{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_302-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2009-03-27","aktenzeichen":"2 StR 302/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StPO §§ 97 Abs. 1 Nr. 1, 148 Abs. 1 StGB § 185 1. In einem Strafverfahren gegen einen Strafverteidiger stehen weder § 97 Abs. 1 Nr. 1 StPO noch § 148 Abs. 1 StPO der Beschlagnahme und Verwertung von Schrei- ben des beschuldigten Verteidigers an seinen Mandanten entgegen. 2. Ein Mandatsverhältnis begründet keine Straffreiheit für persönliche Schmähungen Dritter, die ein Strafverteidiger gegenüber seinem Mandanten äußert.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n2 StR 302/08 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n27. März 2009 \n\nBGHR: ja \n\nBGHSt: ja \n\nVeröffentlichung: ja \n\nStPO §§ 97 Abs. 1 Nr. 1, 148 Abs. 1 \n\nStGB § 185 \n\n1. In einem Strafverfahren gegen einen Strafverteidiger stehen weder § 97 Abs. 1 Nr. \n\n1 StPO noch § 148 Abs. 1 StPO der Beschlagnahme und Verwertung von Schrei-\n\nben des beschuldigten Verteidigers an seinen Mandanten entgegen. \n\n2. Ein Mandatsverhältnis begründet keine Straffreiheit für persönliche Schmähungen \n\nDritter, \n\ndie \n\nein \n\nStrafverteidiger \n\ngegenüber \n\nseinem Mandanten \n\näußert. \n\nBGH, Urteil vom 27. März 2009 - 2 StR 302/08 - Landgericht Trier \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Beihilfe zur uneidlichen Falschaussage u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. März \n\n2009, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \nDr. Rissing-van Saan, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \nRothfuß, \nProf. Dr. Fischer, \ndie Richterin am Bundesgerichtshof \nRoggenbuck, \nder Richter am Bundesgerichtshof \nProf. Dr. Schmitt \n als beisitzende Richter, \n\nBundesanwalt beim Bundesgerichtshof \nin der Verhandlung, \nStaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \nbei der Verkündung \n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \nRechtsanwalt \nin der Verhandlung, \nRechtsanwalt \nbei der Verkündung \n als Verteidiger, \n\nJustizhauptsekretärin \n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Trier vom 28. Februar 2008 wird verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu \n\ntragen. \n\n2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeich-\n\nnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der An-\n\ngeklagte vom Vorwurf der versuchten Strafvereitelung in Tat-\n\neinheit mit Beihilfe zur uneidlichen Falschaussage freigespro-\n\nchen worden ist. \n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere \n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten, einen Rechtsanwalt, wegen Be-\n\nleidigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 150 Euro verurteilt. Von \n\nden Vorwürfen einer weiteren Beleidigung, der versuchten Strafvereitelung in \n\nTateinheit mit Beihilfe zur uneidlichen Falschaussage sowie der versuchten An-\n\nstiftung zur uneidlichen Falschaussage hat es ihn freigesprochen. \n\n2 \n\nDie Revision des Angeklagten, die sich mit der Sachrüge und einer Ver-\n\nfahrensrüge gegen seine Verurteilung wegen Beleidigung richtet, bleibt ohne \n\nErfolg. Die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene, auf den Vorwurf der \n\nversuchten Strafvereitelung in Tateinheit mit Beihilfe zur uneidlichen Falschaus-\n\nsage beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft führt mit der Sachrüge zur \n\nAufhebung des Urteils. \n\nI. Revision des Angeklagten \n\n3 \n\nDas Landgericht hat seine Verurteilung wegen Beleidigung gegen den \n\nWiderspruch des Angeklagten in der Hauptverhandlung auf ein bei einer Durch-\n\nsuchung des Haftraums seines früheren Mandanten von T. sicherge-\n\nstelltes und beschlagnahmtes Schreiben des Angeklagten gestützt, in dem der \n\nAngeklagte den Vorsitzenden Richter des damaligen Strafverfahrens u.a. als \n\n„unfähigen und faulen Richter“ bezeichnete, „an dessen Verstand man mit Fug \n\nund Recht zweifeln muss.