{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_339-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2009-02-11","aktenzeichen":"2 StR 339/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n2 StR 339/08 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n11. Februar 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Untreue u.a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Februar \n\n2009, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\nRothfuß, \n\nProf. Dr. Fischer, \n\nDr. Appl, \n\nCierniak, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwältin \n\n als Verteidigerin, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Frankfurt am Main vom 21. Dezember 2007 \n\na) in den Fällen 2 bis 39, 44 bis 76, 82 bis 103 und 105 bis 108 \n\nder Urteilsgründe und \n\nb) im gesamten Strafausspruch \n\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts \n\nzurückverwiesen. \n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit im ge-\n\nschäftlichen Verkehr in 58 Fällen und wegen Untreue in 49 Fällen zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. \n\nGegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er \n\ndie Verletzung materiellen und formellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in \n\ndem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. \n\nA. \n\n3 \n\n4 \n\nI. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: \n\nDer Angeklagte war als Fachreferent in der Bauabteilung der Messe \n\nFrankfurt GmbH zuständig für die Planung, Ausführungsbetreuung und Abrech-\n\nnung der Neubau-, Instandhaltungs- und Wartungsmaßnahmen in den Gewer-\n\nken Heizung, Lüftung, Klima und Sanitär. Während die Aufträge der Messege-\n\nsellschaft zu objektbezogenen Neu- und Umbauarbeiten jeweils im Wettbe-\n\nwerbsverfahren vergeben wurden, erfolgte die Beauftragung externer Unter-\n\nnehmen im Rahmen der Bauunterhaltung auf der Grundlage befristeter Rah-\n\nmenvereinbarungen. Ein Vertragspartner einer solchen Rahmenvereinbarung \n\nwar bereits seit den 1980er Jahren die G. S. H. GmbH (im Fol-\n\ngenden: S. GmbH). \n\n5 \n\nDer Angeklagte war schon vor dem hier abgeurteilten Tatzeitraum, näm-\n\nlich spätestens seit 1992 in die bereits seit langen Jahren bestehenden Korrup-\n\ntionsstrukturen bei der Messe Frankfurt GmbH eingebunden. Er hatte seither \n\nvon verschiedenen Vorteilgebern, darunter auch dem Geschäftsführer der S. \n\nGmbH, dem gesondert verurteilten N. J. Sch. , zunächst Sach-, \n\nspäter dann fortlaufende Geldzuwendungen erhalten. \n\n6 \n\n1. Der Angeklagte und N. J. Sch. vereinbarten Anfang 1997 \n\neine prozentuale Beteiligung des Angeklagten an sämtlichen Umsätzen, die die \n\nS. GmbH mit der Messe Frankfurt erzielte; diese Beteiligung belief sich \n\nzunächst auf 3 % der Nettoumsätze und wurde später auf 4 % und schließlich \n\nauf 5 % erhöht. Gegenstand der Vereinbarung war außerdem, dass unausge-\n\nschöpfte Reserven in den dem Angeklagten zur Verfügung stehenden Jahres-\n\nbudgets für sog. „Luftnummern“ genutzt wurden, bei denen der Angeklagte Auf-\n\nträge an die S. GmbH fingierte, denen tatsächlich kein Bedarf seiner Arbeit-\n\ngeberin zu Grunde lag und die dann zum Gegenstand von Rechnungen der \n\nS. GmbH an die Messegesellschaft über – tatsächlich nicht erbrachte – Ar-\n\nbeits- und Materialleistungen gemacht wurden. Den Ertrag aus diesen „Luft-\n\nnummern“ teilten sich der Angeklagte und die S. GmbH im Verhältnis \n\n1 : 2. \n\n7 \n\nAuf Grund dieser Vereinbarung stellte der Angeklagte in der Folge der \n\nS. GmbH Scheinrechnungen auf seinen eigenen Namen, den eines Fa-\n\nmilienangehörigen oder auf ein eigens zu diesem