{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_305-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2008-09-03","aktenzeichen":"2 StR 305/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n2 StR 305/08 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n3. September 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n1. \n\n2. \n\nwegen Totschlags u.a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. September \n\n2008, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\nRothfuß, \n\nProf. Dr. Fischer, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nRoggenbuck, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nCierniak, \n\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof \n\n als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger der Angeklagten J. H. , \n\nJustizhauptsekretärin \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des \n\nLandgerichts Marburg vom 25. Januar 2008 mit den Feststel-\n\nlungen aufgehoben. \n\n Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine Schwurgerichtskam-\n\nmer des Landgerichts Gießen zurückverwiesen. \n\n2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil \n\nwerden als unbegründet verworfen. \n\n Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu \n\ntragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagte J. H. wegen Totschlags in \n\nTateinheit mit Misshandlung Schutzbefohlener zu einer Freiheitsstrafe von acht \n\nJahren, den Angeklagten G. H. wegen vorsätzlicher Körperverletzung in \n\nTateinheit mit fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und \n\ndrei Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsan-\n\n2 \n\n3 \n\nwaltschaft führt zur Aufhebung des Urteils; die Revisionen der Angeklagten sind \n\nunbegründet. \n\nI. Sachverhalt. \n\nNach den Feststellungen des Landgerichts unterließ es die Angeklagte \n\nJ. H. ab November/Dezember 2006, ihre am 14. Januar 2006 gebore-\n\nne Tochter Ja. ausreichend zu versorgen. Ab Ende Januar 2007 ver-\n\nnachlässigte sie die Versorgung grob, fütterte das Kind nicht mehr ausreichend \n\nund säuberte und pflegte es immer weniger. Die Angeklagte erkannte den zu-\n\nnehmend schlechten Zustand des Kleinkinds und nahm die ihr bewusste Mög-\n\nlichkeit eines Todeseintritts billigend in Kauf. Das Kind verstarb am 24. März \n\n2007 durch Verhungern und Verdursten. \n\n4 \n\nDer Angeklagte G. H. kümmerte sich, obwohl ihm der schlechte \n\n5 \n\n6 \n\nGesundheitszustand des Kindes und dessen mangelnde Versorgung durch sei-\n\nne Ehefrau bekannt waren, nicht um eine Verbesserung der Versorgung. Dabei \n\nnahm er eine Verschlechterung des körperlichen Zustands seiner Tochter billi-\n\ngend in Kauf. Mit der Möglichkeit ihres Todes rechnete er nicht; dieser Ausgang \n\nwäre für ihn jedoch vorhersehbar und vermeidbar gewesen. \n\nIm Einzelnen hat das Landgericht unter anderem Folgendes festgestellt: \n\nDie Angeklagten bewohnten seit Beginn ihrer Beziehung im Jahr 2004 \n\nein sanierungsbedürftiges ländliches Anwesen, das der Angeklagte im Jahr \n\n2000 gekauft hatte. Es war teilweise saniert; in der Folgezeit beschäftigte sich \n\nder Angeklagte mehrere Jahre lang mit Sanierungsmaßnahmen namentlich im \n\nErdgeschoss des Hauses, ohne dass wesentliche Fortschritte erzielt wurden \n\nund ein Ende der Arbeiten absehbar war. Auch in den von den Angeklagten \n\nbewohnten Räumen wurden daher jahrelang Baumaterialien und Maschinen \n\ngelagert. Außerdem brachte der Angeklagte etwa 30 Aquarien mit Fischen in \n\ndas Haus und hielt mehrere Hunde. Seine gesamte Freizeit verwendete er für \n\ndie Pflege der Tiere und für die von ihm betriebenen Baumaßnahmen. \n\n7 \n\nDie Angeklagte J. H. , die eine von Passivität, geringer Lebens-\n\ntüchtigkeit, Abhängigkeit und pessimistischer Grundhaltung geprägte Persön-\n\nlichkeit aufweist, verbrachte vor der Geburt der gemeinsamen Tochter Ja. \n\n ihre Zeit meist passiv mit Schlafen, Fernsehen und geringfügigen Hausarbei-\n\nten. Erwerbstätig war sie nicht; die Haushaltsführung überforderte sie. Die \n\nSchwangerschaft