{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2008-12-10","aktenzeichen":"2 StR 338/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n2 StR 338/08 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n10. Dezember 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen besonders schwerer Vergewaltigung u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Dezember \n\n2008, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\nRothfuß, \n\nProf. Dr. Fischer, \n\nDr. Appl, \n\nCierniak, \n\nStaatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizhauptsekretärin \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nWiesbaden vom 25. Februar 2008 wird verworfen. \n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der \n\nNebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu \n\ntragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten der \"besonders schweren Verge-\n\nwaltigung tateinheitlich mit vorsätzlicher Körperverletzung, Nötigung und Frei-\n\nheitsberaubung sowie der Vergewaltigung tateinheitlich mit vorsätzlicher Kör-\n\nperverletzung und Freiheitsberaubung sowie der vorsätzlichen Körperverletzung \n\nin drei Fällen tateinheitlich mit Freiheitsberaubung sowie der Nötigung tatein-\n\nheitlich mit Freiheitsberaubung, ferner der versuchten Nötigung und der Frei-\n\nheitsberaubung sowie der Bedrohung in zwei Fällen\" schuldig gesprochen und \n\ndeshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. \n\n2 \n\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Ver-\n\nletzung formellen und materiellen Rechtes rügt. Sein Rechtsmittel ist im Ergeb-\n\nnis unbegründet. \n\nI. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nNach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte der Ne-\n\nbenklägerin, mit der er eine intime Beziehung hatte, in den Fällen 1 bis 6 der \n\nUrteilsgründe Körperverletzungen zugefügt, sie bedroht, der Freiheit beraubt \n\nund einmal versucht, sie zu nötigen. \n\nBezüglich der Taten 7 bis 10 der Urteilsgründe hat der Tatrichter im We-\n\nsentlichen folgende Feststellungen getroffen: \n\nAm 18. August 2007 wartete der Angeklagte vor dem Haus der N. in \n\nFrankfurt am Main. Als diese das Haus verließ, packte er sie an den Haaren, \n\nhielt ihr ein Rasiermesser an den Hals und schlug sie auf den Kopf. Er zwang \n\nsie unter Drohungen zum Einsteigen in seinen Wagen und verbrachte sie ge-\n\ngen ihren Willen und unter Zufügung weiterer Schläge zu seiner Wohnung in \n\nWiesbaden (= Fall 7). Dort musste sie in die Wohnung mitkommen. Er schloss \n\ndie Tür ab und zwang die N. mit Schlägen das Telefon zu benutzen. Unter Dro-\n\nhungen mit dem Rasiermesser sowie weiteren Schlägen und Tritten zwang er \n\nsie zu Anal- und Oralverkehr. Er verlangte dann, dass sie sich beim Ge-\n\nschlechtsverkehr mit seinem Mobiltelefon filmen lasse. Als sie sich trotz weite-\n\nrer Drohungen weigerte, ging er in die Küche, holte eine Weinflasche und \n\nschlug ihr diese auf den Kopf, um zu erzwingen, dass sie sich filmen lasse. Er \n\nerreichte, dass sowohl Anal- als auch Vaginalverkehr gefilmt wurden (= Fall 8). \n\nNach einer längeren Pause verlangte er von der N., ein \"Schriftstück\" zu ver-\n\nfassen. Da sie dies nicht wollte, schlug er sie erneut und bedrohte sie, weshalb \n\nsie das Schriftstück erstellte (= Fall 9). Nachdem die N. vom Angeklagten ge-\n\nzwungen worden war, ihre Haare innerhalb einer Minute zu waschen, brachte \n\ner sie ins Schlafzimmer und erreichte durch Schläge und Drohungen mit