Zweck gegründetes Unter-\n\nnehmen seiner Ehefrau. Die S. GmbH beglich diese Rechnungen durch \n\nScheckzahlungen. In einzelnen Fällen bezahlte das Unternehmen auch Sach-\n\nleistungen an den Angeklagten oder an dessen Familienangehörige. Spätes-\n\ntens kurz nach der jeweiligen Zahlung rechnete N. J. Sch. deren \n\njeweiligen Betrag zuzüglich eines Aufschlags von 15 % als „Luftpositionen“ in \n\nRechnungen an die Messegesellschaft ein, die der Angeklagte dort als sachlich \n\nrichtig abzeichnete. \n\n8 \n\nDas Landgericht hat der Verurteilung 39 Zahlungen der S. GmbH \n\nan den Angeklagten (Fälle 2 bis 40 der Urteilsgründe) sowie 36 Fälle der Ein-\n\nrechnung in und Abzeichnung von Rechnungen an die Messegesellschaft (Fälle \n\n41 bis 76 der Urteilsgründe) im Tatzeitraum von Februar 1997 bis November \n\n2000 zu Grunde gelegt. Der Gesamtbetrag der Zahlungen der S. GmbH, \n\ndie im Tatzeitraum etwa 90 % ihrer gesamten Umsätze aus Aufträgen der Mes-\n\nse erzielte, belief sich auf knapp 1,5 Mio. DM, wobei der Angeklagte den letzten \n\nihm übergebenen Scheck über 185.600 DM in Folge seiner Festnahme im No-\n\nvember 2000 nicht mehr einlösen konnte. Der Gesamtschaden der Messege-\n\nsellschaft aus diesen Fällen belief sich auf gut 1,78 Mio. DM. \n\n9 \n\nN. J. Sch. leistete die Zahlungen, um sich den Einfluss des \n\nAngeklagten auf die Entscheidung über die turnusmäßige Verlängerung der \n\nRahmenvereinbarung zu sichern. Der Angeklagte war zwar für die Neuvergabe \n\nvon Rahmenvereinbarungen formell nicht zuständig, konnte aber insofern in-\n\nformell Einfluss nehmen, als die zuständige Einkaufsabteilung dazu neigte, Un-\n\nternehmen zu beauftragen, die auf Grund bestehender Zusammenarbeit von \n\ndem jeweiligen Fachreferenten geschätzt und empfohlen wurden. Außerdem \n\nhandelte Sch. in dem Bewusstsein, das Angebot seines Unternehmens im \n\nRahmen der Neuvergabe günstiger kalkulieren zu können, wenn er sich das \n\nWohlwollen des Fachreferenten bei der Rüge etwaiger Mängel erkauft hatte. \n\n10 \n\n2. Der Angeklagte vereinbarte auch mit dem Vertriebsleiter der Y. \n\nI. GmbH, die im Tatzeitraum für die Messegesellschaft laufend im Be-\n\nreich der Klimatechnik tätig war, als Gegenleistung für die bevorzugte Vergabe \n\nvon Wartungsaufträgen eine Beteiligung in Höhe von 3 % der Nettoumsätze, \n\ndie dieses Unternehmen aus Aufträgen der Messe erwirtschaftete. In Erfüllung \n\ndieser Vereinbarung gewährte das Unternehmen dem Angeklagten und seiner \n\nFamilie in den Jahren 1998 bis 2000 in vier Fällen Sachleistungen (Klimatech-\n\nnik, Fernreisen) im Gegenwert von insgesamt 98.780 DM (Fälle 77 bis 80 der \n\nUrteilsgründe). \n\n11 \n\n3. Die W. G. GbR, die für die Messegesellschaft laufend \n\nim Bereich Heizungstechnik tätig war, erbrachte an den Angeklagten zur Siche-\n\nrung der Erteilung weiterer Aufträge und zur Gewährleistung einer reibungslo-\n\nsen Auftragsabwicklung im September 1998 eine Sachleistung, indem sie in \n\neiner seiner Eigentumswohnungen eine Gastherme einbaute, ihm die Bezah-\n\nlung der ausgestellten Rechnung über knapp 9.000 DM jedoch erließ (Fall 81 \n\nder Urteilsgründe). \n\n12 \n\nSpäter vereinbarte der Angeklagte mit Vertretern dieses Unternehmens \n\neine Beteiligung in Höhe von 10 % der mit der Messe erzielten Nettoumsätze. \n\nIn Erfüllung dieser Vereinbarung, mit der die Beteiligten den gleichen Zweck \n\nverfolgten wie mit der Sachleistung im Fall 81, zahlte das Unternehmen von \n\nAugust 1999 bis Oktober 2000 an den Angeklagten in 11 Fällen Bestechungs-\n\ngelder in einer Gesamthöhe von 43.000 DM (Fälle 82 bis 92 der Urteilsgründe). \n\nDiese Beträge wurden zuzüglich