mit ihrer Tochter Ja. realisierte die Angeklagte erst im \n\nvierten Schwangerschaftsmonat; sie verheimlichte sie jedoch bis zur Geburt am \n\n14. Januar 2006 vor dem Angeklagten und ihrer Familie. Zu dem Kind hatte sie \n\neine distanzierte, wenig gefühlsmäßige Beziehung; der Angeklagte G. H. \n\n , der von der Geburt überrascht wurde, freute sich dagegen und bemühte \n\nsich in den ersten Lebenswochen des Kindes auch um eine Beteiligung an des-\n\nsen Versorgung. Er renovierte das Obergeschoss des Hauses, in dem sich das \n\ngemeinsame Schlafzimmer der Angeklagten sowie das Kinderzimmer befan-\n\nden; dort waren auch mehrere Aquarien mit Fischen aufgestellt. Nach kurzer \n\nZeit überließ der Angeklagte aber die Versorgung des Kindes ebenso wie die \n\nHaushaltsführung wieder vollständig der Angeklagten. Er kümmerte sich nicht \n\ndarum und kontrollierte die Angeklagte auch nicht, machte ihr aber laufend Vor-\n\nhaltungen wegen ihrer Lethargie und mangelhaften Haushaltsführung. \n\n8 \n\nDie Angeklagte war mit der Haushaltsführung und der Versorgung des \n\nKindes überfordert. Trotz durchschnittlicher Intelligenz und psychischer Ge-\n\nsundheit und ständiger Vorhaltungen des Angeklagten gelang es ihr nicht, eine \n\nzunehmende Verwahrlosung des Haushalts zu vermeiden; insbesondere sam-\n\nmelte sich in den Räumen des Erdgeschosses eine große Menge Müll an. In \n\nden teilweise noch unverputzten Räumen waren überdies Baumaterialien gela-\n\ngert; dort hielten sich auch die Hunde der Angeklagten auf; der Angeklagte \n\nstellte immer noch weitere Aquarien auf. Die Tiere wurden von beiden Ange-\n\nklagten durchweg gut versorgt. \n\n9 \n\nIn den ersten Lebensmonaten des Kindes kümmerte sich die Angeklagte \n\num ihre Tochter. Ab November/Dezember 2006 versorgte sie das Kind nicht \n\nmehr ausreichend. Im Dezember 2006 heirateten die Angeklagten. Ab Anfang \n\nFebruar vernachlässigte die Angeklagte die Versorgung des Kindes gravierend, \n\nfütterte es nicht mehr ausreichend und säuberte und pflegte es nicht angemes-\n\nsen. Wenn das Kind im Obergeschoss schrie, schaltete sie das Babyphon ab; \n\nüberwiegend saß sie im Erdgeschoss vor dem Fernseher oder schlief. In der \n\nBeziehung zwischen den Angeklagten traten Probleme auf; der Haushalt ver-\n\nwahrloste zusehends. Am 22. Februar 2007 wurde eine erneute - ungewollte - \n\nSchwangerschaft festgestellt. \n\n10 \n\nDas Kind wurde in den letzten sechs Wochen vor seinem Tod nicht mehr \n\ngebadet; die Windeln wurden kaum noch gewechselt, so dass sich eine groß-\n\nflächige ausgeprägte Windel-Dermatitis entwickelte. \n\n11 \n\nBis zum 4. März 2007 sahen Familienangehörige oder Freunde der An-\n\ngeklagten das Kind noch gelegentlich. Am 4. März 2007 hatte es offenkundig \n\nGewicht verloren, war krank und schwach, konnte aber noch herumkrabbeln \n\nund brabbeln. Die Angeklagte behauptete auf Nachfrage wahrheitswidrig, sie \n\nhabe eine ärztliche Behandlung des Kindes veranlasst; Hilfsangebote von Ver-\n\nwandten lehnte sie ab. \n\n12 \n\nIn der Folgezeit verhinderte die Angeklagte, dass Dritte das Kind sahen \n\noder das Obergeschoss des Hauses aufsuchten. Sie tat dies, weil sie den ihr \n\nbekannten Zustand des Kindes verbergen wollte und das Eingreifen des Ju-\n\ngendamts befürchtete. Sie erkannte, dass die Mangelversorgung des Kindes zu \n\ndessen Tod führen konnte, nahm dies aber billigend in Kauf, um den Anforde-\n\nrungen der Versorgung nicht mehr nachkommen zu müssen. Ihrem Ehemann \n\nerklärte sie wahrheitswidrig, mit dem Kind sei alles in Ordnung; hiermit gab er \n\nsich zufrieden. Den genauen Zeitpunkt, ab welchem die Angeklagte den als \n\nmöglich erkannten Tod ihrer Tochter billigte, vermochte das Landgericht nicht \n\nfestzustellen. \n\n13 \n\nDer Angeklagte G. H. sah das Kind nach den Feststellungen zu-\n\nletzt am 11. März 2007. Zu diesem Zeitpunkt zeigte es ausgeprägte äußere \n\nMerkmale der Unterernährung und Mangelversorgung, die der Angeklagte auch \n\nbemerkte. Obwohl er wusste, dass seine Ehefrau sich nicht ausreichend