{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_317-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2008-08-06","aktenzeichen":"2 StR 317/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 317/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. August 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchten Totschlags u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. August 2008 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Bonn vom 12. März 2008 \n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der \n\ngefährlichen Körperverletzung schuldig ist; \n\nb) im Strafausspruch aufgehoben. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und \n\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine ande-\n\nre - allgemeine - Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten in einem ersten Urteil wegen \n\nversuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer \n\nFreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dieses Urteil hat \n\nder Senat auf eine Verfahrensrüge des Angeklagten mit Beschluss vom \n\n24. August 2007 - 2 StR 322/07 - mit den Feststellungen aufgehoben und die \n\nSache zurückverwiesen. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht den \n\nAngeklagten nun erneut wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefähr-\n\nlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Mo-\n\nnaten verurteilt. Seine Revision führt mit der Sachrüge zur Änderung des \n\nSchuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist sie un-\n\nbegründet. \n\n2 \n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts geriet der Angeklagte am \n\nTatabend in einer Gastwirtschaft in einen Streit mit dem späteren Tatopfer D. \n\nNach mehrfachen Rangeleien verwies ihn die Wirtin des Lokals und erteilte ihm \n\nHausverbot. Der mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,62 ‰ alkoholisierte \n\nAngeklagte fühlte sich hierdurch gedemütigt; er beschloss, in das Lokal zurück-\n\nzukehren. Er begab sich in seine 80 m entfernte Wohnung und holte dort ein \n\nMesser mit 15 cm langer Klinge, das er einsteckte. Etwa auf der Hälfte des \n\nRückwegs zu der Gastwirtschaft rief er mit seinem Mobiltelefon einen im Lokal \n\nbefindlichen Freund an; dieser forderte ihn dazu auf, nach Hause zu gehen und \n\nseinen Rausch auszuschlafen. Durch das Gespräch war D. darauf aufmerksam \n\ngeworden, dass der Angeklagte sich dem Lokal wieder näherte. Er begab sich \n\nauf die Straße und ging zu dem Angeklagten hin. Es kam zu einer erneuten \n\nkurzen verbalen Konfrontation. Als sich D., der die Sache für erledigt hielt, ab-\n\nwandte, um zum Lokal zurückzugehen, zog der Angeklagte das Messer hervor \n\nund stieß es dem D. mit der Bemerkung: \"Hier, Du Schlampe\", in den linken \n\nUnterbauch. Er wollte ihm damit die erlittenen Kränkungen heimzahlen; den \n\nTod des D. nahm er billigend in Kauf. Seine Steuerungsfähigkeit war zum Tat-\n\nzeitpunkt erheblich vermindert. \n\n3 \n\nZum Fortgang nach dem Stich hat das Landgericht festgestellt: D. \"reali-\n\nsierte, dass der Angeklagte ihn gestochen hatte … (Er) setzte sich sofort in Be-\n\nwegung zurück in Richtung Kneipe. Als er kurz darauf dort eintraf, brach er im \n\nKreis der übrigen Gäste zusammen\" (UA S. 11). Der Angeklagte begab sich \n\nnach dem Stich in seine Wohnung, wo er kurz darauf festgenommen wurde. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nDer Geschädigte wurde durch den Stich lebensgefährlich verletzt, durch eine \n\nNotfalloperation aber gerettet; die Verletzung ist folgenlos ausgeheilt. \n\n2. Die Verfahrensrügen sind aus den vom Generalbundesanwalt darge-\n\nlegten Gründen offensichtlich unbegründet. \n\n3. Dagegen hält die Verurteilung wegen versuchten Totschlags der sach-\n\nlich-rechtlichen Prüfung nicht stand, da die Annahme des Landgerichts, der An-\n\ngeklagte sei von dem Versuch des Totschlags nicht strafbefreiend zurückgetre-\n\nten, in den Feststellungen keine Grundlage findet. \n\na) Das Landgericht hat diese Ansicht (abschließend) wie folgt begründet: \n\n\"Indem der Angeklagte mit dem Zustechen das aus seiner Sicht Erforderliche \n\ngetan hatte, um den jedenfalls in Kauf genommenen Tötungserfolg herbeizufüh-\n\nren, war dieser Versuch bereits beendet.\" Der Angeklagte habe keine Ret-\n\ntungsaktivitäten entfaltet, sondern den Tatort verlassen (UA S. 24). Mit dieser \n\nBegründung stellt das Landgericht zur Prüfung der Voraussetzungen des § 24 \n\nAbs. 1 Satz 1 StGB nicht, wie nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs erforderlich, auf die Vorstellung des Angeklagten nach Ausführung \n\nder (letzten) Tathandlung ab (sog. Rücktrittshorizont; vgl. dazu Fischer StGB \n\n55. Aufl. § 24 Rdn. 15 ff. m.w.N.), sondern auf den Blickwinkel des Tatplans. \n\nSelbst wenn die unklare Formulierung \"indem\" im Sinne von \"nachdem\" auszu-\n\nlegen wäre, würde es für die vom Landgericht vorgenommene Würdigung an \n\neiner Tatsachengrundlage fehlen. Voraussetzung wäre nämlich, dass der An-\n\ngeklagte nach Ausführung des Stichs davon ausging, schon dieser eine Stich \n\nwerde sicher oder möglicherweise zum Tod des Geschädigten führen. Eine sol-\n\nche Annahme des Angeklagten ist nicht festgestellt; sie ist hier auch weder of-\n\nfensichtlich noch nahe liegend. Aus der Sicht des Angeklagten blieb der Stich \n\nvielmehr ohne unmittelbare Folgen: D. wandte sich ab und ging über eine Stre-\n\ncke von etwa 20 bis 40 m zum Eingang der Gastwirtschaft, in die er eintrat. \n\nSichtbare Beeinträchtigungen oder Auffälligkeiten, aus welchen der Angeklagte \n\nauf eine schwere, unter Umständen tödliche Verletzung hätte schließen kön-\n\nnen, sind nicht festgestellt. Auf dieser Tatsachengrundlage kann nicht von ei-\n\nnem beendeten Versuch ausgegangen werden. War aber der Versuch unbeen-\n\ndet, so reichte das festgestellte Unterlassen weiterer auf den Erfolg gerichteter \n\nHandlungen zum strafbefreienden Rücktritt aus (§ 24 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. \n\nStGB). \n\n7 \n\nb) Der Schuldspruch hat daher insoweit keinen Bestand. Der Senat \n\nschließt aus, dass in einer abermaligen Hauptverhandlung weitergehende Fest-\n\nstellungen zum Tatablauf getroffen werden könnten. Der Angeklagte hat zum \n\nVorwurf geschwiegen; die Feststellungen beruhen auf den Angaben des Ge-\n\nschädigten D.; weitere Augenzeugen des Geschehens auf der Straße gab es \n\nnicht. Der Senat hat daher den Schuldspruch dahin geändert, dass der Ange-\n\nklagte der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5 StGB) \n\nschuldig ist. \n\n8 \n\n4. Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. \n\nDer Aufhebung der zugehörigen Feststellungen bedarf es nicht. Sie können be-\n\nstehen bleiben; ergänzende Feststellungen sind möglich. Die Sache war inso-\n\nweit an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen. \n\nRissing-van Saan Fischer Roggenbuck \n\n Appl Cierniak","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_317-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-06/2-str-317-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_317-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_317-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-06/2-str-317-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_317-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:40:11.098923+00:00"}}