eines Aufschlages zur Abdeckung der Steuer-\n\nlast als „Luftpositionen“ in Rechnungen der G. GbR an die Messegesell-\n\nschaft eingerechnet, die der Angeklagte dort als sachlich richtig abzeichnete \n\n(Fälle 93 bis 103 der Urteilsgründe). Der Gesamtschaden der Messe Frankfurt \n\nGmbH aus ihren Zahlungen auf die nicht erbrachten Leistungen belief sich auf \n\nknapp 85.000 DM. \n\n13 \n\n4. Die W. H. Mü. GmbH & Co. KG erbrachte in den Jahren 1998 und \n\n1999 an den Angeklagten in zwei Fällen Sachleistungen im Gesamtwert von \n\n12.000 DM, um auch künftig mit Aufträgen der Messe bedacht zu werden (Fälle \n\n105 und 106 der Urteilsgründe). Der Gegenwert wurde als „Luftpositionen“ in \n\nRechnungen des Unternehmens an die Messegesellschaft eingerechnet, die \n\nder Angeklagte dort als sachlich richtig abzeichnete (Fälle 107 und 108 der Ur-\n\nteilsgründe). \n\n14 \n\n5. Mit dem Geschäftsführer der Ge. S. GmbH & Co. KG \n\nvereinbarte der Angeklagte im Jahr 2000 die Zahlung eines Bestechungsgeldes \n\nin Höhe von 20.000 DM für in Aussicht gestellte Aufträge. Bei der Übergabe des \n\nGeldes am 10. November 2000 wurde der Angeklagte festgenommen (Fall 104 \n\nder Urteilsgründe). \n\n15 \n\n6. Der Angeklagte gab am 7. Juni 2001 vor dem Arbeitsgericht Frankfurt \n\nzu Gunsten der Messe Frankfurt GmbH ein Schuldanerkenntnis über \n\n800.000 DM ab und unterwarf sich der sofortigen Zwangsvollstreckung. Er er-\n\nfüllte die Forderung aus dem Schuldanerkenntnis durch Verwertung seines Ver-\n\nmögens bis zum 19. Mai 2005 vollständig. In Folge von Zahlungen der ander-\n\nweit verfolgten Tatbeteiligten ist der der Messegesellschaft aus den Taten ent-\n\nstandene Schaden inzwischen vollständig ausgeglichen. \n\n16 \n\nII. Das Landgericht hat sämtliche Fälle, in denen der Angeklagte Geld- \n\noder Sachleistungen angenommen hatte oder sich hatte versprechen lassen, \n\njeweils als Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr nach § 299 Abs. 1 StGB \n\ngewürdigt. Das Abzeichnen der die „Luftpositionen“ enthaltenden Rechnungen \n\nhat es jeweils als Untreue gemäß § 266 Abs. 1 StGB angesehen. Im Verhältnis \n\nder 58 Fälle des § 299 Abs. 1 StGB und der 49 Fälle des § 266 Abs. 1 StGB \n\nuntereinander ist es von Tatmehrheit ausgegangen. \n\nB. \n\n17 \n\n18 \n\nDie Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge überwiegend Erfolg. \n\nDie Verfahrensrügen sind unbegründet. \n\nI. Der Senat teilt die Bedenken der Revision gegen die Wirksamkeit der \n\nAnklageschrift in den Fällen 9 und 17 der Urteilsgründe aus den vom General-\n\nbundesanwalt dargelegten Gründen nicht. \n\n19 \n\nII.1. In den Fällen 2 bis 39, 44 bis 76, 82 bis 103 und 105 bis 108 der Ur-\n\nteilsgründe hält die konkurrenzrechtliche Beurteilung der materiellrechtlichen \n\nÜberprüfung nicht stand. \n\n20 \n\nDas Landgericht hat auch für diese Fälle, in denen die von ihm jeweils \n\nfestgestellte Einrechnung von „Luftpositionen“ samt Abzeichnung der betreffen-\n\nden Rechnungen durch den Angeklagten mit einer oder mehreren der festge-\n\nstellten Bestechungsleistungen an ihn korrespondiert (nämlich Fälle 2 bis 39 mit \n\nFällen 44 bis 76, Fälle 82 bis 92 mit Fällen 93 bis 103 und Fälle 105 bis 106 mit \n\nFällen 107 bis 108), ohne nähere Begründung Tatmehrheit nach § 53 Abs. 1 \n\nStGB angenommen. Dies lässt besorgen, dass es sich die Grundsätze der \n\nKonkurrenzbeurteilung in derartigen Fällen des Zusammentreffens von Be-\n\nstechlichkeit und Untreue nicht hinreichend vor Augen geführt hat. \n\n21 \n\nFür diese Beurteilung kommt es darauf an, ob tatbestandsrelevante \n\nHandlungen der Bestechlichkeit und der Untreue in irgendeiner