um \n\ndas Kind kümmerte, unternahm er weiterhin nichts. Er wusste, dass allein sein \n\nEingreifen dem Kind hätte helfen können; auf einen glücklichen Ausgang und \n\neine Gesundung des Kindes ohne seine Hilfe hoffte er nicht. Das Obergeschoss \n\ndes Hauses suchte er nicht mehr auf; er hielt sich ausschließlich noch im Erd-\n\ngeschoss auf, wo er - trotz zunehmender Vermüllung und Verwahrlosung - auch \n\nschlief. Den Tod des Kindes hielt er nach den Feststellungen des Landgerichts \n\nweder für möglich noch billigte er ihn. \n\n14 \n\nDas Kind verstarb am 24. März 2007 in Folge Verhungerns und Verdurs-\n\ntens. Es war zu diesem Zeitpunkt extrem abgemagert, zeigte ein \"Greisenge-\n\nsicht\" und bestand nur noch aus Haut und Knochen. Die Angeklagte presste am \n\nTodestag zweimal Babynahrung in den Magen des Kindes, das zu diesem Zeit-\n\npunkt bereits komatös war und keine Nahrung mehr aufnehmen und verdauen \n\nkonnte. Schließlich brachte sie das Kind gemeinsam mit einem Freund zu einer \n\nÄrztin, die den Tod feststellte. Der Angeklagte wurde vom Tod seines Kindes \n\nspäter informiert. Über den Tod zeigte er sich überrascht; fragte aber zu keinem \n\nZeitpunkt nach der Todesursache. \n\n15 \n\nDas Landgericht vermochte nicht genau festzustellen, von welchem Zeit-\n\npunkt an das verhungernde und verdurstende Kind keine Schmerzen mehr ver-\n\nspürte. Nach den Feststellungen trat ein Zustand einer nicht mehr umkehrbaren \n\nSchädigung, von welchem an der Tod nicht mehr hätte abgewendet werden \n\nkönnen, möglicherweise bereits am 10. März 2007 ein, bevor der Angeklagte \n\nG. H. das Kind am 11. März 2007 zum letzten Mal sah. Bei sofortiger \n\nHilfe und intensivmedizinischer Versorgung hätte das Leben aber jedenfalls um \n\nTage oder Wochen verlängert werden können. \n\nII. Revision der Staatsanwaltschaft.\n\nDie auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom \n\nGeneralbundesanwalt vertreten wird, ist in vollem Umfang begründet. \n\n1. Die Beweiswürdigung, aufgrund derer das Landgericht die Verwirkli-\n\nchung eines Mordmerkmals gemäß § 211 Abs. 2 StGB durch die Angeklagte \n\nJ. H. verneint hat, hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Wie die Revision \n\nzutreffend rügt, sind die Schlussfolgerungen des Tatrichters teilweise mit den \n\ntatsächlichen Feststellungen nicht, jedenfalls nicht ohne nähere Begründung \n\nvereinbar; teilweise weisen schon die Feststellungen Lücken auf, die auszufül-\n\nlen hier geboten gewesen wäre. \n\n16 \n\n17 \n\n18 \n\n19 \n\na) Das Mordmerkmal der Grausamkeit hat das Landgericht unter aus-\n\ndrücklicher Bezugnahme auf das Urteil des 5. Strafsenats vom 13. März 2007 \n\n- 5 StR 320/06 (NStZ 2007, 402) in objektiver Hinsicht mit der Begründung ver-\n\nneint, es könne nicht festgestellt werden, dass das Tatopfer die von dem Tatbe-\n\nstand vorausgesetzten besonderen Schmerzen und Qualen während eines vom \n\nTötungsvorsatz umfassten Handelns - hier: Unterlassens - der Angeklagten er-\n\nlitten hat. Weder sei feststellbar, wann die durch die Mangelversorgung verur-\n\nsachten starken Schmerzen des Kindes aufgetreten seien, noch sei der Zeit-\n\npunkt festzustellen, von dem an die Angeklagte den Tod des Kindes billigte (UA \n\nS. 68). In subjektiver Hinsicht habe es der Angeklagten an einer gefühllosen \n\nund mitleidslosen Gesinnung gefehlt. Sie habe dem Kind nämlich \"durchaus \n\nmütterliche Gefühle entgegengebracht\"; dass sie sich sporadisch um das Kind \n\nkümmerte und ihm etwas zu essen gab, zeige, dass die Angeklagte dem Kind \n\n\"helfen, nicht aber seine Qualen verlängern wollte\" (UA S. 68). Diese Würdi-\n\ngung ist schon mit der Feststellung kaum vereinbar, dass die Angeklagte mit - \n\nbedingtem - Tötungsvorsatz handelte (UA S. 65). Es ist in den Urteilsgründen \n\nnicht nachvollziehbar dargelegt, welchem Ziel nach Auffassung des Landge-\n\nrichts das angebliche Bemühen der Angeklagten dienen sollte, dem augen-\n\nscheinlich verhungernden und verdurstenden Kind zu \"helfen\", wenn sie \n\nzugleich den Tod des Opfers billigend in Kauf nahm. Auch die Erwägung, die \n\nAngeklagte habe gegenüber dem Tatopfer mütterliche Gefühle gehabt, findet in \n\nden Feststellungen jedenfalls für den Zeitraum ab Februar 2007 keine ausrei-\n\nchende Grundlage. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, das gravie-\n\nrende Leiden und die als \"grausam\" zu kennzeichnenden Schmerzen, die das \n\nKind jedenfalls über einen längeren Zeitraum erlitten haben muss, könnten der \n\nAngeklagten entgangen sein. Dies würde gleichermaßen gelten, wenn die An-\n\ngeklagte zu diesem Zeitpunkt (noch) keinen Tötungsvorsatz gehabt hätte. Denn \n\nauch eine Körperverletzung und Misshandlung Schutzbefohlener zum Nachteil \n\ndes eigenen Kindes in Kenntnis des Umstands, dass dieses dadurch extreme \n\nSchmerzen erleidet, zeigt weder „mütterliche Gefühle“ noch ein Bemühen, dem \n\nTatopfer zu „helfen“. Daran ändert sich entgegen der Ansicht des Landgerichts \n\nnicht schon dadurch etwas, dass die Angeklagte das Kind noch sporadisch füt-\n\nterte und ihm gelegentlich einmal die Füße eincremte. \n\n20 \n\nDurchgreifenden Bedenken begegnet auch die Würdigung des Landge-\n\nrichts, es lasse sich ein Zeitraum, in welchem das Tatopfer (bereits oder noch) \n\nbesonders quälende Schmerzen erlitten habe und der zugleich vom Tötungs-\n\nvorsatz der Angeklagten umfasst sei, nicht feststellen. Diese Ansicht schöpft, \n\nwie auch der Generalbundesanwalt zutreffend hervorgehoben hat, die Feststel-\n\nlungen zu den konkreten Tatumständen nicht aus, sondern weicht zu früh in die \n\nAnnahme der Nicht-Feststellbarkeit aus. Der Tatrichter hat sich insoweit ersicht-\n\nlich an der Entscheidung BGH NStZ 2007, 402 (\"Fall Dennis\") orientiert, hierbei \n\naber übersehen, dass beide Sachverhalte insoweit nicht ohne Weiteres gleich-\n\nzusetzen sind. In jenem Fall zog sich die gravierende Mangelernährung des \n\ndurch Unterlassen getöteten Kindes über mehrere Jahre, in der lebensbedrohli-\n\nchen Phase noch über mehrere Monate hin. Die Tathandlung der Angeklagten \n\nbestand nicht in der Verweigerung von Nahrung, sondern im Unterlassen der \n\nHilfeleistung für das bereits sechs Jahre alte Kind. Ein Flüssigkeitsmangel war \n\nin jenem Fall nicht festgestellt worden (vgl. BGH NStZ 2007, 402 Rdn. 14 f.); ein \n\nTod durch Verdursten lag daher nicht vor. Unter diesen Umständen konnte \n\nnicht festgestellt werden, dass das bereits über Monate ausgezehrte und völlig \n\nentkräftete Tatopfer zu einem Zeitpunkt, in welchem Tötungsvorsatz vorlag, \n\nnoch unter Hungergefühlen litt (ebd. Rdn. 15). \n\n21 \n\nDies ist mit dem hier vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Eine \n\ngravierende Mangelversorgung von Ja. ist jedenfalls nicht für einen Zeit-\n\nraum vor Mitte Januar 2007 festgestellt (vgl. UA S. 30 f.). Eine Verschlechte-\n\nrung des Zustands war für Dritte erstmals am 28. Februar 2007 erkennbar; am \n\n4. März 2007 war das Kind dann abgemagert, krank und matt (UA S. 31). Frü-\n\nhestens ab 10. März 2007 wäre das Kind möglicherweise nicht mehr zu retten \n\ngewesen (UA S. 23). \n\n22 \n\nHieraus ergibt sich, dass die gravierende, letztlich zum Tod des Opfers \n\nam 24. März 2007 führende Mangelversorgung sich nur über einen Zeitraum \n\nvon wenigen Wochen erstreckte (vgl. UA S. 43 f.). Noch am 4. März 2007 war \n\ndas Kind nach den Feststellungen zwar \"schmaler geworden\" und erkennbar \n\nkrank, aber keinesfalls apathisch. Es war \"quengelig, lachte auch, trank prob-\n\nlemlos Saft aus einer Flasche und krabbelte umher\" (UA S. 32). Der Zustand \n\nvölliger Entkräftung und Apathie, in dem das Kind die starken Schmerzen und \n\nQualen des Verhungerns und Verdurstens letztlich nicht mehr empfand, trat \n\nsomit nicht im Ergebnis eines langdauernden Prozesses der Mangelversor-\n\ngung, sondern innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums ein (UA S. 42). Wäh-\n\nrend dieser Zeit wurden die Windeln des Kindes kaum noch gewechselt, die \n\nschwere und sehr schmerzhafte Windel-Dermatitis nicht behandelt. Die Ange-\n\nklagte