weite-\n\n6 \n\n7 \n\nren Schlägen, dass sie bei ihm den Oralverkehr vornahm. Durch erneute \n\nSchläge erzwang er dann Vaginal- und Analverkehr (= Fall 10). \n\nII. \n\nDer Schuldspruch in den Fällen 7-10 der Urteilsgründe begegnet rechtli-\n\nchen Bedenken. \n\nDer Tatrichter, der meint, die Vergewaltigungen seien durch die Frei-\n\nheitsberaubung nicht zu Tateinheit verbunden (UA S. 73) hat nicht erkannt, \n\ndass sich der Angeklagte einer Geiselnahme (§ 239 b StGB) schuldig gemacht \n\nhaben kann und dieses Dauerdelikt aufgrund seines Unrechtsgehalts geeignet \n\nist, die während seiner Begehung vom Angeklagten verwirklichten weiteren \n\nStraftaten zu Tateinheit im Sinne von § 52 StGB zu verklammern. Zutreffend \n\nweist der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift darauf hin, dass sich \n\ndie Bemächtigungslage spätestens in der Wohnung des Angeklagten stabilisiert \n\nhatte und dieser dann entsprechend seinen Vorstellungen das Opfer mit To-\n\ndesdrohungen zu verschiedenen Handlungen und Duldungen nötigte. Danach \n\nkommt eine Verklammerung - je nach Vorsatz des Angeklagten - ab Fall 7, spä-\n\ntestens aber ab Fall 8 der Urteilsgründe in Betracht. Diese Verklammerung hät-\n\nte zur Folge, dass alle in den Fällen 7 (bzw. 8)-10 der Urteilsgründe begange-\n\nnen Delikte als tateinheitlich zur Geiselnahme begangen anzusehen wären. \n\nDanach würden zwar die in den Fällen 7-10 ausgeurteilten Freiheitsberaubun-\n\ngen hinter der Geiselnahme zurücktreten, doch würden sowohl die besonders \n\nschwere Vergewaltigung, die Körperverletzungen, und die Nötigung als auch \n\ndie zweite Vergewaltigung in Tateinheit stehen. Durch die nach Fall 8 eingetre-\n\ntene erhebliche Zäsur ist der Tatrichter insoweit zutreffend von zwei Vergewal-\n\ntigungen ausgegangen. Die Körperverletzung im Fall 8 stellt sich jedoch als ei-\n\nne gefährliche im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB dar, da die Weinflasche, \n\n8 \n\n9 \n\nmit der der Angeklagte der N. auf den Kopf geschlagen hat, ein \"anderes ge-\n\nfährliches Werkzeug\" war. \n\nTrotz dieser rechtlichen Bedenken gegen den Schuldspruch in den Fäl-\n\nlen 7 bis 10 war das Rechtsmittel des Angeklagten zu verwerfen. \n\nDer Senat schließt aus, dass der Angeklagte dadurch beschwert ist, dass \n\ner nicht wegen gefährlicher statt einfacher Körperverletzung und nicht zusätz-\n\nlich wegen Geiselnahme verurteilt wurde. Letzteres hätte zwar zu einer teilwei-\n\nsen Änderung der Konkurrenzen geführt, den Angeklagten aber im Ergebnis, \n\ninsbesondere hinsichtlich der Gesamtstrafe, nicht besser gestellt. \n\n10 \n\nEine \"Konkurrenzkorrektur\" bedeutet in aller Regel - so auch hier - keine \n\nVerringerung des verwirklichten Tatunrechts; denn es kommen keine Delikte in \n\nWegfall. \n\n11 \n\nAuch im Übrigen ist die Revision aus den zutreffenden Gründen des Ge-\n\nneralbundesanwalts in seiner Antragsschrift unbegründet. \n\nFrau VRi'inBGH Rothfuß Fischer \nDr. Rissing-van Saan \nist wegen Erkrankung \nan der Unterschriftsleistung \nverhindert. \n Fischer \n Appl Cierniak","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-10/2-str-338-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239b","ref_norm":"239b","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-10/2-str-338-08","retrieved":"2026-07-10 19:09:53.099362+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-12-10/2-str-338-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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