Phase der Tat-\n\nausführung zumindest teilweise zusammenfallen. Derartige Überschneidungen \n\nmögen sich etwa in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Herbeiführung \n\ndes Vermögensnachteils für den Treugeber im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB \n\nergeben (vgl. BGHSt 47, 22, 27 f.; BGH wistra 2004, 29, 30), worauf der Vertre-\n\nter der Bundesanwaltschaft zutreffend hingewiesen hat. Jedoch können tat-\n\nbestandliche Ausführungshandlungen der Untreue auch schon zu einem frühe-\n\nren Zeitpunkt vorgenommen worden sein, wenn der Täter bereits eine pflicht-\n\nwidrige Handlung ausgeführt hat. Dabei liegt zwar dann, wenn der Täter anläss-\n\nlich der Bestechungstat lediglich ankündigt, sich pflichtwidrig verhalten zu wol-\n\nlen, noch keine Verletzungshandlung im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB vor. An-\n\nders ist es aber, wenn in einem solchen Gespräch bereits Einzelheiten einer \n\nspäteren Manipulation konkret vereinbart werden. Dabei sind um so geringere \n\nAnforderungen an den Inhalt eines solchen Gesprächs zu stellen, je mehr es \n\nsich um ein unter den Beteiligten eingespieltes System handelt (vgl. BGHSt 47, \n\n22, 27 f.) – was hier angesichts der Verabredung einer umsatzbezogenen Be-\n\nteiligung des Angeklagten über einen längeren Zeitraum jedenfalls in den Fällen \n\nder Bestechung durch die S. GmbH und die G. GbR nahe liegt. \n\n22 \n\nVor diesem Hintergrund kann auf der Grundlage der Feststellungen des \n\nLandgerichts zum Inhalt der Abreden, die der Angeklagte mit dem jeweiligen \n\nVorteilgeber bereits bei der erstmaligen Vereinbarung der Bestechungen getrof-\n\nfen hatte, nicht ausgeschlossen werden, dass die tatbestandlichen Ausfüh-\n\nrungshandlungen von Bestechlichkeit und Untreue in diesen Fällen zumindest \n\nteilweise zusammengetroffen sind (§ 52 Abs. 1 StGB). \n\n23 \n\n2. Hingegen hält der Schuldspruch wegen Untreue in den Fällen 41 bis \n\n43 und wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in den Fällen 40, 77 \n\nbis 81 und 104 der Urteilsgründe der materiellrechtlichen Überprüfung stand. \n\n24 \n\na) Dass das Landgericht im Zusammenhang mit der Einrechnung der \n\nSchmiergeldzahlungen vom 21. Mai, 19. August und 11. Dezember 1997 in die \n\nRechnungen an die Messegesellschaft von je nur einer Untreuetat gemäß \n\n§ 266 Abs. 1 StGB ausgegangen ist, weil nicht sicher zu klären war, welche \n\nZahlungen der S. GmbH durch eine, welche durch zwei und welche durch \n\ndrei fingierte Rechnungen eingerechnet worden waren, beschwert den Ange-\n\nklagten nicht. \n\n25 \n\nOb die Taten des Angeklagten neben dem Untreue- auch den Betrugs-\n\ntatbestand des § 263 Abs. 1 StGB erfüllten, lässt sich auf der Grundlage der \n\nvom Landgericht getroffenen Feststellungen zu den Abläufen der Rechnungs-\n\nprüfung bei der Messe Frankfurt GmbH nicht abschließend beurteilen. Der An-\n\ngeklagte ist aber auch durch die Nichtverurteilung unter dem rechtlichen Ge-\n\nsichtspunkt des Betruges jedenfalls nicht beschwert. \n\n26 \n\nb) Das Landgericht ist für die Bestechlichkeitsdelikte in den Fällen 40, 77 \n\nbis 81 und 104 zutreffend von tatmehrheitlicher Begehungsweise ausgegangen. \n\nZwar gingen in den Fällen 77 bis 80 wohl sämtliche Leistungen der Y. \n\nI. GmbH auf die mit dem Angeklagten zuvor getroffene Vereinba-\n\nrung über dessen Beteiligung an den Umsätzen mit der Messegesellschaft zu-\n\nrück. Jedoch verbindet die Tatbegehung in Gestalt einer solchen Unrechtsver-\n\neinbarung nur dann die späteren einzelnen Zahlungen zu einer tatbestandlichen \n\nHandlungseinheit, wenn bereits die Vereinbarung selbst den zu leistenden