gab ihrem Kind immer weniger Nahrung und Flüssigkeit und stellte \n\nschließlich fest, \"dass die Kleine aufgrund der Entkräftung nicht mehr trinken \n\nkonnte\" (UA S. 65). Sie badete das Kind nicht mehr, weil es so abgemagert war \n\n(UA S. 66). Zugleich stellte sie das sog. Babyphon ab, um das \"Gebrüll\" des \n\nKindes nicht hören zu müssen, und \"ließ niemanden mehr zu dem inzwischen \n\ntodkranken Mädchen\" (UA S. 66). Im Hinblick auf diese Feststellungen ist die \n\nWürdigung des Tatrichters, es lasse sich nicht feststellen, ab welchem Zeit-\n\npunkt die Angeklagte Tötungsvorsatz gehabt und ob zu diesem Zeitpunkt das \n\nKind noch gelitten habe und dies von der Angeklagten auch wahrgenommen \n\nworden sei, nicht hinreichend begründet. Dies lag hier vielmehr nach den Um-\n\nständen so nahe, dass es für die gegenteilige Annahme des Landgerichts gra-\n\nvierender tatsächlicher Anhaltspunkte bedurft hätte. Solche sind nach den bis-\n\nherigen Feststellungen nicht ersichtlich. \n\n23 \n\nb) Auch das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht ist vom Landgericht \n\nmit nicht rechtsfehlerfreien Erwägungen verneint worden; auch insoweit begeg-\n\nnet die Beweiswürdigung durchgreifenden Bedenken. Das Landgericht führt als \n\ngegen eine Verdeckungsabsicht der Angeklagten sprechende Umstände an, \n\ndass sie \"den Tod des Kindes offenbarte\", indem sie es zu der Ärztin brachte, \n\nund dass sie zuvor nichts Wesentliches am Leichnam oder im Haushalt verän-\n\nderte (UA S. 68 f.). Diese Würdigung wird den festgestellten konkreten Um-\n\nständen einschließlich der Persönlichkeitsstruktur der Angeklagten nicht ge-\n\nrecht. So bleibt offen, welche andere Möglichkeit außer der Offenbarung des \n\nKindstods die Angeklagte konkret gehabt hätte. Unklar ist auch, welche Verän-\n\nderungen am Leichnam oder im Haushalt hätten vorgenommen werden kön-\n\nnen, die angesichts des offenkundigen Zustands der Leiche eine gegen den \n\nVorsatz sprechende Indizwirkung zugunsten der Angeklagten hätten haben sol-\n\nlen. \n\n24 \n\nÜberdies lässt die Würdigung erhebliche Umstände, die für eine Verde-\n\nckungsabsicht sprachen, außer Betracht; die erforderliche sorgfältige Gesamt-\n\nwürdigung fehlt. So hat das Landgericht ausdrücklich festgestellt, \"weil die An-\n\ngeklagte merkte, wie lebensbedrohlich sich der Zustand des Kindes verschlech-\n\nterte\", und weil sie die Einschaltung des Jugendamts fürchtete, habe sie nie-\n\nmanden mehr zu dem Kind gelassen (UA S. 66). Sie gab auf Nachfragen wahr-\n\nheitswidrig an, das Kind sei in ärztlicher Behandlung, um entsprechende Bemü-\n\nhungen und ein Eingreifen Dritter zu verhindern. Sie behauptete, das Kind habe \n\neine schwere Durchfallerkrankung; unmittelbar vor seinem Tod presste sie eine \n\ngrößere Menge Flüssigkeit in den Magen des sterbenden Kindes. All dies konn-\n\nte ersichtlich für eine Absicht der Angeklagten sprechen, die vorangehende \n\nMisshandlung Schutzbefohlener durch den Tod des Opfers zu verdecken; es \n\nhätte daher genauer erörtert werden müssen. Dass die Angeklagte nach den \n\nFeststellungen auch aus anderen Motiven gehandelt hat, würde der Annahme \n\nvon Verdeckungsabsicht nicht von vornherein entgegenstehen; erforderlich ge-\n\nwesen wäre eine nähere Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen \n\ndes bedingten Tötungsvorsatzes (vgl. dazu Fischer StGB 55. Aufl. § 211 Rdn. \n\n79; MüKo-Schneider § 211 Rdn. 191 ff.; jeweils m.w.N.). \n\n25 \n\nc) Zutreffend hat der Generalbundesanwalt auch darauf hingewiesen, \n\ndass die Erwägungen, mit denen das Landgericht das Mordmerkmal sonstiger \n\nniedriger Beweggründe ausgeschlossen hat, rechtlicher Prüfung nicht standhal-\n\nten. Das Landgericht hat hierzu \"Auslöser\" der Tat in der Persönlichkeitsstruktur \n\nder Angeklagten angeführt: erwähnt sind unter anderem Passivität, Sorglosig-\n\nkeit, Verantwortungslosigkeit, Interesselosigkeit, der Wunsch nach Nichtstun \n\nsowie Überforderung durch den Haushalt (UA S. 67). Diese als \"Motivbündel\" \n\nbezeichneten \"Auslöser\" stehen