“ \n\n4 \n\n5 \n\n1. Die Rüge, das Landgericht habe damit unter Verstoß gegen § 148 \n\nStPO beschlagnahmefreie Verteidigerkorrespondenz verlesen und rechtsfeh-\n\nlerhaft zu Lasten des Angeklagten verwertet, ist unbegründet. \n\na) Der Durchsuchung des Haftraums und Beschlagnahme des Briefes \n\nliegt folgender Verfahrensablauf zugrunde: Der Angeklagte war in dem Verfah-\n\nren 8007 Js 25900/04.5 KLs vor der 3. (Großen) Strafkammer für den dortigen \n\nAngeklagten T. als Verteidiger in der Hauptverhandlung tätig. \n\nT. lag u. a. zur Last, versucht zu haben, den Privatdetektiv P. \n\nzur Begehung einer räuberischen Erpressung zu bestimmen, indem er ihn be-\n\nauftragte, den Geschädigten H. gewaltsam zur Unterzeichnung ei-\n\nnes von ihm vorgefertigten Kaufvertrages zu zwingen. Dieser Vorwurf beruhte \n\nim Wesentlichen auf den Angaben des Zeugen P. . Dieser bekundete im \n\nHauptverhandlungstermin vom 21. Juni 2005 der Wahrheit zuwider, dass er \n\n T. nicht kenne und dieser nicht sein Auftraggeber gewesen sei. \n\nNach einer Unterbrechung der Hauptverhandlung berichtigte er seine Aussage \n\nund erklärte, dass er vor seiner Vernehmung mit dem Verteidiger des \n\nT. , dem Angeklagten, telefoniert und über seine Aussage gesprochen ha-\n\nbe. Aufgrund dieser Aussage leitete die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsver-\n\nfahren gegen den Angeklagten und seinen Mitverteidiger wegen des Verdachts \n\nder Beihilfe zur uneidlichen Falschaussage in Tateinheit mit versuchter Straf-\n\nvereitelung ein. Bei einer Durchsuchung der Kanzleiräume des Angeklagten \n\nwurden am 1. Juli 2005 u. a. an der Postkontrolle vorbeigeleitete Schreiben des \n\n T. an Zeugen in dem dortigen Verfahren sichergestellt. \n\n6 \n\nAuf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete das Amtsgericht Trier am \n\n5. Juli 2005 in dem Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten und den Mit-\n\nverteidiger wegen des Verdachts der versuchten Strafvereitelung pp. gemäß \n\n§§ 94, 98, 103, 105 StPO auch die Durchsuchung des Haftraums des \n\nT. und Beschlagnahme dort vorgefundener Beweismittel an. Gegen den \n\nAngeklagten bestehe der Verdacht, Briefe seines Mandanten an der gerichtli-\n\nchen Postkontrolle vorbei aus der JVA Tr. verbracht und weitergeleitet zu ha-\n\nben, obwohl diese ihrem Inhalt nach dazu geeignet und bestimmt gewesen sei-\n\nen, Zeugen in ihrem Aussageverhalten zu beeinflussen und zu Falschaussagen \n\nzu bestimmen. Es sei nicht auszuschließen, dass in gleicher Weise Briefe in die \n\nJVA Tr. verbracht und an T. ausgehändigt worden seien. \n\n7 \n\nAm 5. Juli 2005 wurde auf Grund dieses Beschlusses der Haftraum von \n\n T. durchsucht und der verfahrensgegenständliche Brief des Ange-\n\nklagten gefunden. Am 14. Juli 2005 ordnete das Amtsgericht Trier die Be-\n\nschlagnahme des sichergestellten Schreibens wegen des Verdachts der Belei-\n\ndigung des Vorsitzenden Richters und des Betruges zum Nachteil seines Man-\n\ndanten an. \n\n8 \n\nIm Termin vom 15. Juli 2005 legte das Landgericht Trier auf Antrag der \n\nStaatsanwaltschaft auf Ausschließung des Angeklagten als Verteidiger in dem \n\nVerfahren gegen T. die Akten dem Oberlandesgericht Koblenz vor \n\nund ordnete gemäß § 138c Abs. 3 StPO das Ruhen seiner Verteidigerrechte \n\nan. Das Ausschließungsverfahren wurde vom Oberlandesgericht eingestellt, \n\nnachdem der Angeklagte sein Mandat für T. niedergelegt und er-\n\nklärt hatte, dass er es nicht mehr aufnehmen werde. \n\n9 \n\nb) Das Landgericht meint, der Brief habe beschlagnahmt werden dürfen. \n\nDie Rechtsprechung zur Beschlagnahmefreiheit von Aufzeichnungen des An-\n\ngeklagten zur Prozessvorbereitung sei vorliegend nicht einschlägig. Es habe \n\nsich um ein Schriftstück des Verteidigers, nicht des Gefangenen gehandelt. Au-\n\nßerdem habe es sich nicht im Gewahrsam des Verteidigers, sondern in dem \n\nseines Mandanten befunden. Es sei nicht erkennbar, dass der Brief Verteidi-\n\ngungszwecken gedient habe. Das Verteidigungsrecht des damaligen Angeklag-\n\nten T. sei nicht beeinträchtigt worden. Die Beschlagnahme sei viel-\n\nmehr auf Grund einer Durchsuchungsanordnung wegen des Anfangsverdachts \n\nder versuchten Strafvereitelung gegen den jetzigen Angeklagten und nicht \n\nzwecks Verwertung in dem damaligen Verfahren gegen T. ergan-\n\ngen. \n\n10 \n\nc) Dies hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. Das Landgericht \n\ndurfte den im Haftraum des T. gefundenen und beschlagnahmten \n\nVerteidigerbrief verwerten. Der Brief war weder nach § 97 Abs. 1 Nr. 1 StPO \n\nbeschlagnahmefrei, noch stand der Beschlagnahme § 148 Abs. 1 StPO entge-\n\ngen. \n\n11 \n\naa) Der Brief des Angeklagten an T. war schon kein gemäß \n\n§ 97 Abs. 1 Nr. 1 StPO der Beschlagnahme nicht unterliegender Gegenstand. \n\nDie Durchsuchung des Haftraumes und die Beschlagnahme des dort aufgefun-\n\ndenen Briefes erfolgten im Verfahren gegen den Angeklagten als Beschuldig-\n\nten, nicht in seiner Eigenschaft als Verteidiger und damit als Person, die zur \n\nVerweigerung des Zeugnisses berechtigt ist. § 97 Abs. 1 StPO ist nicht an-\n\nwendbar, wenn der Zeugnisverweigerungsberechtigte