{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2008-10-29","aktenzeichen":"2 StR 349/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"(nur II. 2.) Veröffentlichung: ja StGB §§ 21, 49 Abs. 1, § 211 Zur Ablehnung der Strafmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB wegen verschuldeten Affekts in Fällen lebenslanger Freiheitsstrafe.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n2 StR 349/08 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n29. Oktober 2008 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHSt: ja (nur II. 2.) \n\nVeröffentlichung: ja \n\nStGB §§ 21, 49 Abs. 1, § 211 \n\nZur Ablehnung der Strafmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB wegen verschuldeten \n\nAffekts in Fällen lebenslanger Freiheitsstrafe. \n\nBGH, Urteil vom 29. Oktober 2008 - 2 StR 349/08 - LG Bonn \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Mordes u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Oktober \n\n2008, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\nRothfuß, \n\nProf. Dr. Fischer, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nRoggenbuck, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nCierniak, \n\nBundesanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger des Angeklagten, \n\nRechtsanwalt \n\n als Vertreter der Nebenklägerin S. W. , \n\nJustizhauptsekretärin \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nBonn vom 27. März 2008 mit den Feststellungen aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurge-\n\nricht zuständige Strafkammer des Landgerichts Bonn zurückver-\n\nwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und gefährlicher \n\nKörperverletzung zu einer \"lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe\" verurteilt und \n\ndas Tatmesser eingezogen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner \n\nRevision, die das Verfahren beanstandet und die Verletzung materiellen Rechts \n\ngeltend macht. Das Rechtsmittel hat bereits mit der Sachrüge Erfolg. \n\nI. \n\n2 \n\n1. Nach den Feststellungen zogen der verheiratete Angeklagte und das \n\nspätere Tatopfer S. H. bereits wenige Tage, nachdem sie sich \n\nkennen gelernt hatten, zusammen. In der Beziehung entstanden alsbald Span-\n\nnungen; in solchen Situationen beschimpfte und bedrohte der Angeklagte seine \n\nFreundin. Nach mehreren Trennungen und Versöhnungen entwickelte der An-\n\ngeklagte zunehmend die Angst, S. H. könne sich endgültig von ihm \n\nabwenden. So geschah es schließlich auch; der Angeklagte gab zu verstehen, \n\ndass er eine Trennung nicht akzeptieren werde und bedrohte sogar die Eltern \n\nseiner früheren Freundin. Bei einem Zusammentreffen in dem zuvor gemein-\n\nsam bewohnten Haus schlugen der Angeklagte und seine Frau auf S. \n\nH. ein. Diese hatte fortan panische Angst vor dem Angeklagten; sie er-\n\nstattete Strafanzeige und erwirkte einen Beschluss nach dem Gewaltschutzge-\n\nsetz. \n\n3 \n\nIn der letzten Zeit vor der Tat schlief der Angeklagte schlecht, er aß \n\nkaum etwas. Er fühlte sich wie in einem Tunnel, seine Gedanken kreisten nur \n\num seine gescheiterte Beziehung. Bei einem von ihm herbeigeführten Treffen \n\nbedrohte er seine frühere Freundin mit dem Tode; auch hegte er Selbstmord-\n\ngedanken. Mit seiner Therapeutin vereinbarte er, sich sofort zu melden, sollte er \n\nsich oder anderen etwas antun wollen. \n\n4 \n\nAm Tattag folgte der Angeklagte S. H. , die nach Dienst-\n\nschluss auf dem Weg zu dem Zeugen P. , ihrem neuen Freund war; von der \n\nBeziehung wusste der Angeklagte bis zur Tat nichts. Er beabsichtigte, seine \n\nfrühere Freundin zu einem klärenden Gespräch zu zwingen; er