nach Ansicht des Landgerichts nicht auf tiefster \n\nsittlicher Stufe, zumal sie speziellen Mordmerkmalen nicht nahe stehen (ebd.). \n\n26 \n\nDiese Bewertung vermischt unzutreffend \"Auslöser\" und Tatmotive. Die \n\ngeschilderten Persönlichkeitsmerkmale der Angeklagten können nicht unmittel-\n\nbar Motiven für die Tat gleichgesetzt werden; Merkmale wie \"Verantwortungslo-\n\nsigkeit\" oder allgemeine Bedürfnislagen wie der \"Wunsch nach Nichtstun\" ste-\n\nhen der Annahme sittlich niedriger Beweggründe nicht ohne Weiteres entge-\n\ngen, sondern können gerade auch deren Hintergrund darstellen. Das Landge-\n\nricht hätte sich daher nicht mit den genannten allgemeinen Charakterisierungen \n\nbegnügen dürfen, welche die Tat eher als schicksalhafte Auswirkung einer all-\n\ngemeinen Lebensuntüchtigkeit der Angeklagten erscheinen lassen, sondern \n\nhätte sich um die Feststellung konkreter Tatmotive bemühen müssen. Soweit \n\nfestgestellt ist, die Angeklagte habe den Tod des Kindes gebilligt, \"um den An-\n\nforderungen, die das Kind an sie stellte, nicht mehr nachkommen zu müssen\" \n\n(UA S. 66), hätte der Tatrichter eine Einordnung dieser Motivation in die zum \n\nMordmerkmal sonstiger niedriger Beweggründe entwickelten Maßstäbe und \n\nFallgruppen vornehmen müssen; eine Verweisung auf die Persönlichkeitsstruk-\n\ntur der - psychisch gesunden - Angeklagten reichte insoweit nicht. \n\n27 \n\nZutreffend hat der Generalbundesanwalt überdies darauf hingewiesen, \n\ndass es Anhaltspunkte dafür gab, die Angeklagte habe sich im Zusammenhang \n\nmit Enttäuschungen in ihrer Ehe von dem Kind abgewandt und dieses verhun-\n\ngern lassen, um ihrem \"Wunsch nach Nichtstun\" und ihrer Enttäuschung über \n\ndie Abwendung ihres Ehemannes Ausdruck zu verleihen. Der neue Tatrichter \n\nwird die konkrete Motivlage der Angeklagten sorgfältiger als bisher geschehen \n\nzu prüfen haben. \n\n28 \n\n2. Auch die Strafzumessung hinsichtlich der Angeklagten J. H. \n\nist nicht rechtsfehlerfrei. Zutreffend rügt die Revision, dass die Anwendung der \n\nStrafrahmensenkung gemäß § 13 Abs. 2 StGB durch das Landgericht nicht hin-\n\nreichend begründet ist. Die Strafzumessungserwägungen vermischen Ge-\n\nsichtspunkte der Strafrahmenbestimmung und der konkreten Strafbemessung, \n\nohne dass hinreichend deutlich wird, ob der Tatrichter die für die Anwendung \n\ndes § 13 Abs. 2 StGB geltenden Maßstäbe zutreffend erkannt hat. So ist etwa \n\ndie Erwägung, der Angeklagten solle \"letztlich zugute gehalten werden, dass sie \n\ndie Tat lediglich durch Unterlassen begangen hat\" (UA S. 76), im Hinblick auf \n\ndie Tatsache wenig aussagekräftig, dass eine Tötung durch Verhungernlassen, \n\ndie gerade auch besonders gravierende schulderhöhende Momente enthalten \n\nkann, ihrer Natur nach vorwiegend Unterlassungselemente enthält; dies kann \n\nnicht von vornherein als Milderungsgrund angesehen werden. Auch dass die \n\nAngeklagte \"die ihr obliegenden Mutterpflichten bei richtiger Einstellung (hätte) \n\nerfüllen können\" (UA S. 76), ist entgegen der Ansicht des Landgerichts keine \n\naus sich heraus zur Strafrahmenmilderung geeignete Tatsache. \n\n3. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist auch hinsichtlich des Ange-\n\nklagten G. H. begründet. \n\na) Zutreffend wendet sich die Revision gegen die Beweiswürdigung zur \n\nVerneinung eines Tötungsvorsatzes dieses Angeklagten. Der Angeklagte hat \n\nsich dahingehend eingelassen, er habe von dem schlechten Gesundheitszu-\n\nstand seiner Tochter gar nichts bemerkt. Dies hat das Landgericht als unglaub-\n\nhaft angesehen. Gleichwohl hat es angenommen, für das Vorliegen eines Tö-\n\n29 \n\n30 \n\ntungs-Vorsatzes \"(gebe) es keine Hinweise\" (UA S. 73). Der Angeklagte habe \n\ndie mangelnde Pflege und Versorgung nicht bemerkt; die Auszehrung des Kin-\n\ndes habe er erst am 11. März 2007 wahrgenommen. Das Obergeschoss des \n\nHauses und das Kinderzimmer habe er in den letzten Lebenswochen des Kin-\n\ndes nicht mehr aufgesucht. Es sei ihm zwar bewusst gewesen, dass nur