wie im vorliegenden Fall \n\nselbst Beschuldigter der Straftat ist (vgl. BGHSt 38, 144, 146 f.; BVerfG NJW \n\n2005, 965; OLG Frankfurt NJW 2005, 1727, 1730; Nack in KK StPO, 6. Aufl. \n\n§ 97 Rn. 8; Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 97 Rn. 10; Schäfer in Löwe-\n\nRosenberg StPO, 25. Aufl. § 97 Rn. 25 m.w.N.; Wohlers in SK-StPO 2008 § 97 \n\nRn. 13). \n\n12 \n\nDies folgt schon aus dem Wortlaut des § 97 Abs. 1 StPO, der zwischen \n\nden Prozessrollen des Beschuldigten und der Person differenziert, die zur Ver-\n\nweigerung des Zeugnisses in dem gegen ihn gerichteten Verfahren berechtigt \n\nist. Das schließt es aus, § 97 Abs. 1 StPO auch in Verfahren anzuwenden, die \n\nsich gegen den Zeugnisverweigerungsberechtigten selbst richten. Die Unan-\n\nwendbarkeit auf Verfahren gegen Berufsgeheimnisträger ergibt sich darüber \n\nhinaus aus dem Zweck der Vorschrift. § 97 StPO ergänzt die Regelungen über \n\ndas Zeugnisverweigerungsrecht und soll deren Umgehung verhindern (BGHSt \n\n38, 144, 146). Berufsgeheimnisträger werden nur geschützt, soweit ihr Zeug-\n\nnisverweigerungsrecht im Verfahren gegen den Beschuldigten reicht, nicht aber \n\nsoweit ihr Individualinteresse als selbst beschuldigte Personen betroffen ist (vgl. \n\nWasmuth NJW 1989, 2297, 2302). Insofern besteht auch keine Regelungslü-\n\ncke. Aus § 97 Abs. 2 Satz 3 StPO folgt, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit \n\neigenen strafbaren Verhaltens des Geheimnisträgers gesehen und unter den \n\ndort normierten Voraussetzungen für regelungsbedürftig gehalten hat. Auch in \n\ndiesen Fällen geht es jedoch stets um den Geheimnisträger in seiner Prozess-\n\nstellung als Zeuge, nicht als Beschuldigter (vgl. BGHSt 38, 144, 146 f.). \n\n13 \n\nbb) Ein über § 97 Abs. 1 StPO hinausgehendes Beschlagnahmeverbot \n\nkann auch nicht aus § 148 StPO entnommen werden. Entgegen der Auffassung \n\nder Revision lässt sich aus § 148 StPO nicht ableiten, dass Eingriffe in die \n\nKommunikation des Verteidigers mit seinem Mandanten jedenfalls bis zu einer \n\nEntscheidung über das vorläufige Ruhen der Verteidigerrechte nach § 138c \n\nAbs. 3 StPO generell - und damit auch dann, wenn das Verfahren gegen den \n\nVerteidiger als Beschuldigten geführt wird - unzulässig sind (vgl. etwa Schäfer \n\nin LR-StPO 25. Aufl. § 97 Rn. 95 f.). Zwar normiert § 148 Abs. 1 StPO den \n\nGrundsatz des ungehinderten schriftlichen und mündlichen Verkehrs zwischen \n\nVerteidiger und Beschuldigtem als unabdingbare Voraussetzung einer freien \n\nVerteidigung (vgl. BGHSt 27, 260, 262). Die Verteidigung soll damit grundsätz-\n\nlich von jeder Behinderung oder Erschwerung freigestellt sein. Das bedeutet \n\naber nicht, dass § 148 StPO einen generellen Vorrang vor der Vorschrift des \n\n§ 97 StPO genießt und deren Anwendungsvoraussetzungen überflüssig macht. \n\nVielmehr ist nach § 148 StPO der Verkehr zwischen Verteidiger und Beschul-\n\ndigtem nur für die Zwecke der Verteidigung frei. Nur in seiner Eigenschaft und \n\nin Wahrnehmung seiner Aufgabe als Verteidiger ist der schriftliche und mündli-\n\nche Verkehr des Verteidigers mit dem Beschuldigten geschützt (vgl. BGH NJW \n\n1973, 2035). Straftaten, die er bei Gelegenheit der Verteidigung eines Beschul-\n\ndigten begeht, unterfallen diesem Schutz nicht. Daraus folgt, dass die Be-\n\nschlagnahme und Verwertung von Beweismitteln zulässig ist, soweit der Vertei-\n\ndiger - wie hier - selbst Beschuldigter ist (vgl. OLG Frankfurt NJW 2005, 1727, \n\n1730; Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 97 Rn. 4). Dies muss insbesondere dann \n\ngelten, wenn es wie im vorliegenden Fall mit der Beleidigung des Vorsitzenden \n\nRichters nicht um den Vorwurf der Beteiligung an der Straftat geht, die dem \n\nMandanten vorgeworfen wird, sondern um einen davon unabhängigen Lebens-\n\nsachverhalt. \n\n14 \n\nHiergegen kann nicht eingewendet werden, dass der Mandant durch das \n\nBekanntwerden der Verteidigerpost in seinen eigenen Verteidigungsinteressen \n\nschutzlos gestellt wird. Das aus der Beschlagnahme in dem Verfahren gegen \n\nden beschuldigten Verteidiger erlangte Wissen ist nur in dem gegen diesen ge-\n\nrichteten Verfahren verwertbar (vgl. Beulke in FS für Lüderssen S. 693, 707). Im \n\nVerfahren gegen den Mandanten ist seine Verwertung dagegen durch § 97 \n\nAbs. 1 StPO ausgeschlossen (vgl. Krekeler NStZ 1987, 199, 202; Wohlers in \n\nSK-StPO 2008 § 97 Rn. 14). Denn insoweit ist die von der Vorschrift für das \n\nBeschlagnahmeverbot vorausgesetzte Verteilung der Prozessrollen zwischen \n\ndem Mandanten als Beschuldigtem