{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_277-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2008-08-08","aktenzeichen":"2 StR 277/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 277/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. August 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht \n\ngeringer Menge u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. August 2008 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Aachen vom 13. Februar 2008, soweit es ihn betrifft, mit \n\nden Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über \n\ndie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, unerlaubten \n\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in 51 Fällen, räuberischer Erpressung, \n\nWohnungseinbruchsdiebstahls in drei Fällen, versuchten Wohnungseinbruchs-\n\ndiebstahls in zwei Fällen, Diebstahls in sieben Fällen sowie wegen versuchten \n\nDiebstahls in neun Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und \n\nsechs Monaten verurteilt. Seine auf die näher ausgeführte Sachrüge gestützte \n\nRevision hat nur in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. \n\n2 \n\n1. Schuld- und Strafausspruch des angefochtenen Urteils weisen keinen \n\ndurchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Insoweit ist \n\ndie Revision unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Zwar hat das Land-\n\ngericht - abgesehen vom Fall 27 der Anklage vom 10. November 2007 - nicht, \n\nwie erforderlich (vgl. BGH, Beschl. vom 14. Mai 2008 - 2 StR 147/08), den Min-\n\ndestwirkstoffgehalt der gehandelten Drogen mitgeteilt; die Einstufung der Quali-\n\ntät als \"in der Regel durchschnittlich\" bzw. \"in aller Regel gut durchschnittlich\" \n\ngenügt insoweit nicht. Der Senat kann jedoch ausschließen, dass der Schuld-\n\nspruch - auch in den Fällen 26 und 31 der Anklage vom 10. November 2007 -\n\nhier auf dieser Unterlassung beruht. Das Gleiche gilt angesichts der milden Ein-\n\nzelstrafen auch für den Strafausspruch. \n\n3 \n\n2. Das Urteil kann jedoch nicht bestehen bleiben, soweit eine Entschei-\n\ndung zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt \n\n(§ 64 StGB) unterblieben ist. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Ange-\n\nklagte seit dem Jahre 1998 Drogen konsumiert und dass er eine ambulante \n\nDrogentherapie - mit vorübergehendem Erfolg - absolviert hat; die abgeurteilten \n\nTaten habe er \"aufgrund einer gewissen Betäubungsmittelabhängigkeit und -\n\nsucht begangen\" (UA 6, 70). \n\n4 \n\nAuf der Grundlage dieser Feststellungen hätte sich der Tatrichter mit der \n\nAnordnung einer Maßregel gemäß § 64 StGB auseinandersetzen müssen. Die \n\nunterlassene Prüfung erweist sich auch nicht deshalb als entbehrlich, weil nach \n\n§ 64 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in \n\neinem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom \n\n16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1327) die Maßregel nicht mehr zwingend anzuordnen \n\nist. Denn das Gericht muss das ihm nunmehr eingeräumte Ermessen auch tat-\n\nsächlich ausüben und dies in den Urteilsgründen kenntlich machen (vgl. BGH \n\nNStZ-RR 2008, 73 f.; Beschl. vom 17. Juni 2008 - 3 StR 221/08). Im Übrigen \n\nsind nach den Feststellungen keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass hier \n\nein Ausnahmefall vorliegt, in dem der Tatrichter nach seinem Ermessen von der \n\nUnterbringung absehen könnte. Den bisher getroffenen Feststellungen ist auch \n\nnicht zu entnehmen, dass die Maßregelanordnung jedenfalls deswegen aus-\n\nscheiden müsste, weil es an der hinreichend konkreten Aussicht eines Behand-\n\nlungserfolges (§ 64 Satz 2 StGB) fehlt. \n\n5 \n\nDer vollstreckungsrechtlichen Regelung des § 35 BtMG geht § 64 StGB \n\nvor (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 12; StraFo 2004, 359; Beschl. vom 14. März \n\n2007 - 2 StR 75/07). Dies hat der Tatrichter vorliegend bei seiner Ankündigung, \n\ndie Kammer werde ihre Zustimmung zu einer Zurückstellung der Strafvollstre-\n\nckung gemäß § 35 BtMG erteilen (UA 70), übersehen. Über die Maßregelan-\n\nordnung ist daher unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246 a Satz 2 \n\nStPO) neu zu entscheiden. \n\nRissing-van Saan Fischer Roggenbuck \n\n Cierniak Schmitt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_277-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-08/2-str-277-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":5},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_277-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_277-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-08/2-str-277-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_277-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:42:39.468475+00:00"}}