durch \n\nsofortiges Eingreifen weiterer Schaden von dem Kind abgewendet werden \n\nkonnte; aus Apathie, Prioritätensetzung für Hunde und Fische und Konflikt-\n\nscheu habe er aber jede Hilfe unterlassen (UA S. 72). \n\n31 \n\nDiese Feststellungen sind schon in sich nicht ohne Widerspruch. Das \n\nLandgericht hat überdies rechtsfehlerhaft unterlassen, erhebliche Indizien, die \n\nsich aus sonstigen Feststellungen im Hinblick auf den Tatvorsatz des Angeklag-\n\nten ergaben, in ihrer Bedeutung zutreffend einzuordnen und in die gebotene \n\nGesamtwürdigung einzustellen. \n\n32 \n\nZutreffend weist die Revision auf den Umstand hin, dass der Angeklagte, \n\nder nach den Feststellungen vom Tod des Kindes am 24. März 2007 überrascht \n\nwurde, zu keinem Zeitpunkt nach der Todesursache fragte (UA S. 34, 36). Ein \n\nsolches Verhalten ist mit der Annahme, der Angeklagte habe den lebensbe-\n\ndrohlichen Zustand seines Kindes zuvor nicht gekannt, kaum vereinbar; es hät-\n\nte daher als gegen die Einlassung des Angeklagten sprechendes gravierendes \n\nIndiz vom Tatrichter gewürdigt werden müssen. Dasselbe gilt für die Feststel-\n\nlung, der Angeklagte habe vor dem Tod des Kindes wochenlang das Oberge-\n\nschoss des Hauses, also das Kinderzimmer und das Elternschlafzimmer, gar \n\nnicht mehr aufgesucht und daher die extreme Mangelversorgung des Kindes \n\nund die Verwahrlosung des Obergeschosses nicht bemerkt. Stattdessen habe \n\ner - ohne erkennbaren Grund - in dem vermüllten Wohnzimmer im Erdgeschoss \n\ngeschlafen und sich nur noch dort und im Bereich seiner angeblichen Sanie-\n\nrungsarbeiten aufgehalten. Für diese - an sich wenig nahe liegende - Einlas-\n\nsung konnte hier in der Tat sprechen, dass nach dem Tod des Kindes auch die \n\nim Obergeschoss befindlichen Aquarien in verwahrlostem Zustand mit toten \n\nund skelettierten Fischen aufgefunden wurden. Da die Versorgung der Tiere \n\naber nach den Feststellungen des Landgerichts eines der Hauptinteressen des \n\nAngeklagten war und er sich um die Hunde und Fische stets zuverlässig küm-\n\nmerte, ergab sich gerade aus dem Zustand der Aquarien im Obergeschoss ein \n\nerhebliches Indiz dafür, dass der Angeklagte absichtlich die Konfrontation mit \n\ndem Zustand seiner Tochter vermied. Im Zusammenhang mit der Feststellung, \n\ndass ihm der bedrohliche Zustand des Kindes bewusst war (UA S. 71), dass er \n\n\"nicht auf einen glücklichen Ausgang oder einen glücklichen Zufall (vertraute), \n\nder zur Genesung des Kindes führen würde\" (UA S. 72), dass er von seiner E-\n\nhefrau, wie er erkannte, \"kein Eingreifen erwarten (konnte)\" (ebd.), dass er \n\nwusste, dass weder ein Arzt zugezogen noch Besucher zu dem Kind gelassen \n\nwurden und dass \"nur er … dem Kind zur Gesundung verhelfen (konnte)\" \n\n(ebd.), findet dann aber die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe \n\ngleichwohl den Tod des Kindes nicht für möglich gehalten, in den bisherigen \n\nFeststellungen keine ausreichende Grundlage. Der Tatrichter ist rechtlich nicht \n\ngehalten, zugunsten des Angeklagten einen Sachverhalt zu unterstellen, für \n\nden es an hinreichenden Anhaltspunkten fehlt. Dies gilt umso mehr, wenn, wie \n\nhier, gravierende Indizien für die gegenteilige Annahme sprechen. Sollte der \n\nneue Tatrichter zur Feststellung zumindest bedingten Tötungsvorsatzes des \n\nAngeklagten gelangen, wird er auch die bei der Mitangeklagten erörterten \n\nMordmerkmale zu prüfen haben. Auch insoweit gilt, dass die Feststellung einer \n\nallgemeinen Persönlichkeitsstruktur oder Motivationslage wie \"Passivität\" oder \n\n\"Prioritätensetzung für Hunde und Fische\" nicht geeignet ist, Feststellungen zu \n\nkonkreten Handlungsmotiven zu ersetzen, und dass solche allgemeinen Hal-\n\ntungen der Annahme von Motiven, welche die Voraussetzungen eines Mord-\n\nmerkmals erfüllen, nicht entgegenstehen. \n\n33 \n\nb) Begründet ist die Revision hinsichtlich dieses Angeklagten auch inso-\n\nweit, als sie sich gegen die Ablehnung des Tatbestands der Körperverletzung \n\nmit Todesfolge