{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_291-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2008-09-10","aktenzeichen":"2 StR 291/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 291/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. September 2008 \n\nin dem Sicherungsverfahren \n\ngegen \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. September 2008 \n\ngemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Frankfurt am Main vom 5. März 2008 mit den Feststellun-\n\ngen aufgehoben. \n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\n1 \n\n2 \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Be-\n\nschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision \n\ndes Beschuldigten führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Urteils. \n\nI. \n\nNach den Feststellungen des Landgerichts leidet der nicht vorbestrafte \n\nBeschuldigte, ein 53-jähriger alleinstehender Frührentner, seit 1983 an einer \n\nausgeprägten, schweren chronischen paranoiden Schizophrenie mit deutlichen \n\nformalen Denkstörungen nach Art eines Springens von Thema zu Thema sowie \n\nmit massiven inhaltlichen Denkbeeinträchtigungen im Sinne eines Größen-\n\nwahns. Im Februar 1984 war er für die Dauer von drei Wochen nach dem Hes-\n\nsischen Freiheitsentziehungsgesetz wegen Eigen- und Fremdgefährdung un-\n\ntergebracht. \n\n3 \n\nDer Aufenthalt in der Psychiatrie mündete indes nicht in eine regelmäßi-\n\nge Behandlung, da der krankheitsuneinsichtige Beschuldigte die Einnahme von \n\nMedikamenten ablehnt und stattdessen wiederkehrende Symptome und akute \n\nZustände der Schizophrenie mit Cannabisprodukten und Alkohol selbst thera-\n\npiert. \n\n4 \n\nSeit 1977 bewohnte der Beschuldigte, der sich für ein gottähnliches We-\n\nsen, zuweilen auch für Michelangelo, Napoleon, Hitler oder eine andere Person \n\nder Zeitgeschichte hält, ein Ein-Zimmer-Appartement in einem Anwesen, in \n\ndessen Erdgeschoss sich ein Eiscafe befindet. Diese Wohnung musste der Be-\n\nschuldigte nach einer verhaltensbedingten Kündigung zum 1. September 2007 \n\nräumen. Kündigungsgrund war, dass sich die gesamte Wohnung - wie auch der \n\nBeschuldigte selbst - in einem völlig verwahrlosten Zustand befand. Um sich für \n\nden \"erzwungenen\" Auszug, für den er den Betreiber des Eissalons verantwort-\n\nlich machte, zu rächen, zündete der Beschuldigte mittels Brandbeschleuniger in \n\nder Nacht vom 2. auf den 3. September 2007 das vor dem Eiscafe gestapelte \n\nMobiliar bestehend aus Tischen, Stühlen und Sonnenschirmen an, wodurch ein \n\nSachschaden in Höhe von ca. 14.000 Euro entstand. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\nDas sachverständig beratene Landgericht hat hinsichtlich der festgestell-\n\nten Sachbeschädigung die Schuldfähigkeit des Beschuldigten rechtsfehlerfrei \n\nverneint, weil eine krankhafte seelische Störung im Sinne des § 20 StGB zum \n\nAusschluss der Einsichtsfähigkeit geführt hatte. \n\nAuch die Voraussetzungen des § 63 StGB für eine Unterbringung des \n\nBeschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus hat das Landgericht \n\n- was die Erfordernisse eines Hanges und einer psychotisch motivierten Tat \n\nanbelangt - zutreffend bejaht. Gleichwohl hat der Maßregelausspruch keinen \n\nBestand, weil die für eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus \n\nweiter vorausgesetzte Gefährlichkeitsprognose nicht hinreichend belegt ist. \n\n7 \n\nDie grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen \n\nKrankenhaus ist eine außerordentlich belastende Maßnahme. Deshalb darf sie \n\nnur angeordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht, \n\nder Täter werde infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche \n\nrechtswidrige Taten begehen (BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 11 und 26). Eine \n\nlediglich latente Gefahr und die bloße Möglichkeit zukünftiger Straftaten reichen \n\nnicht aus. \n\n8 \n\nIn Übereinstimmung mit dem Sachverständigen hat die Strafkammer die \n\nGefährlichkeitsprognose auf die Befürchtung gestützt, dass zum einen wegen \n\nder leichten Erregbarkeit und Gereiztheit des Beschuldigten bereits im alltägli-\n\nchen Leben erhebliches Konfliktpotential bestünde und dass zum anderen infol-\n\nge der Verwahrlosung des Beschuldigten eine Kündigung auch des neuen \n\nMietverhältnisses aufgrund Beschwerden der Nachbarschaft zu erwarten sei. \n\n9 \n\nDiese Erwägungen des Landgerichts berücksichtigen jedoch nicht aus-\n\nreichend, dass die für die Schuldunfähigkeit maßgebende Schizophrenie bei \n\ndem Beschuldigten bereits seit mindestens 1983 besteht und er bisher mit Ag-\n\ngressions- und Gewaltdelikten nicht in Erscheinung getreten ist. Dass ein Täter \n\ntrotz bestehenden Defekts in 25 Jahren keine Straftaten begangen hat, ist ein \n\ngewichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger gefährlicher Straftaten \n\n(vgl. BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 27). Vor diesem Hintergrund genügt der \n\nHinweis auf die leichte Gereiztheit und Erregbarkeit des Beschuldigten nicht, \n\num eine aktuelle Steigerung des Aggressionspotentials darzutun. Unberücksich-\n\ntigt bleibt auch, dass Ursache für die Anlasstat die Kündigung der Wohnung \n\nwar, die der Beschuldigte seit über 30 Jahren bewohnte und nunmehr zwangs-\n\nweise verlassen musste, eine Ausnahmesituation, die nicht nur für Personen, \n\ndie an krankhaften seelischen Störungen leiden, außerordentlich belastend sein \n\nkann. Schließlich vermögen auch die von der Strafkammer prognostizierten \n\nKonfliktsituationen des Beschuldigten in Bezug auf das neue Mietverhältnis kei-\n\nne Wahrscheinlichkeit höheren Grads für die Begehung künftiger Straftaten zu \n\nbegründen. Vielmehr handelt es sich insoweit lediglich um eine latente Gefahr \n\nverbunden mit der bloßen Möglichkeit zukünftigen gefährlichen Verhaltens. \n\n10 \n\nDie Frage der Unterbringung des Beschuldigten bedarf daher umfassen-\n\nder neuer Prüfung, wobei die neu entscheidende Strafkammer die bisher nicht \n\nerörterte Entwicklung des Beschuldigten in der einstweiligen Unterbringung in \n\nihre Bewertung einzubeziehen und auch die Möglichkeit einer Betreuerbestel-\n\nlung nach §§ 1896 ff. BGB zu erwägen haben wird. \n\nRissing-van Saan Rothfuß Roggenbuck \n\n Appl Cierniak","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-10/2-str-291-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-10/2-str-291-08","retrieved":"2026-07-10 18:49:03.314620+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-09-10/2-str-291-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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