{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_283-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2008-07-23","aktenzeichen":"2 StR 283/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 283/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. Juli 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren Raubes \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Juli 2008 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nFrankfurt am Main vom 31. Januar 2008 wird als unbegründet \n\nverworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-\n\nonsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-\n\nklagten ergeben hat. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nErgänzend bemerkt der Senat: \n\n1. Das Landgericht hat rechtsfehlerhaft eine rechtsstaatswidrige Verfah-\n\nrensverzögerung bejaht. Die im Urteil mitgeteilten Umstände tragen weder die \n\nAnnahme einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung im Ermittlungsver-\n\nfahren noch vor dem Landgericht; konkrete Zeiträume der Untätigkeit oder fal-\n\nsche, verzögernde Sachbearbeitung zeigen die Urteilsgründe nicht auf. Nicht \n\njede geringfügige Verzögerung ist bereits rechtsstaatswidrig (BGH NStZ 2005, \n\n445, 446). Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass eine Mathematisierung \n\n(5 % Abschlag) der Strafzumessung grundsätzlich fremd ist (vgl. Senatsbe-\n\nschluss vom 7. Juli 2006 - 2 StR 148/06). \n\n2. Durch die rechtsfehlerhaft vorgenommene Strafmilderung wegen \n\nrechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung ist der Angeklagte nicht beschwert. \n\nDa die Urteilsgründe tatsächlich keinen Anhalt für eine rechtsstaatswidrige Ver-\n\nfahrensverzögerung bieten, kommt es nicht darauf an, ob eine Kompensation \n\nnach der Vollstreckungslösung (Beschluss des Großen Senats für Strafsachen \n\nvom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124 = NStZ 2008, 234) unter den \n\nhier gegebenen Umständen möglicherweise für den Angeklagten günstiger ge-\n\nwesen wäre. Der Senat braucht sich deshalb nicht mit der ständigen Recht-\n\nsprechung des 3. Strafsenats (vgl. Beschluss vom 18. Januar 2008 - 3 StR \n\n388/07, StraFo 2008, 250) auseinanderzusetzen, wonach das Verschlechte-\n\nrungsverbot dem Ausspruch einer höheren Strafe nach Zurückverweisung allein \n\nauf Grund der Revision des Angeklagten nicht entgegenstehe, wenn der den \n\nbisherigen Strafausspruch überschießende Teil der neu erkannten Strafe für \n\nverbüßt erklärt werde (ablehnend u. a. Beschlüsse des 1. Strafsenats vom 20. \n\nMärz 2008 - 1 StR 488/07, des 2. Strafsenats vom 5. März 2008 - 2 StR 54/08, \n\nStraFo 2008, 251, des 4. Strafsenats vom 20. April 2008 - 4 StR 443/07 und \n\ndes 5. Strafsenats vom 2. April 2008 - 5 StR 354/07, StraFo 2008, 251 und 5 \n\nStR 62/08, wistra 08, 266). \n\n3. Auch den Härteausgleich hat das Landgericht in einer den Angeklag-\n\nten ungerechtfertigt begünstigenden Weise vorgenommen, indem es die ver-\n\nbüßte Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr voll von der an sich als angemes-\n\nsen angesehenen neuen Gesamtfreiheitsstrafe abgezogen hat. Durch den Här-\n\nteausgleich soll der Angeklagte nicht besser gestellt werden, als wenn die an \n\nsich einbeziehungsfähigen Strafen zum Zeitpunkt des tatrichterlichen Urteils \n\nnoch nicht vollstreckt gewesen wären. Der Tatrichter hat hier nicht bedacht, \n\ndass in diesem Fall das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom \n\n22. März 2005 Zäsurwirkung entfaltet hätte, so dass die Strafe aus dem Straf-\n\nbefehl vom 6. Oktober 2005 und die Strafe für die Tat vom 17. August 2005 \n\nnicht in die vom Landgericht gebildete Gesamtfreiheitsstrafe hätten einbezogen \n\nwerden können. \n\n4. Das Landgericht war für die Bildung einer neuen Gesamtstrafe aus \n\nden verbleibenden Einzelstrafen der aufgelösten Gesamtstrafe aus dem Urteil \n\ndes Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Februar 2006 nicht zuständig, weil \n\nkeine Strafe für eine von ihm abzuurteilende Tat einzubeziehen war. Angesichts \n\nder Höhe der Einzelstrafen von fünf Monaten und drei Monaten und der vom \n\nLandgericht daraus gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten \n\nschließt der Senat jedoch aus, dass das Amtsgericht Frankfurt am Main eine \n\nnoch niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte. \n\nRissing-van Saan Rothfuß Roggenbuck \n\n Appl Schmitt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_283-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-23/2-str-283-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_283-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_283-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-23/2-str-283-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_283-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:38:28.398526+00:00"}}