auf der einen und dem Verteidiger als Be-\n\nrufsgeheimnisträger auf der anderen Seite gewahrt. \n\n15 \n\nMangels Anwendbarkeit des § 97 Abs. 1 StPO kommt es danach entge-\n\ngen den Ausführungen des Generalbundesanwaltes auf die zum Ausschluss \n\nder Beschlagnahmefreiheit (§ 97 Abs. 2 Satz 3 StPO) entwickelten Grundsätze, \n\ninsbesondere das Vorliegen eines gravierenden Verstrickungsverdachtes gegen \n\nden Verteidiger (BGH NJW 1973, 2035; NStZ 2001, 604, 606; Beschluss vom \n\n22. November 2000 - 1 StR 375/00) nicht an. Auch § 160a StPO ist schon nach \n\nseinem Wortlaut nicht auf selbst beschuldigte Berufsgeheimnisträger anwend-\n\nbar (Meyer-Goßner StPO § 160a Rn. 1). \n\n16 \n\ncc) Es bestehen auch im Übrigen keine verfahrensrechtlichen Bedenken \n\ngegen die Rechtmäßigkeit der mit Durchsuchungs- und Beschlagnahmebe-\n\nschluss des Amtsgerichts Trier vom 5. Juli 2005 angeordneten Durchsuchung \n\nder Haftzelle des Zeugen T. . Entgegen der Auffassung des Generalbun-\n\ndesanwaltes genügte der Beschluss des Amtsgerichts Trier vom 5. Juli 2005 \n\nden inhaltlichen Anforderungen, die an einen Durchsuchungsbeschluss zu stel-\n\nlen sind. Dies gilt insbesondere für die Schilderung des Tatvorwurfs und die An-\n\ngabe der gesuchten Beweismittel (siehe KK-Nack StPO 6. Aufl. § 105 Rn. 4 \n\nm.N.). \n\n17 \n\nDer Tatvorwurf der versuchten Strafvereitelung war in dem Beschluss \n\nausreichend dahin konkretisiert, dass der Angeklagte als Verteidiger in dem \n\nStrafverfahren gegen T. Briefe seines in Untersuchungshaft befindli-\n\nchen Mandanten an der gerichtlichen Postkontrolle vorbei aus der JVA Tr. ver-\n\nbracht und weitergeleitet haben sollte, obwohl diese ihrem Inhalt nach dazu ge-\n\neignet und bestimmt waren, Zeugen in ihrem Aussageverhalten zu beeinflussen \n\nund zu Falschaussagen zu bestimmen. Als gesuchte Beweismittel wurden u.a. \n\nSchreiben von Personen bezeichnet, die als Zeugen in dem Strafverfahren ge-\n\ngen T. benannt waren und die durch den Angeklagten als Verteidi-\n\nger an der Postkontrolle vorbei in die JVA Tr. gebracht und an T. \n\nübergeben worden seien. Weitere inhaltliche Ausführungen waren nicht erfor-\n\nderlich. Insbesondere bedurfte es entgegen der Ansicht des Generalbundesan-\n\nwaltes schon deshalb nicht der Darlegung eines qualifizierten Beteiligungsver-\n\ndachtes, weil die Durchsuchungsmaßnahme nach dem im Beschluss bezeich-\n\nneten Durchsuchungszweck nicht auf die Gewinnung von Verteidigerkorres-\n\npondenz, sondern auf die etwaige Sicherstellung eines Mobiltelefons und von \n\nKassibern an T. in dessen Verfahren gerichtet war. \n\n18 \n\nUngeachtet dessen lagen zum Zeitpunkt des Beschlusses vom 5. Juli \n\n2005 gewichtige Anhaltspunkte für eine (versuchte) Strafvereitelung des Ange-\n\nklagten vor. Die Revision trägt hierzu vor, dass bei einer Durchsuchung der \n\nKanzleiräume des Angeklagten am 1. Juli 2005 u. a. mehrere nicht kontrollierte \n\nSchreiben des Beschuldigten T. an verschiedene Zeugen sicher-\n\ngestellt worden seien. Hinzu kommt, dass der Zeuge P. in der Hauptver-\n\nhandlung am 21. Juni 2005 ausgesagt hatte, dass seiner Meinung nach der \n\nAngeklagte wusste, \"dass ich hier eine abgesprochene Zeugenaussage ma-\n\nchen würde\" und dass der Angeklagte erfreut gewesen sei, \"dass diese Aussa-\n\nge kommen solle, dies sei prozessual sehr wichtig\" (UA 22/23). Damit lagen \n\nIndizien gegen den Angeklagten vor, die über den für den Erlass eines Durch-\n\nsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses erforderlichen Anfangsverdacht \n\ndeutlich hinausgingen. \n\n19 \n\ndd) Da die Durchsuchungsmaßnahme rechtlich zulässig war, durfte der \n\nBrief als Zufallsfund im Sinne des § 108 StPO im Verfahren gegen den Vertei-\n\ndiger wegen versuchter Strafvereitelung einstweilen sichergestellt und verwertet \n\nwerden (vgl. LR-Schäfer StPO 25. Aufl. § 108 Rn. 10). Auch für Zufallsfunde \n\ngelten im Übrigen die allgemeinen Grundsätze zur Beschlagnahmefreiheit nach \n\n§ 97 StPO (Nack in KK StPO 6. Aufl. § 108 Rn. 1). \n\n20 \n\n2. Die Feststellungen tragen auch die Verurteilung des Angeklagten we-\n\ngen Beleidigung gemäß § 185 StGB. Die Bezeichnung des Vorsitzenden Rich-\n\nters am Landgericht Sch. in dem beschlagnahmten Brief als \"unfähiger und fau-\n\nler Richter\", \"an dessen Verstand man mit Fug und Recht zweifeln muss\" hat \n\ndas Landgericht zu Recht als rechtswidrigen Angriff auf dessen Ehre durch vor-\n\nsätzliche Kundgabe der Missachtung bzw. Nichtachtung gewürdigt. Die Beleidi-\n\ngung ist nicht durch § 193 StGB gerechtfertigt, da die Äußerungen