führte ein \n\nKampfmesser mit sich. Das ihm unbekannte Fahrtziel versetzte ihn zusätzlich in \n\nAufregung. In Höhe des Anwesens des Zeugen P. verließ S. H. \n\nfluchtartig ihren Pkw; der Angeklagte folgte ihr in den Eingangsbereich des \n\nHauses ihres neuen Freundes und verlangte zu wissen, was sie hier wolle. Den \n\nInhalt der sich anschließenden Kommunikation konnte das Schwurgericht nicht \n\nfeststellen; „jedenfalls verlor der Angeklagte die Kontrolle über sich“ und griff \n\nseine frühere Freundin an. Der hinzueilende Zeuge P. versetzte ihm einen \n\nSchlag mit einem Baseballschläger, der zu einer Fraktur des linken Ellenbogens \n\nführte. Dies übte jedoch keinerlei Wirkung auf den Angeklagten aus; den Ret-\n\ntungsversuch des Zeugen wehrte er ab, indem er diesem die Klinge des Mes-\n\nsers durch das Gesicht zog. Anschließend verbrachte er S. H. in den \n\nFlur des Hauses. Dort versetzte er ihr in Tötungsabsicht mit dem Messer eine \n\nVielzahl von Stichen, in deren Folge die Geschädigte kurze Zeit später starb. \n\nAnschließend fügte er sich in Selbsttötungsabsicht Stiche und Schnitte zu; es \n\nbestand akute Lebensgefahr. Der Angeklagte konnte nur durch sofortige inten-\n\nsivmedizinische Versorgung gerettet werden. \n\nZum Motiv für die tödlichen Messerstiche hat das Landgericht festge-\n\nstellt, der Angeklagte habe sich nicht mit einer Trennung abfinden wollen; ein \n\neigenes von ihm losgelöstes selbstbestimmtes Leben habe er seinem Opfer \n\nnicht zubilligen wollen, lieber sollte sie sterben (UA 21). \n\n2. Das Schwurgericht hat das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe \n\nangenommen. Es ist - sachverständig beraten - von einer tief greifenden Be-\n\nwusststeinsstörung infolge eines Affektdurchbruchs ausgegangen und hat des-\n\nhalb eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB \n\nangenommen; eine Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB hat es abgelehnt, \n\nweil der Angeklagte den Affekt selbst verschuldet habe. \n\nII. \n\nDas Urteil hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe seine frühere \n\nFreundin S. H. aus niedrigen Beweggründen getötet (§ 211 StGB), \n\nbegegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. \n\na) Die vorgenommene Würdigung ist schon deswegen rechtsfehlerhaft, \n\nweil das Landgericht nicht alle wesentlichen Gesichtspunkte der Tat und der \n\ninneren Verfassung des Angeklagten erschöpfend in seine Würdigung aufge-\n\nnommen hat. Beweggründe sind im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB niedrig, wenn \n\nsie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nbesonders verachtenswert sind. Die Beurteilung der Frage, ob Beweggründe \n\nzur Tat \"niedrig\" sind und - in deutlich weiterreichendem Maße als bei einem \n\nTotschlag - als verachtenswert erscheinen, hat auf Grund einer Gesamtwürdi-\n\ngung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeb-\n\nlichen Faktoren zu erfolgen (st. Rspr.; vgl. BGHSt 35, 116, 127; BGH StV 1996, \n\n211, 212). Insoweit wäre vorliegend zu bedenken gewesen, dass nicht jede Tö-\n\ntung, die geschieht, weil sich der (frühere) Partner vom Täter abwenden will \n\noder abgewandt hat, zwangsläufig auf niedrigen Beweggründen beruht. Viel-\n\nmehr können in einem solchen Fall tatauslösend und tatbestimmend auch Ge-\n\nfühle der Verzweiflung und inneren Ausweglosigkeit sein, die eine Bewertung \n\nals \"niedrig\" im Sinne der Mordqualifikation namentlich dann als fraglich er-\n\nscheinen lassen können, wenn - wie hier - die Trennung von dem Tatopfer aus-\n\ngeht und der Angeklagte durch die Tat sich dessen beraubt, was er eigentlich \n\nnicht verlieren