gemäß § 227 StGB wendet. Die Begründung, zu dem Zeitpunkt, \n\nals der Angeklagte am 11. März 2007 die Schädigung des Tatopfers erkannte, \n\nsei der – zum Tod führende - Körperverletzungserfolg schon eingetreten gewe-\n\nsen, weil das Kind zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zu retten gewesen wäre (UA \n\nS. 75), lässt außer Betracht, dass der Angeklagte nach den Feststellungen je-\n\ndenfalls von diesem Zeitpunkt an wusste, dass sich der Gesundheitszustand \n\ndes Kindes laufend weiter verschlechterte und dass bei pflichtgemäßem Ein-\n\ngreifen des Angeklagten das Leben des Kindes in jedem Fall hätte verlängert \n\nwerden können. Das Unterlassen des Angeklagten steigerte daher die dem \n\nKind drohende Lebensgefahr weiter. Dies würde entgegen der Ansicht des \n\nLandgerichts eine Verurteilung nach § 227 StGB tragen. \n\n34 \n\nc) Schließlich begegnet aus denselben Gründen auch die fehlende Prü-\n\nfung eines Verbrechens nach § 221 Abs. 1 Nr. 2 Abs. 3 StGB (vgl. BGH NJW \n\n2008, 2199) durchgreifenden Bedenken. Auch der vom Landgericht nicht erör-\n\nterte Tatbestand des § 225 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1 StGB wird vom \n\nneuen Tatrichter zu prüfen sein; der Tatbestand könnte ggf. in Tateinheit mit \n\n§ 227 StGB stehen (vgl. BGHSt 41, 113). \n\n35 \n\n4. Der Senat hat, auch im Hinblick auf die Öffentlichkeitswirksamkeit des \n\nVerfahrens, von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. StPO Gebrauch \n\ngemacht, die Sache an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen. \n\n36 \n\n37 \n\n38 \n\n39 \n\n40 \n\nIII. Revisionen der Angeklagten.\n\n1. Die Revision der Angeklagten J. H. ist unbegründet. \n\nDie Verfahrensrüge, mit welcher eine Verletzung von § 74 StPO gerügt \n\nwird, deckt einen Rechtsfehler nicht auf. Das Landgericht hat den gegen die \n\nSachverständige C. gerichteten Befangenheitsantrag zu Recht zurückgewiesen. \n\nDie Sachverständige hatte im Rahmen ihres Antrags vor Erstattung ihres münd-\n\nlichen Gutachtens in der Hauptverhandlung eine Nach-Exploration der Ange-\n\nklagten beabsichtigt und hiervon den Verteidiger benachrichtigt. Es ist nicht er-\n\nsichtlich, dass sie dies in der Absicht unternahm, einseitig zu Lasten der Ange-\n\nklagten tätig zu werden. Hiergegen spricht namentlich auch die Information des \n\nVerteidigers. Ein Befangenheitsgrund lag bei verständiger Würdigung daher \n\nnicht vor. \n\nAuch die Überprüfung des Urteils auf die allgemein erhobene Sachrüge \n\nergibt keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten. \n\n2. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten G. H. \n\n ist gleichfalls unbegründet. Soweit die Revision beanstandet, das Landgericht \n\nhabe keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Angeklagte den Verletzungs-\n\nerfolg einer Verschlechterung des Gesundheitszustands seiner Tochter billigte \n\noder hinzunehmen bereit war, widerspricht dies den Urteilsfeststellungen. Das \n\nLandgericht hat ausdrücklich und insoweit rechtsfehlerfrei festgestellt, der An-\n\ngeklagte habe jedenfalls am 11. März 2007 eine behandlungsbedürftige Er-\n\nkrankung des Kindes wahrgenommen und gewusst, dass sich dieser Zustand \n\nohne sein Eingreifen weiter verschlechtern würde, gleichwohl aus Bequemlich-\n\nkeit und Passivität aber nichts unternommen. Die Beweiswürdigung lässt \n\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. \n\n41 \n\nAuch die Einwendungen der Revision gegen die Verurteilung wegen fahr-\n\nlässiger Tötung sind offensichtlich unbegründet. \n\nRissing-van Saan Rothfuß Fischer \n\n Roggenbuck Cierniak","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_305-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-03/2-str-305-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_305-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_305-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-03/2-str-305-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_305-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:43:41.296389+00:00"}}