{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2008-10-01","aktenzeichen":"2 StR 360/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 360/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n1. Oktober 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 1. Oktober 2008 gemäß § 349 Abs. \n\n2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Koblenz vom 15. April 2008 aufgehoben \n\na) mit den zugehörigen Feststellungen in den Fällen II. B 6., 7. \n\nund 9. der Urteilsgründe, \n\nb) im Gesamtstrafenausspruch sowie \n\nc) mit den zugehörigen Feststellungen, soweit von der Unter-\n\nbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abge-\n\nsehen wurde. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von \n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Han-\n\ndeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen zu einer \n\nGesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen \n\nrichtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung formellen \n\nund materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus dem \n\nBeschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im \n\nSinne von § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n1. Die Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in \n\nnicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge in den Fällen II. B 6., 7. und 9. hat keinen \n\nBestand. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte im Fall II. B 6. (II. 6. \n\nder Anklage) 30 Gramm Heroin, im Fall II. B 7. (II. 7. der Anklage) 30 Gramm \n\nHeroin und 1 Gramm Kokain und im Fall II. B 9. (II. 9. der Anklage) 20 Gramm \n\nHeroin aus den Niederlanden nach Deutschland eingeführt, um es „teilweise“ \n\nselbst zu verbrauchen und „teilweise“ an unbekannte Abnehmer weiter zu ver-\n\näußern. Nähere Ausführungen zum Verhältnis zwischen zum Eigenkonsum und \n\nzum Verkauf bestimmten Betäubungsmitteln finden sich nicht. Damit ist das \n\nÜberschreiten des Grenzwertes der nicht geringen Menge von 1,5 g Heroin- \n\nhydrochlorid nicht hinreichend dargelegt. Der Senat vermag entgegen der Stel-\n\nlungnahme des Generalbundesanwalts der Gesamtschau der Urteilsgründe \n\nnicht zu entnehmen, dass der Angeklagte jeweils den überwiegenden Teil der \n\neingeführten Drogen gewinnbringend weiter veräußerte und nur einen geringen \n\nTeil selbst verbrauchte. Diese Annahme ist mit dem Wortlaut der Urteilsgründe \n\nin den betreffenden Fällen sowie den weiter gehenden Formulierungen in den \n\nFällen II. B 8., 10. und 12., in denen der Angeklagte die Betäubungsmittel nach \n\nden Feststellungen „überwiegend“ gewinnbringend weiter verkauft hat, unver-\n\neinbar. Darüber hinaus hat das Landgericht in den Fällen II. B 6. und 7. keine \n\nFeststellungen zur Qualität des Heroins getroffen. Auch wenn mangels sicher-\n\ngestellter Betäubungsmittel insoweit exakte Feststellungen nicht möglich waren, \n\nwar das Tatgericht gehalten, anhand bestimmter Kriterien - Preis, Herkunft, \n\nBewertung durch Tatbeteiligte - die Wirkstoffkonzentration durch Schätzung zu \n\nbestimmen (Senat, Beschluss vom 14. Mai 2008 - 2 StR 167/08). Soweit das \n\nLandgericht im Fall II. B 9. von „zumindest durchschnittlicher Qualität“ ausgeht, \n\nhat es nicht - wie grundsätzlich erforderlich (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Mai \n\n2008 - 2 StR 167/08 und vom 8. August 2008 - 2 StR 277/08) - angegeben, \n\nwelchen Mindestwirkstoffgehalt es konkret hierbei zugrunde gelegt hat. Ange-\n\nsichts dieser Versäumnisse und Ungenauigkeiten bieten die Urteilsfeststellun-\n\ngen in den im Beschlusstenor bezeichneten Fällen keine hinreichende Gewähr \n\ndafür, dass der Grenzwert der nicht geringen Menge tatsächlich erreicht worden \n\nist. \n\n3 \n\n2. Das Urteil kann ferner nicht bestehen bleiben, soweit das Landgericht \n\nvon der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen \n\nhat (§ 64 StGB). Die Begründung hierfür begegnet rechtlichen Bedenken. Das \n\nLandgericht hat festgestellt, dass der im Jahre 2004 wegen unerlaubten Er-\n\nwerbs von Betäubungsmitteln in 77 Fällen zu einer Geldstrafe verurteilte Ange-\n\nklagte in allen abgeurteilten Fällen das Heroin teilweise selbst verbraucht hat. \n\nDie Anwendung des § 64 StGB hat es unter pauschalem Hinweis auf Ausfüh-\n\nrungen des Sachverständigen abgelehnt, weil es „an einem beachtlichen Zu-\n\nsammenhang zwischen etwaiger Sucht und Delinquenz mangelt“. Da das \n\nLandgericht nicht mitteilt, auf welche Erwägungen des Sachverständigen es \n\nsich dabei stützt, ist dem Senat eine revisionsrechtliche Überprüfung dieser Be-\n\nhauptung verwehrt. Die vom Landgericht allein gegebene Begründung, „dass \n\ndas strafrechtlich relevante Vorgehen des Angeklagten zu einem beachtlichen \n\nMaß von der Sicherung des Lebensunterhalts geprägt war und erst in unterge-\n\nordnetem Sinne zur Suchtfinanzierung diente“, trägt die Annahme, dass es an \n\neinem symptomatischen Zusammenhang zwischen dem Hang und den abgeur-\n\nteilten Straftaten fehlt, gerade nicht. Sie deutet vielmehr umgekehrt darauf hin, \n\ndass der Hang in allen Fällen jedenfalls neben anderen Umständen zur Bege-\n\nhung der Anlasstaten beigetragen haben kann. Dies würde für die Annahme \n\neiner Symptomtat ausreichen (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 78). Darüber hinaus \n\nspricht die enge zeitliche Abfolge der elf Betäubungsmitteldelikte, die der Ange-\n\nklagte im Zeitraum von Juni 2007 bis 27. August 2007 im Abstand von teilweise \n\nnur wenigen Tagen begangen hat und die nach den Feststellungen durchweg \n\nzumindest teilweise der Beschaffung von Heroin zum Eigenkonsum dienten, \n\ndafür, dass die Straftaten auch auf den Hang zu übermäßigem Genuss von \n\nRauschmitteln zurückzuführen sind. \n\nFischer Rothfuß Roggenbuck \n\n Cierniak Schmitt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-01/2-str-360-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-01/2-str-360-08","retrieved":"2026-07-10 18:54:47.190603+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-10-01/2-str-360-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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