Vor-\n\nteil genau festlegt, mag er auch später in bestimmten Teilleistungen zu erbrin-\n\ngen sein. Hängt dagegen der versprochene Vorteil von der künftigen Entwick-\n\nlung ab, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Vorteilsgewährung \n\n– wie hier – „open-end“-Charakter trägt und prozentual von Umsatzzahlen ab-\n\nhängt, so erfüllt die Annahme jeder einzelnen Zahlung erneut den Bestechlich-\n\nkeitstatbestand (BGH BGHR StGB vor § 1 Serienstraftaten Bestechlichkeit 1 \n\nund Serienstraftaten Bestechung 1; BGHSt 47, 22, 30 m. w. Nachw.). \n\nIII. Der Strafausspruch des angefochtenen Urteils hält der materiellrecht-\n\nlichen Überprüfung insgesamt nicht stand. \n\n1. Das Landgericht hat eine Auseinandersetzung mit den Voraussetzun-\n\ngen einer Strafmilderung nach § 46a, § 49 StGB versäumt, zu der nach seinen \n\nFeststellungen – insbesondere zu den Einkommens- und Vermögensverhältnis-\n\nse des Angeklagten nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft – An-\n\nlass bestanden hätte. Zwar mag die Relation der Gesamtschadenssumme von \n\nmehr als 1,8 Mio. DM zu der vom Angeklagten erbrachten Wiedergutmachungs-\n\nleistung von 800.000 DM vordergründig Zweifel daran hervorrufen, ob der An-\n\ngeklagte die Geschädigte im Sinne des § 46a StGB ganz oder zum \n\nüberwiegenden Teil entschädigt hatte. Jedoch kann auch ein Teilschadensaus-\n\ngleich von weniger als der Hälfte zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 46a \n\nNr. 2 StGB ausreichen, wenn der Geschädigte sich mit der Teilleistung zufrie-\n\nden gibt und den Täter von der weitergehenden Haftung freistellt (BGH NJW \n\n2001, 2557, 2558). \n\n27 \n\n28 \n\n29 \n\nDie neu entscheidende Kammer wird mithin Feststellungen zu den nähe-\n\nren Umständen der Abgabe des Schuldanerkenntnisses durch den Angeklagten \n\nvor dem Arbeitsgericht Frankfurt am 7. Juni 2001 und zum Inhalt der von der \n\nStrafkammer erwähnten weiteren Vereinbarung mit der Messegesellschaft vom \n\n3. Dezember 2001 zu treffen haben. \n\n30 \n\nAuf der mangelnden Erörterung des § 46a StGB beruht der Strafaus-\n\nspruch, da nicht auszuschließen ist, dass der Tatrichter sich im Falle seiner \n\nAnwendung zur Zumessung niedrigerer Einzelstrafen hätte veranlasst sehen \n\nkönnen. Dies gilt um so mehr, als für diejenigen Delikte, die das Landgericht als \n\nbesonders schwere Fälle eingestuft hat, eine Berücksichtigung dieses vertypten \n\nMilderungsgrundes auch im Wege eines Absehens von der Regelwirkung der \n\nGewerbsmäßigkeit möglich gewesen wäre. Die allgemeine strafmildernde Be-\n\nrücksichtigung der Schadenswiedergutmachung kann vor diesem Hintergrund \n\ndie gebotene Prüfung der Voraussetzungen des § 46a StGB nicht ersetzen. \n\n31 \n\n2. Der neue Tatrichter wird eine Kompensation für eine von ihm festge-\n\nstellte Verletzung des Gebots zügiger Verfahrenserledigung (Art. 6 Abs. 1 S. 1 \n\nMRK), anders als das angefochtene Urteil, nicht mehr nach Maßgabe der sog. \n\n„Strafabschlagslösung“ (vgl. zu dieser BGH NJW 2007, 3294 f.), sondern nach \n\nden Grundsätzen der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen vom \n\n17. Januar 2008 (BGHSt 52, 124 – „Vollstreckungslösung“) vorzunehmen ha-\n\nben. Wegen der Frage der Reichweite des Verschlechterungsverbots in derarti-\n\ngen Fallkonstellationen verweist der Senat auf seine Beschlüsse vom 5. März \n\n2008 – 2 StR 54/08 – (StraFo 2008, 251) und vom 23. Juli 2008 – 2 StR \n\n283/08 – (m. w. Nachw.). \n\n32 \n\nIV. Eines näheren Eingehens auf die Verfahrensrügen bedarf es, soweit \n\nsie die vom Landgericht gewährte Kompensation für die Verletzung des Gebots \n\nzügiger Verfahrenserledigung