{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_332-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2008-08-13","aktenzeichen":"2 StR 332/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 332/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. August 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchter räuberischer Erpressung u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. August 2008 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Köln vom 13. Februar 2008 \n\na) im Schuldspruch dahin klar gestellt, dass der Angeklagte der \n\nversuchten schweren räuberischen Erpressung und des räu-\n\nberischen Diebstahls in Tateinheit mit Körperverletzung \n\nschuldig ist; \n\nb) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine \n\nEntscheidung über die Unterbringung in einer Entziehungs-\n\nanstalt unterblieben ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen „versuchter räuberischer \n\nErpressung in einem minderschweren Fall“ unter Einbeziehung einer Freiheits-\n\nstrafe von vier Monaten aus einem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 24. April \n\n2006 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten sowie \n\nwegen „räuberischen Diebstahls in einem minderschweren Fall in Tateinheit mit \n\nKörperverletzung“ unter Einbeziehung von Geldstrafen aus einem Urteil des \n\nAmtsgerichts Köln vom 26. April 2007 sowie einem Strafbefehl des Amtsge-\n\nrichts Köln vom 20. Juli 2007 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten \n\nverurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und materiellen \n\nRechts. \n\n2 \n\n1. Das Rechtsmittel ist aus den Gründen der Antragsschrift des General-\n\nbundesanwalts im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit es sich \n\ngegen den Schuld- und Strafausspruch richtet. Jedoch hat der Senat den \n\nSchuldspruch klar gestellt. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat sich \n\nder Angeklagte im Fall II. A der versuchten schweren räuberischen Erpressung \n\nschuldig gemacht, da er bei dem Überfall auf den Kiosk eine silberfarbene Pis-\n\ntole, die keine echte Schusswaffe war, und damit sonst ein Werkzeug oder Mit-\n\ntel im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 1b) bei sich geführt hat, um den Widerstand \n\neiner anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern \n\noder zu überwinden. In beiden abgeurteilten Fällen gehört hingegen die Be-\n\nzeichnung als minderschwerer Fall nicht in die Urteilsformel, da sie allein für die \n\nStrafzumessung von Bedeutung ist (vgl. BGHSt 27, 287, 289; Meyer-Goßner \n\nStPO § 260 Rdn. 25). \n\n3 \n\n2. Das Urteil kann jedoch nicht bestehen bleiben, soweit eine Entschei-\n\ndung zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt \n\n(§ 64 StGB) unterblieben ist. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Ange-\n\nklagte regelmäßig Speed, Marihuana und Alkohol konsumierte und sich u.a. zur \n\nDetoxination \n\nbei \n\nbestehender Alkoholproblematik \n\nund \n\npolyvalentem \n\nDrogenabusus vom 16. bis 24. Oktober 2007 stationär in den R. \n\nKl. aufhielt. „Hintergrund“ beider Taten waren seine „prekäre finanzielle \n\nLage und seine Drogenproblematik“ (UA 34, 37). Im Fall II. B war „nicht auszu-\n\nschließen“, dass „beim Angeklagten zur Tatzeit Entzugssymptome vorlagen und \n\ner unter dem Druck handelte, neue Drogen zu erlangen (UA 37).“ Die Straf-\n\nkammer konnte auch nicht ausschließen, dass dadurch seine Schuldfähigkeit \n\ngemäß § 21 StGB erheblich vermindert war (UA 32, 38). \n\n4 \n\nAuf der Grundlage dieser Feststellungen hätte das Landgericht sich mit \n\nder Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB auseinander setzen müssen. \n\nEs lag nahe, dass die Taten auf einen Hang des Angeklagten zurückgehen \n\nkönnen, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Die unterlassene \n\nPrüfung erweist sich auch nicht deshalb als entbehrlich, weil nach § 64 StGB in \n\nder Fassung des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiat-\n\nrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl. \n\nI S. 1327) die Maßregel nicht mehr zwingend anzuordnen ist. Denn das Gericht \n\nmuss das ihm nunmehr eingeräumte Ermessen auch tatsächlich ausüben und \n\ndies in den Urteilsgründen kenntlich machen (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 73 f.). \n\nIm Übrigen sind nach den Feststellungen keine Anhaltspunke dafür erkennbar, \n\ndass hier ein Ausnahmefall vorliegt, in dem der Tatrichter nach seinem Ermes-\n\nsen von der Unterbringung absehen könnte. Den bisher getroffenen Feststel-\n\nlungen ist auch nicht zu entnehmen, dass die Maßregelanordnung jedenfalls \n\ndeswegen ausscheiden müsste, weil es an der hinreichend konkreten Aussicht \n\neines Behandlungserfolges (§ 64 Satz 2 StGB) fehlt. \n\nRissing-van Saan \n\nFischer \n\nRoggenbuck \n\nCierniak \n\nSchmitt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_332-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-13/2-str-332-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_332-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_332-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-13/2-str-332-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_332-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:41:27.760002+00:00"}}