\nnicht gegeben, weil der Angeklagte jeweils weder eine sexuelle Handlung an \n\ndem Geschädigten vorgenommen noch diesen dazu veranlasst hat, sexuelle \n\nHandlungen an ihm vorzunehmen. Der Tatbestand des § 179 Abs. 1 StGB setzt \n\nKörperkontakt zwischen Täter und Tatopfer voraus; daran fehlt es hier. Da wei-\n\ntergehende Feststellungen insoweit nicht zu erwarten sind, war der Angeklagte \n\nin diesen Fällen freizusprechen. \n\n8 \n\nIm Fall II. 4 wird der Schuldspruch wegen (schwerem) sexuellem Miss-\n\nbrauch eines Widerstandsunfähigen gemäß § 179 Abs. 4 Nr. 1 a.F. StGB von \n\nden Feststellungen nicht getragen, weil ein Zustand der Widerstandsunfähigkeit \n\ndes Geschädigten nicht rechtsfehlerfrei festgestellt ist. \n\n9 \n\nDie Feststellung, der Geschädigte sei \"mittelschwer geistig behindert\" \n\n(UA S. 4), reicht insoweit nicht aus; erst recht nicht der Umstand, dass er nicht \n\nlesen oder rechnen kann (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 172 f.; 2005, 232, 233; \n\nBGHR StGB § 179 Abs. 1 Widerstandsunfähigkeit 9; Fischer StGB 55. Aufl. \n\n§ 179 Rdn. 9, 11 a m.w.N.). Zwar hat das Landgericht sich der Bewertung der \n\nSachverständigen angeschlossen, die vorgetragen hat, der Geschädigte habe \n\n\"keine Handlungsalternative gehabt, da seine Persönlichkeit es nicht zulasse, \n\ndass er sich gegen den Angeklagten zur Wehr setze\" (UA S. 27). Dieser Hin-\n\nweis könnte für das Vorliegen der Voraussetzungen von Widerstandsunfähig-\n\nkeit sprechen (vgl. dazu etwa BGHSt 32, 183, 185; 36, 145, 147; \n\nLenckner/Perron/Eisele in Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. § 179 Rdn. 5; \n\nRenzikowski in MüKo-StGB § 179 Rdn. 25 f.; Fischer aaO Rdn. 11 ff.; jeweils \n\nm.w.N.). Dem steht aber die nachfolgende Erläuterung wieder entgegen, der \n\nAngeklagte sei für den Geschädigten \"eine absolute Autoritätsperson gewesen, \n\ndie ihm zu Ausflügen aus dem Alltag verholfen habe, zumal sich der Geschä-\n\ndigte vom Angeklagten auch Einfluss hinsichtlich eines möglichen Umzugs in \n\neine Einrichtung des betreuten Wohnens versprochen habe. Vor diesem Hin-\n\ntergrund habe der Geschädigte die Handlungen des Angeklagten über sich er-\n\ngehen lassen, ohne eine Wahl gehabt zu haben\" (UA S. 27). Diese Erwägun-\n\ngen weisen gerade darauf hin, dass der Geschädigte jedenfalls subjektiv \"eine \n\nWahl\" hatte, denn andernfalls wären Abwägungen über Vor- und Nachteile nicht \n\nverständlich. \n\n10 \n\nDie Feststellung der Widerstandsunfähigkeit im Sinne von § 179 Abs. 1 \n\nStGB ist im Übrigen eine normative Entscheidung, hinsichtlich derer sich der \n\nTatrichter nicht ohne eigene Würdigung einem Sachverständigen anschließen \n\ndarf (Renzikowski aaO Rdn. 25; vgl. auch Fischer aaO Rdn. 13). An einer sol-\n\nchen fehlt es hier. Grundlage hierfür wären auch nähere Feststellungen zu den \n\nkonkreten, rechtsgutbezogenen Auswirkungen der Behinderung des Geschä-\n\ndigten gewesen; allgemeine Diagnosen oder zusammenfassende, schlagwort-\n\nartige Beschreibungen reichen nicht aus. So wird durch den neuen Tatrichter \n\ngegebenenfalls auch das Maß lebenspraktischer Fähigkeiten des Geschädigten \n\nnäher aufzuklären und zu würdigen sein, das sich etwa in seinen sonstigen so-\n\nzialen Kontakten, seinem Hobby oder sonstigen Freizeitbeschäftigungen sowie \n\nseiner mehrfachen Nachfrage bei der Polizei nach dem Verfahrensstand wider-\n\nspiegeln könnte. Insoweit sind umfassende neue Feststellungen erforderlich. \n\nDa auch die Feststellungen zum äußeren Sachverhalt im Fall II. 4 hiervon be-\n\neinflusst sein könnten, hat der Senat davon abgesehen, diese an sich rechts-\n\nfehlerfrei getroffenen Feststellungen aufrecht zu erhalten. \n\n11 \n\n3. Wenn der neue Tatrichter erneut zur Annahme von Widerstandsunfä-\n\nhigkeit des Geschädigten gelangen und zu einem Fall des § 179 Abs. 4 Nr. 1 \n\na.F. StGB gelangen sollte, wäre diese Qualifikation im Schuldspruch, entspre-\n\nchend der ständigen Rechtsprechung zu § 177 StGB, als schwerer sexueller \n\nMissbrauch einer widerstandsunfähigen Person zu kennzeichnen. \n\n12 \n\n4. Lässt sich Widerstandsunfähigkeit des Geschädigten zum Zeitpunkt \n\nder Tat nicht feststellen, wird der neue Tatrichter die Voraussetzungen des \n\n§ 174 c Abs. 1 StGB zu prüfen haben. \n\n13 \n\nDie Annahme eines Betreuungsverhältnisses liegt hier im Hinblick auf die \n\nbesondere Vertrauensbeziehung zwischen dem Vater des Geschädigten als \n\ndessen Betreuer, dem Geschädigten selbst und dem Angeklagten nahe; auf die \n\nDauer eines solchen Verhältnisses sowie darauf, dass der Geschädigte dem \n\nAngeklagten nur außerhalb einer Wohn-, Arbeits- oder Therapieeinrichtung und \n\nnur für die Dauer der jeweiligen Ausflüge anvertraut war, käme es nicht an (vgl. \n\nRenzikowski aaO § 174 c Rdn. 22; Fischer aaO § 174 c Rdn. 7 f.; Laufhüt-\n\nte/Roggenbuck in LK 11. Aufl. Nachtrag § 174 c Rdn. 6 f.). \n\nFischer Rothfuß Roggenbuck \n\n Cierniak Schmitt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_385-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-01/2-str-385-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 179","ref_norm":"179","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174c","ref_norm":"174c","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_385-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_385-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-01/2-str-385-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_385-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:55:38.592664+00:00"}}