will (vgl. BGHR StGB § 211 niedrige Beweggründe 32). Es \n\nkommt - nicht anders als bei Gefühlsregungen wie Wut, Ärger, Hass und Rache \n\n(vgl. dazu BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 16; Eser in Schön-\n\nke/Schröder StGB 27. Aufl. § 211 Rdn. 18 m.w.N.) - darauf an, ob die Gefühle \n\nder Verzweiflung und der inneren Ausweglosigkeit ihrerseits auf einer als nied-\n\nrig zu bewertenden Motivationsgrundlage beruhen (Fischer StGB 55. Aufl. \n\n§ 211 Rdn. 28). \n\n10 \n\nDies hat das Landgericht nicht hinreichend bedacht. Es hat die besonde-\n\nre Verwerflichkeit der Tatmotivation darin gesehen, dass der Angeklagte aus \n\n\"überzogenem Besitzdenken\" getötet habe (UA 36). Erst bei der Prüfung, ob \n\nder Angeklagte von diesen - die Bewertung der Motivation als niedrig nach Auf-\n\nfassung des Landgerichts rechtfertigenden - Umständen wusste, erwähnt es \n\nden psychischen Sachverhalt, dass der Angeklagte zur Tatzeit verzweifelt war \n\nund von dem Gefühl einer inneren Ausweglosigkeit beherrscht gewesen sein \n\n\"dürfte\" (UA 37). Diese Gefühlslage des Angeklagten könnte jedoch bereits die \n\nWertung seiner Motivation als niedrig in Frage stellen. Hierbei waren auch die \n\ndem Kerngeschehen vorangegangene Erregung des Angeklagten, seine Unru-\n\nhe und seine demonstrativen wie auch aggressiven Handlungen gegenüber \n\nseiner früheren Partnerin sowie der Umstand zu berücksichtigen, dass der An-\n\ngeklagte trotz der eigenen, erheblichen Verletzung unbeirrt weitermachte. Auch \n\nder der Tat nachgehende Suizidversuch, der angesichts der schweren und zum \n\nTeil bleibenden Folgen unzweifelhaft ernst war und nur auf Grund rascher in-\n\ntensiv-medizinischer Intervention nicht zum Tode des Angeklagten führte, könn-\n\nte auf eine entsprechende innere Verfassung schon bei der Tat hindeuten. Dies \n\nwäre im Blick auf die Bedeutung der Gemütslage des Angeklagten bei der Tat \n\nfür die Bewertung seiner Handlungsantriebe als niedrig ebenfalls zu bedenken \n\ngewesen. \n\n11 \n\nb) Die unzureichende Gesamtwürdigung stellt aus denselben Gründen \n\nauch das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des Mordmerkmals der nied-\n\nrigen Beweggründe rechtlich in Frage. Spielen bei der Tat wie hier gefühlsmä-\n\nßige oder triebhafte Regungen eine Rolle, so muss sich der Tatrichter in aller \n\nRegel damit auseinandersetzen, ob der Angeklagte in der Lage war, sie ge-\n\ndanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern (st. Rspr.; u. a. BGHSt \n\n28, 210, 212; BGH NStZ 2004, 34). Ausdrücklicher Prüfung bedarf diese Frage \n\ninsbesondere bei Taten, die sich spontan aus der Situation heraus entwickelt \n\nhaben (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 10). Von einer \n\nspontan begangenen Tat geht das Schwurgericht in diesem Zusammenhang \n\nselbst aus (UA 37), obwohl es an anderer Stelle (UA 40) ausführt, dass der An-\n\ngeklagte sich seit Wochen in einem psychischen Ausnahmezustand befand; ob \n\ndieser Fall hier vorliegt, kann angesichts der widersprüchlichen Feststellungen \n\ndes Tatgerichts vom Revisionsgericht nicht überprüft werden. Auch in diesem \n\nZusammenhang wäre das Schwurgericht bei der Beurteilung der Fähigkeit des \n\nAngeklagten zur Selbstbeherrschung möglicherweise zu einem anderen Ergeb-\n\nnis gelangt, wenn es die nahe liegenden Gefühle der Verzweiflung und der \n\nAusweglosigkeit in seine Abwägung einbezogen hätte. Die Urteilsgründe lassen \n\ninsoweit auch die Auseinandersetzung mit der erheblichen Verminderung der \n\nSteuerungsfähigkeit des Angeklagten vermissen, die ebenfalls von Bedeutung \n\nsein kann (vgl. BGH NStZ 2004, 34; BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweg-\n\ngründe 34). \n\n2. Im Übrigen begegnen die Ausführungen des Schwurgerichts zur \n\nSchuldfähigkeit des Angeklagten ebenfalls rechtlichen Bedenken. \n\na) Das Landgericht teilt nicht mit, aus welchen Gründen es eine \n\nschuldausschließende Wirkung des von ihm angenommenen hochgradigen Af-\n\nfekts verneint. Zwar ist Schuldunfähigkeit wegen eines solchen Affekts nur in \n\nAusnahmefällen anzunehmen (BGH NStZ 1997, 333, 334; Schöch in Leipziger \n\nKommentar 12. Aufl. § 20 Rdn. 62). Das Schwurgericht gibt aber insoweit we-\n\nder Darlegungen des von ihm gehörten psychiatrischen Sachverständigen wie-\n\nder, noch verneint es ausdrücklich eine Anwendbarkeit des § 20 StGB (UA 39). \n\nDaher kann der Senat nicht prüfen, ob es insoweit von rechtsfehlerfreien Erwä-\n\ngungen ausgegangen ist. \n\nb) Die Begründung, mit der das Landgericht dem Angeklagten die Straf-\n\nmilderung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB versagt hat, ist rechtsfehlerhaft. \n\naa) Zwar ist dies grundsätzlich auch dann möglich, wenn die Wahl zwi-\n\nschen lebenslanger und zeitiger Freiheitsstrafe besteht (Fischer aaO § 21 \n\nRdn. 23 m.w.N.). Voraussetzung ist in diesem Fall aber das Vorliegen beson-\n\nders erschwerender Gründe, welche die mit § 21 StGB verbundene Schuldmin-\n\nderung auszugleichen vermögen (BGH StV 1990, 157; NStZ 04, 619; Urt. v. \n\n17. Dezember 1998 - 5 StR 315/98). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofs stellt daher an die Ablehnung einer Strafrahmenmilderung nach §§ 21, 49 \n\n12 \n\n13 \n\n14 \n\n15 \n\nAbs. 1 StGB bei lebenslanger Freiheitsstrafe hohe Anforderungen (BGH NStZ \n\n1992, 538; 2004, 678, 681; StV 2006, 465, 466). \n\n16 \n\nbb) Das Schwurgericht hat die Ablehnung der Strafmilderung damit be-\n\ngründet, der Angeklagte habe den seine Steuerungsfähigkeit erheblich vermin-\n\ndernden Affekt selbst verschuldet (UA 40). Aus den weiteren Ausführungen des \n\nTatrichters ergibt sich, dass er von einem fahrlässig herbeigeführten Affekt aus-\n\ngegangen ist (vgl. insbesondere UA 42). Nach der Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofs kann ein solches Vorverschulden des Täters einer Strafrah-\n\nmenmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB entgegenstehen (BGHSt 35, 143; \n\nBGH NStZ 1997, 333, 334; StV 1993, 354, 355). Der Senat braucht aus Anlass \n\ndieses Falles nicht zu entscheiden, ob die an dieser Rechtsprechung geübte \n\nund im Wesentlichen mit dem Hinweis auf das Schuldprinzip begründete Kritik \n\nberechtigt ist (vgl. Schöch aaO § 20 Rdn. 140 ff.; Streng in MüKo StGB § 21 \n\nRdn. 24; Fischer aaO § 20 Rdn. 34, 56 ff.; § 21 Rdn. 15, 24 m.w.N.). Denn die \n\nrechtlichen Erwägungen des Schwurgerichts werden den in BGHSt 35, 143 \n\naufgestellten Kriterien für eine Ablehnung der Strafmilderung nicht gerecht: \n\n17 \n\nDanach ist die Versagung einer Strafmilderung mit der Begründung, der \n\ndie Steuerungsfähigkeit erheblich mindernde Affekt sei verschuldet gewesen, \n\nnur dann rechtsfehlerfrei, wenn der Täter unter den konkreten Umständen den \n\nAffektaufbau verhindern konnte und die Folgen des Affektdurchbruchs für ihn \n\nvorhersehbar waren. Für eine solche Annahme reicht aber nicht jedes vorwerf-\n\nbare frühere Fehlverhalten des Täters aus, das in irgendeiner Weise zu der Tat \n\nbeigetragen hat. Der Schuldvorwurf geht vielmehr dahin, dass der Täter den zu \n\nder tiefgreifenden Bewusstseinsstörung führenden Affekt während der Entste-\n\nhung durch ihm mögliche Vorkehrungen nicht vermieden hat, wobei sich die \n\nVerschuldensprüfung auf die Genese des Affekts