ersichtlich \n\nnicht zur Ausführung und Verteidigung von Rechten gemacht wurden. \n\n21 \n\nAllerdings ist bei der Beurteilung der Frage, ob eine Äußerung des \n\nRechtsanwaltes gegenüber seinem Mandanten als Beleidigung zu qualifizieren \n\nist, ein Maßstab anzulegen, der den Besonderheiten des Mandatsverhältnisses \n\nRechnung trägt. Insoweit ist beiderseits ein schutzwürdiges Interesse an einer \n\nfreien und auch in der Wortwahl deutlichen Aussprache anzuerkennen. Auch für \n\nden Rechtsanwalt muss gegenüber dem Mandanten ein \"offenes Wort\" möglich \n\nsein. Wie § 43a Abs. 3 Satz 2 BRAO deutlich macht, kann dies herabsetzende \n\nÄußerungen einschließen, wenn andere Prozessbeteiligte oder der Verfahrens-\n\nverlauf hierzu Anlass gegeben haben. Persönliche Schmähungen und diffamie-\n\nrende Äußerungen sowie Formalbeleidigungen überschreiten in jedem Falle die \n\nGrenze des Zulässigen. Dass diese Grenze mit den schriftlichen Äußerungen \n\ndes Angeklagten über den Vorsitzenden Richter zweifelsfrei überschritten ist, \n\nhat das Landgericht zutreffend erkannt. \n\n22 \n\nEntgegen der Ansicht der Revision begründet das Mandatsverhältnis \n\nzwischen Strafverteidiger und Beschuldigtem nicht generell einen \"beleidi-\n\ngungsfreien Raum\". Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob ein solcher be-\n\nleidigungsfreier Bereich anzuerkennen ist, soweit ehrenrührige Äußerungen des \n\nMandanten über Dritte gegenüber seinem Anwalt betroffen sind. Jedenfalls be-\n\nsteht kein schutzwürdiges Interesse in einem Mandatsverhältnis beleidigende \n\nÄußerungen des Rechtsanwaltes stets straffrei zu stellen. Die zum Verhältnis \n\ninnerhalb enger bzw. engster Familien- und Vertrauensbeziehungen entwickel-\n\nten Grundsätze (vgl. BVerfGE 90, 255, 261; BVerfG NJW 2007, 1194, 1195; \n\n1995, 1477) sind auf die Beziehung zwischen Verteidiger und Beschuldigtem \n\nnicht übertragbar. Bei dem Verhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigtem \n\nhandelt es sich im Kern um eine geschäftsmäßige und nicht durch persönliche \n\nBindung geprägte Beziehung. Zu den Grundpflichten des Rechtsanwaltes ge-\n\nhört es nach § 43a Abs. 3 Satz 1 BRAO, sich bei seiner Berufsausübung sach-\n\nlich zu verhalten. Nach § 43a Abs. 3 Satz 2 BRAO hat er insbesondere herab-\n\nsetzende Äußerungen zu unterlassen, zu denen kein Anlass besteht. Eine Ver-\n\nletzung des Sachlichkeitsgebotes liegt ungeachtet seiner im Einzelnen umstrit-\n\ntenen Reichweite (siehe Kleine-Cosack BRAO 5. Aufl. § 43a Rn. 56 ff.; Feue-\n\nrich/Weyland/Vossebürger BRAO 7. Aufl. § 43a Rn. 31 ff.) jedenfalls dann vor, \n\nwenn die Herabsetzungen nach Inhalt und Form als strafbare Beleidigungen zu \n\nbeurteilen sind, ohne durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gedeckt \n\nzu werden (vgl. BVerfG NJW 1988, 191, 194; AnwBl. 1993, 632; Kleine-Cosack \n\nBRAO aaO § 43a Rn. 72, 74; Feuerich/Weyland/Vossebürger BRAO aaO § 43a \n\nRn. 36). \n\n23 \n\nDarüber hinaus ist die Vertraulichkeit im Verhältnis des Rechtsanwaltes \n\nzu seinem Mandanten nur einseitig abgesichert. Nur der Rechtsanwalt ist sei-\n\nnem Mandanten gegenüber aus §§ 43a Abs. 2 BRAO, 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB \n\nzur Verschwiegenheit verpflichtet. Der Verteidiger kann sich umgekehrt man-\n\ngels vergleichbarer rechtlicher Bindungen des Mandanten nicht darauf verlas-\n\nsen, dass dieser die Vertraulichkeit wahrt und seine Äußerungen nicht an Dritte \n\nweitergibt (vgl. Lenckner in Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. § 185 Rn. 9b; \n\nFeuerich/Weyland/Vossebürger BRAO aaO § 43a Rn. 37). Insofern war die be-\n\nsondere Vertraulichkeit der Kommunikation als Voraussetzung für die Ein-\n\nschränkung des Ehrenschutzes (vgl. BVerfGE 90, 255, 260; BVerfG NJW 2007, \n\n1194, 1195) gerade nicht gewährleistet. Im Übrigen war die Diskretion vorlie-\n\ngend auch aus tatsächlichen Gründen nicht in ausreichendem Maße sicherge-\n\nstellt, da es sich um eine schriftliche Äußerung des Angeklagten handelte, bei \n\n \n\n24 \n\n25 \n\n26 \n\nder die erhöhte Gefahr bestand, dass sie von seinem Mandanten in der JVA \n\nherumgezeigt und verbreitet wurde. \n\nII. Revision der Staatsanwaltschaft \n\nDer Freispruch hält der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Die Staatsanwaltschaft legte dem Angeklagten folgende Taten zur \n\nLast: \n\nEr habe als Verteidiger in dem beim Landgericht Trier (8007 Js \n\n25900/04) geführten Strafverfahren gegen T. wegen versuchter An-\n\nstiftung zur räuberischen Erpressung an einer Falschaussage des Zeugen \n\nP. zugunsten