betreffen, angesichts der Aufhebung des Straf-\n\nausspruches auf die Sachrüge nicht. Dasselbe gilt angesichts der Teilaufhe-\n\nbung im Schuldspruch für die Aufklärungsrüge betreffend die Schadenshöhe \n\nund -verteilung in den Fällen 2 bis 76 der Urteilsgründe (Komplex „S. \n\nGmbH“). Der Senat merkt insofern lediglich Folgendes an: Soweit die Revision \n\nbeanstandet, das Landgericht habe im Komplex „S. GmbH“ aus dem \n\nfestgestellten Gesamtbestechungsbetrag von 1.495.995,62 DM einen Gesamt-\n\nschaden von nur 1.691.954,96 DM statt von 1.781.826,77 DM errechnen müs-\n\nsen, übersieht sie, dass Gegenstand der Verurteilung wegen Untreue auch drei \n\nFälle waren, denen aus Gründen der Verjährung keine solchen des § 299 \n\nAbs. 1 StGB gegenüberstanden (Fälle 41 bis 43 der Urteilsgründe) und deren \n\nSchadensbeträge die Kammer zutreffend dem Gesamtschaden hinzuaddiert \n\nhat. Allerdings weist die Angabe des Gesamtbestechungsbetrages auf S. 10 UA \n\nmit 1.495.955,62 DM einen Übertragungsfehler auf; die Differenz von 40 DM ist \n\naber wirtschaftlich belanglos und beschwert zudem den Angeklagten nicht. \n\nIm Übrigen bleibt den Verfahrensrügen der Erfolg versagt. \n\n1. Die Besetzungsrüge greift nicht durch. Das Landgericht konnte zur \n\nZeit seiner Besetzungsentscheidung nach § 76 Abs. 2 S. 1 GVG angesichts der \n\nwiederholten geständigen Einlassungen der – seinerzeit noch zwei – Angeklag-\n\nten im Ermittlungsverfahren und ihrer Leistungen zur Schadenswiedergutma-\n\nchung von einer deutlichen Vereinfachung der Sachverhaltsaufklärung ausge-\n\nhen. Zudem handelte es sich bei den angeklagten Straftaten um im wesentlich \n\ngleichartige Delikte zum Nachteil derselben Geschädigten. Unter diesen Um-\n\nständen überschritt die Strafkammer mit der Anordnung einer Zweierbesetzung \n\ndie Grenzen des ihr eingeräumten weiten Beurteilungsspielraums nicht (vgl. \n\nBGHSt 44, 328, 333 f.; BGH NJW 2003, 3644, 3645). \n\n33 \n\n34 \n\n35 \n\n2. Die Ablehnung des Aussetzungsantrages vom 6. November 2007 \n\nstellte keine unzulässige Beschränkung der Verteidigung im Sinne des § 338 \n\nNr. 8 StPO dar. Auch wenn das Landgericht in seinem Beschluss vom 22. No-\n\nvember 2007 nicht angekündigt hatte, ob es im Falle der Feststellung einer \n\nrechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 S. 1 \n\nMRK eine Kompensation nach Maßgabe des Strafabschlagsmodells oder des \n\nVollstreckungsmodells vornehmen würde, so lagen die Klärungsbedürftigkeit \n\nder Rechtsfrage und die Argumente zu ihrer Beantwortung in der einen oder \n\nanderen Richtung mit dem Vorlagebeschluss des 3. Strafsenats vom 23. Au-\n\ngust 2007 (NJW 2007, 3294) doch offen zutage. Dass der Tatrichter für sich in \n\nAnspruch nahm, eine offene und durch die obergerichtliche Rechtsprechung \n\nnoch nicht abschließend geklärte Rechtsfrage selbst zu beantworten, hinderte \n\ndie Verteidigung mithin nicht, sich auf die Rechtslage einzurichten und gezielt in \n\ndie gewünschte Richtung zu argumentieren. \n\nRissing-van Saan Rothfuß Fischer \n\n Appl Cierniak","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_339-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-11/2-str-339-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46a","ref_norm":"46a","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 299","ref_norm":"299","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_339-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_339-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-11/2-str-339-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_339-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:12:16.094860+00:00"}}