beschränkt, der zur Tat ge-\n\nführt hat (BGHSt 35, 143, 145). Frühere Verhaltensweisen des Täters können \n\nbei der Frage der Voraussehbarkeit nur herangezogen werden, wenn sie in \n\nAusmaß und Intensität mit der ihm jetzt vorgeworfenen Straftat vergleichbar \n\nsind (BGHSt 35, 143, 146). \n\n18 \n\nDies ergeben die bisher getroffenen Feststellungen nicht: Das Landge-\n\nricht gibt die Einschätzung des psychiatrischen Sachverständigen wieder, auf \n\nGrund der Besonderheiten in der Persönlichkeit sei es für den Angeklagten im \n\nVerlauf des sich aufbauenden Affekts schwer gewesen, sich selbst einzuschät-\n\nzen und einen Affektdurchbruch vorherzusehen (UA 42). Durch jede noch so \n\nkleine vor der Tat erfolgte Zurückweisung könne er affektiv massiv überfordert \n\ngewesen sein (UA 39). Der Tatrichter hat weiter festgestellt, der Angeklagte \n\nhabe sich bereits mehr als eine Woche vor der Tat \"wie in einem Tunnel\" ge-\n\nfühlt, seine Gedanken hätten nur um \"dieses eine Thema\" gekreist (UA 17), \n\nohne darzulegen, was er darunter versteht. Stattdessen hat er diese Wertung \n\nauf die für unwiderlegt erachteten Angaben des Angeklagten gestützt. Die Be-\n\nschränkung der Verschuldensprüfung auf die Genese des Affekts beachtet das \n\nSchwurgericht - wie es selbst wiederholt betont (UA 42) - nicht. Seine Annah-\n\nme, der Angeklagte habe den Affektaufbau verhindern können und die Folgen \n\ndes Affektdurchbruchs seien für ihn vorhersehbar gewesen, ist daher nicht aus-\n\nreichend belegt. \n\n19 \n\n3. Da das Landgericht in Bezug auf die Straftat zum Nachteil des Zeugen \n\nP. ebenfalls von einem Affekt des Angeklagten ausgegangen ist (UA 43), \n\nwar auch die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 \n\nNr. 2 StGB) aufzuheben. \n\n20 \n\n4. Der neu entscheidende Tatrichter wird auch genauer als dies bisher \n\ngeschehen ist der Frage nachzugehen haben, zu welchem Zeitpunkt sich der \n\nAngeklagte entschloss, seine frühere Freundin zu töten. Das Schwurgericht \n\nvermochte nicht festzustellen, dass der Angeklagte bereits Tötungsvorsatz hat-\n\nte, als er S. H. auf dem Weg zu ihrem neuen Freund hinterherfuhr. \n\nGleichzeitig führt es aber aus, dem Angeklagten sei, als er das Messer einge-\n\nsteckt habe, jedenfalls bewusst gewesen, dass er unter Umständen ein Blutbad \n\nanrichten und nicht nur sich selbst, sondern auch seine frühere Freundin schä-\n\ndigen könnte (UA 20). In der Beweiswürdigung heißt es weiter, der Angeklagte \n\nhabe schon vor der Tat Gedanken entwickelt, S. H. zu töten, \"sollte \n\ner sie nicht für sich zurückgewinnen können\" (UA 34). Diesen wenig präzisen \n\nAusführungen kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnommen werden, \n\nob der Angeklagte sich bereits vor der Tat für den Fall, dass seine frühere \n\nFreundin nicht zu ihm zurückkehren werde, fest zu deren Tötung entschlossen \n\nhatte. Dem Zeitpunkt des Tötungsentschlusses kann aber namentlich dann Be-\n\ndeutung zukommen, wenn der Angeklagte erst nach Beginn der Tatausführung \n\n(§ 22 StGB) in den seine Schuldfähigkeit beeinträchtigenden oder ausschlie-\n\nßenden Affekt geraten sein sollte (vgl. Fischer aaO § 20 Rdn. 48 m.w.N. auch \n\nzu Fällen eingeschränkter Schuldfähigkeit). \n\nRissing-van Saan Rothfuß Fischer \n\n Roggenbuck Cierniak","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-29/2-str-349-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-29/2-str-349-08","retrieved":"2026-07-10 18:53:02.783480+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-10-29/2-str-349-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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