seines Mandanten aktiv mitgewirkt. P. habe mit dem \n\nVater des damaligen Angeklagten, dem Zeugen H. T. , vereinbart, ge-\n\ngen Zahlung eines Entgeltes durch eine wahrheitswidrige Aussage dessen \n\nSohn vor einer Verurteilung zu bewahren. Der Angeklagte, dem bekannt gewe-\n\nsen sei, dass der Tatvorwurf gegen T. zutraf, sei von H. T. \n\nüber den Tatplan informiert worden. Er habe sodann mit P. alle Einzelhei-\n\nten der Falschaussage abgesprochen. Bei einem der Telefonate mit P. \n\nhabe sich der Angeklagte über den Vorsitzenden Richter des Verfahrens belei-\n\ndigend geäußert. P. habe im Hauptverhandlungstermin vom 21. Juni 2005 \n\nwie vereinbart wahrheitswidrig bekundet, T. nicht zu kennen. Noch \n\nam selben Tag habe er diese Aussage korrigiert und nunmehr wahrheitsgemäß \n\nausgesagt, dass T. sein Auftraggeber gewesen sei. Vor seiner Ver-\n\nnehmung habe er 10-15 Telefongespräche mit dem Angeklagten geführt. In \n\ndiesen Gesprächen habe sich der Angeklagte über den Vorsitzenden Richter \n\nbeleidigend geäußert. Da der Angeklagte befürchtet habe, dass aufgrund der \n\n \n \n \n \n\n27 \n\n28 \n\nkorrigierten Aussage des Zeugen P. Art und Ausmaß seiner Tatbeteiligung \n\naufgedeckt werden könnten, habe er unter Ausnutzung seines Fragerechts als \n\nVerteidiger - allerdings erfolglos - versucht, den Zeugen P. zu einer Relati-\n\nvierung seiner Aussage zur Anzahl der miteinander geführten Telefongesprä-\n\nche zu bewegen. \n\n2. Das Landgericht hat Folgendes festgestellt: \n\nBei einem Telefonat nach Erhalt seiner Zeugenladung bot P. dem \n\nVater von T. , H. T. , an, er könne gegen Bezahlung eine \n\n T. entlastende Aussage machen. Dies teilte H. T. dem \n\nAngeklagten fernmündlich mit. Der Angeklagte erwiderte daraufhin, dem Zeu-\n\ngen P. könne man trauen. P. habe zwei Jahre lang Jura studiert und \n\nan das Gericht bereits einen Brief geschrieben, \"der sich gewaschen habe\". \n\nGemeint war damit eine Dienstaufsichtsbeschwerde des Zeugen P. gegen \n\nden Vorsitzenden Richter des Verfahrens. Der Angeklagte riet H. T. \n\nletztlich weder zu noch ab, sagte aber, dass das durchaus machbar wäre. Der \n\nBegriff „Falschaussage“ wurde in den Gesprächen nicht verwendet. H. \n\nT. kündigte dem Angeklagten an, dass P. sich bei ihm melden und \n\nmit ihm „eine bezahlte Sache machen wolle“. In der Folgezeit zahlte H. \n\nT. in zwei Raten 5000 Euro an P. . H. T. war jedenfalls klar, \n\ndass P. seine Aussage so gestalten werde, dass sein Sohn entlastet wür-\n\nde. \n\n29 \n\nIn einem späteren Telefonat mit dem Angeklagten erzählte P. diesem, \n\ndass T. nicht sein wirklicher Auftraggeber sei. Der Angeklagte zeigte \n\nsich über diese Nachricht erfreut und äußerte, dass sie sich positiv für seinen \n\nMandanten auswirken werde. Von seinem Mandanten wusste er dagegen, dass \n\ndieser P. in Wahrheit einen Auftrag - wenn auch mit anderem Inhalt - er-\n\nteilt hatte. Dem Angeklagten, der mit der Verhandlungsführung des Vorsitzen-\n\nden nicht zufrieden war, wäre es am liebsten gewesen, wenn er einen Grund \n\ngehabt hätte, den Vorsitzenden als befangen abzulehnen. Bei einem der Tele-\n\nfonate kam das Gespräch darauf, dass der Zeuge P. den Vorsitzenden \n\nwährend seiner Aussage provozieren könne, so dass der Angeklagte mögli-\n\ncherweise einen Grund für einen Befangenheitsantrag geliefert bekäme. Aus \n\nSympathie für den Angeklagten und um ihm einen Gefallen zu tun, erklärte sich \n\nder Zeuge P. hierzu bereit. Er bekundete als Zeuge in dem Verfahren ge-\n\ngen T. am 21. Juni 2005 der Wahrheit zuwider, dass er den dama-\n\nligen Angeklagten nicht kenne und dieser nicht sein Auftraggeber gewesen sei. \n\nEr wurde wegen der uneidlichen Falschaussage vom Landgericht Trier am \n\n1. Februar 2007 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei \n\nMonaten verurteilt. \n\n30 \n\n3. Der Angeklagte hat die Tatvorwürfe bestritten. Den belastenden An-\n\ngaben des Zeugen P. ist das Landgericht nicht gefolgt. Zur Begründung \n\nhat es im Wesentlichen darauf abgestellt, es bestünden erhebliche Zweifel an \n\nder Glaubwürdigkeit des vielfach vorbestraften Zeugen, der bislang ca. 30 Jah-\n\nre seines Lebens im Gefängnis verbracht und nach eigener Aussage „schon oft \n\nvor Gericht gelogen“ habe. Außerdem spreche die Entwicklung der Aussage \n\ndes Zeugen P. gegen die Glaubhaftigkeit der den Angeklagten belasten-\n\nden Angaben. Bei seiner korrigierten Aussage, die im Termin vom 21. Juni \n\n2005 wörtlich protokolliert wurde, habe er lediglich ausgesagt, dass der Ange-\n\nklagte seiner Meinung nach gewusst habe, dass er eine falsche Aussage ma-\n\nchen werde. Erst bei seiner staatsanwaltlichen Vernehmung vom 7. Juli 2005 \n\nhabe er - wie in der Hauptverhandlung - ausgesagt, die Aussage im Einzelnen \n\nmit dem Angeklagten abgesprochen zu haben. Hinzu kämen inhaltliche Wider-\n\nsprüche in wesentlichen Punkten zwischen den einzelnen Vernehmungen des \n\nZeugen P. . \n\n31 \n\n4. Der Freispruch vom Vorwurf der versuchten Strafvereitelung in Tatein-\n\nheit mit Beihilfe zur uneidlichen Falschaussage hat keinen Bestand, weil das \n\nUrteil schon nach den getroffenen Feststellungen Erörterungsmängel aufweist. \n\n32 \n\na) Bei der strafrechtlichen Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten \n\nist allerdings seine Prozessstellung als Strafverteidiger zu berücksichtigen. Die-\n\nse ist von einem Spannungsverhältnis als unabhängiges, der Wahrheit und Ge-\n\nrechtigkeit verpflichtetes Organ der Rechtspflege und seiner Beistandsfunktion \n\nund Treuepflicht gegenüber dem Beschuldigten gekennzeichnet. Ein Strafver-\n\nteidiger ist verpflichtet, seinen Mandanten im Rahmen der Gesetze bestmöglich \n\nzu verteidigen (vgl. BGHSt 38, 345, 350). Er ist nicht verpflichtet, an der Ver-\n\nwirklichung des staatlichen Strafanspruchs mitzuwirken \n\n(Fischer StGB, \n\n56. Aufl., § 258 Rdn. 17). Er hat nicht für die Richtigkeit von Zeugenaussagen \n\neinzustehen und ist insbesondere nicht verpflichtet, eine Falschaussage zu ver-\n\nhindern (BGHSt 4, 327; 46, 53, 60 f.; vgl. auch Beulke, Die Strafbarkeit des Ver-\n\nteidigers, Heidelberg 1989, Rdn. 94). Die Grenze zulässigen Verteidigungshan-\n\ndelns ist jedoch überschritten, wenn der Verteidiger den Sachverhalt aktiv ver-\n\ndunkelt oder verzerrt, insbesondere wenn er Beweisquellen verfälscht (vgl. \n\nBGHSt 38, 345, 350 f.; 46, 53, 61). Bei von ihm sicher als unwahr erkannten \n\n(vgl. dagegen bei lediglich erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit oder Zuver-\n\nlässigkeit der Aussage BGHSt 46, 53, 61) Zeugenaussagen ist eine aktive Ver-\n\ndunkelung anzunehmen, wenn der Verteidiger Einfluss auf das Zustandekom-\n\nmen der Aussage genommen hat (vgl. BGHSt 4, 327; BGHSt 46, 53, 61). Dies \n\nkann etwa der Fall sein, wenn er den Zeugen zu einer Falschaussage veran-\n\nlasst (vgl. BGH NStZ 1983, 503), wenn er ihn in seinem Entschluss bestärkt \n\n(BGHSt 29, 99, 107; BGH JR 1984, 299; RGSt 70, 390 ff.), wenn er einen zur \n\nFalschaussage entschlossenen Zeugen als Beweismittel benennt (BGH JR \n\n1984, 299) oder wenn er den Inhalt der Falschaussage mit ihm abstimmt. \n\n33 \n\nb) Nach diesen Maßstäben erweist sich die Begründung des Freispruchs \n\nin wesentlichen Punkten als lücken- und damit rechtsfehlerhaft. Allerdings kön-\n\nnen und müssen die Gründe eines freisprechenden Urteils nicht jeden irgend-\n\nwie beweiserheblichen Umstand würdigen. Das Maß der gebotenen Darlegung \n\nhängt von der Beweislage und den Umständen des Einzelfalles ab. Es ist je-\n\ndoch rechtsfehlerhaft, wenn sich das Tatgericht mit festgestellten Besonderhei-\n\nten und Beweisanzeichen nicht auseinandersetzt, die mit nicht geringem Ge-\n\nwicht für eine Strafbarkeit des Angeklagten sprechen können und auf deren \n\nErörterung vor der Anwendung des Zweifelssatzes nicht verzichtet werden darf \n\n(vgl. BGH NStZ 2008, 646). So verhält es sich hier. \n\n34 \n\nDas Landgericht hat das Gespräch des Angeklagten mit dem Zeugen \n\nP. , in dem dieser ihm mitteilte, dass T. nicht sein Auftraggeber \n\ngewesen sei, nicht unter allen sich aufdrängenden rechtlich relevanten Aspek-\n\nten gewürdigt. Es hat seine Bemerkung \"das passt gut!\" lediglich unter dem \n\nBlickwinkel der (versuchten) Strafvereitelung, nicht aber dahingehend rechtlich \n\ngeprüft, ob der Angeklagte den Zeugen P. damit in seinem Entschluss zur \n\nFalschaussage bestärkt und ihm insoweit eine - psychische - Beihilfe zu dessen \n\nuneidlicher Falschaussage vorzuwerfen ist (vgl. BGHSt 29, 99, 107; BGH JR \n\n1984, 299). Dazu bestand jedoch nach den Feststellungen Anlass. Der Ange-\n\nklagte wusste von seinem Mandanten, dass dieser P. in Wahrheit doch \n\neinen Auftrag erteilt hatte, die angekündigte Änderung der Aussage P. s \n\nalso der Wahrheit zuwider erfolgen sollte. Der Angeklagte wusste durch sein \n\nTelefonat mit H. T. auch, dass P. Geld für die Aussage erhalten \n\nsollte. Dennoch zeigte er sich erfreut über die Nachricht und äußerte gegenüber \n\nP. , dass sich dies positiv für seinen Mandanten auswirken werde. \n\n35 \n\nIndem die Kammer dieses Verhalten des Angeklagten nur unter dem As-\n\npekt der Strafvereitelung wertet, verstellt sie sich den Blick für die nach den \n\nFeststellungen mögliche und deshalb in den Urteilsgründen zu erörternde recht-\n\nliche Würdigung als psychische Beihilfe zu der Falschaussage P s. Die \n\nEinschätzung der angekündigten Falschaussage durch den Angeklagten als für \n\nseinen Mandanten positiv ging erkennbar über eine bloße - mit Rücksicht auf \n\nseine Stellung als Verteidiger strafrechtlich unbedenkliche - Kenntnisnahme \n\nhinaus. Sie legte vielmehr die Prüfung nahe, ob er gegenüber dem Zeugen \n\nP. damit zum Ausdruck gebracht hat, dass er das Zustandekommen der \n\nFalschaussage für wünschenswert hielt. Dies gilt umso mehr, als der Angeklag-\n\nte gegenüber P. auch geäußert hat, dass das (d. h. die von ihm als falsch \n\nerkannte Aussage) gut passe. Insofern konnte dem zur Falschaussage ent-\n\nschlossenen P. durch die Reaktion des Angeklagten der subjektive Eindruck \n\nzustimmender Bestärkung vermittelt worden sein, was als psychische Beihilfe \n\nzu dessen uneidlicher Falschaussage zu werten wäre (vgl. BGH NStZ 1995, \n\n490; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2005, 336). Diese nahe liegende Möglichkeit \n\nhätte das Landgericht erkennbar in seine Überlegungen einbeziehen müssen. \n\n36 \n\nSoweit das Landgericht eine mögliche Beihilfe des Angeklagten zur un-\n\neidlichen Falschaussage durch das \"Befangenheitskomplott\" verneint, sind sei-\n\nne Ausführungen ebenfalls lückenhaft. Der Angeklagte hat gegenüber P. \n\ngeäußert, ggf. den Vorsitzenden Richter wegen Befangenheit ablehnen zu wol-\n\nlen. Das Landgericht meint, P. habe durch einen etwaigen Befangenheits-\n\nantrag von dem Angeklagten keine ernsthafte Unterstützung erwarten können, \n\nda dieser allenfalls zu einer Unterbrechung geführt und die Verhandlung - weil \n\neine Ergänzungsrichterin bestellt war - selbst bei Stattgabe hätte fortgeführt \n\nwerden können (UA 46). Ob das Versprechen eines Befangenheitsgesuchs \n\nP. in seinem Tatentschluss bestärken konnte, hing jedoch nicht davon ab, ob \n\nes ihm objektiv helfen konnte, sondern davon, ob er subjektiv hiervon ausging. \n\nInsofern lag es nicht fern, dass P. durch die Zusage des Angeklagten sub-\n\njektiv der Eindruck erhöhter Sicherheit vermittelt wurde, was ihn in seinem Vor-\n\nhaben bestärkt haben könnte. Auch hierzu verhalten sich die Urteilsgründe \n\nnicht. \n\n37 \n\nDarüber hinaus fehlen im angefochtenen Urteil Erörterungen dazu, ob \n\nsich der Angeklagte nicht bereits durch seine Äußerungen gegenüber dem \n\nZeugen H. T. strafbar gemacht hat. Auch dazu bestand jedoch nach \n\nden Feststellungen Anlass. Danach wusste H. T. mit dem zuvor un-\n\nterbreiteten Angebot des Zeugen P. , gegen Zahlung eines Geldbetrages \n\neine T. entlastende Aussage zu machen, zunächst nicht umzuge-\n\nhen und wollte deshalb Rücksprache mit den Rechtsanwälten seines Sohnes \n\nhalten. Er sprach zunächst mit Rechtsanwalt L. \"über das Geschäft mit \n\nP. , der ihn jedoch abwies und ihm hiervon abriet\". Erst dann telefonierte er \n\nmit dem Angeklagten. \n\n38 \n\nVor diesem Hintergrund hätte das Landgericht erwägen müssen, ob die \n\nÄußerungen des Angeklagten gegenüber H. T. bei diesem Telefonat, \n\n\"dem Zeugen P. könne man vertrauen\", der habe \"zwei Jahre lang Jura \n\nstudiert\" und \"bereits an das Gericht einen Brief geschrieben, der sich gewa-\n\nschen\" habe sowieso \"dass das durchaus machbar wäre\", geeignet waren, den \n\nZeugen zu veranlassen oder zumindest darin zu bestärken, mit P. \"eine \n\nbezahlte Sache zu machen\", wie sich der Zeuge selbst ausdrückte. Zu einer \n\nErörterung hätte auch deshalb Anlass bestanden, weil die Kammer die Einlas-\n\nsung des Angeklagten, er habe H. T. hiervon abgeraten, für widerlegt \n\ngehalten hat. \n\nRissing-van Saan Rothfuß Fischer \n\n Roggenbuck Schmitt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_302-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-27/2-str-302-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":14},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":8},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 43a","ref_norm":"43a","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 138c","ref_norm":"138c","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 160a","ref_norm":"160a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_302-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_302-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-27/2-str-302-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_302-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:20:11.926855+00:00"}}