{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_270-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2008-07-30","aktenzeichen":"2 StR 270/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 270/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n30. Juli 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Totschlags \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Juli 2008 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nKassel vom 11. Februar 2008 wird als unbegründet verworfen, da \n\ndie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung \n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die \n\nder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-\n\ngen Auslagen zu tragen. \n\nErgänzend bemerkt der Senat: \n\nAuch die Strafrahmenwahl begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen \n\nBedenken. \n\nDas Landgericht hat zu Recht die Voraussetzungen des § 213 Fall 1 \n\nStGB bejaht. Nach dieser Vorschrift ist die Strafmilderung zwingend und unab-\n\nhängig davon geboten, ob die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich \n\nvermindert war (BGH BGHR StGB § 213 Alt. 1 Misshandlung 4; StraFo 2007, \n\n125). \n\nMit Recht hat das Landgericht sodann die Möglichkeit einer weiteren \n\nStrafrahmenmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB geprüft. Denn die Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs geht davon aus, dass der über die in dem \n\nProvokationstatbestand umschriebene Erregung hinausgehende Affekt, der zu \n\neiner von diesem nicht vorausgesetzten erheblichen Verminderung der Schuld-\n\nfähigkeit führt, eine zusätzliche Strafrahmenverschiebung rechtfertigen kann; ihr \n\nsteht § 50 StGB nicht entgegen (BGH NStZ 1986, 115; BGHR StGB § 50 Mehr-\n\nfachmilderung 3; § 226 Strafrahmenwahl 2). Bedenken gegen diese Rechtspre-\n\nchung könnten sich daraus ergeben, dass eine Abstufung von Affektgraden - \n\nzumindest bei Tötungsdelikten - schwerlich durchführbar ist (vgl. BGH StV \n\n1994, 315). Dies bedarf jedoch hier keiner Entscheidung, weil es jedenfalls im \n\npflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters liegt, ob er von der Möglichkeit der \n\nDoppelmilderung Gebrauch macht. Dabei darf er insbesondere berücksichtigen, \n\nob die beiden Milderungsgründe auf dieselbe Wurzel zurückzuführen sind (BGH \n\nNStZ 1986, 71; BGHR StGB § 213 1. Alt. Beleidigung 5 und 8; StraFo 2007, \n\n125). \n\nDaher ist die Begründung, mit der das Schwurgericht eine Doppelmilde-\n\nrung hier abgelehnt hat, im Ergebnis frei von Rechtsfehlern: Zwar hat es einer-\n\nseits seine Annahme, \"der zur Provokationssituation gemäß § 213 StGB hinzu-\n\ntretende § 21 StGB (hatte) keine selbständige sachliche Grundlage\", mit der \n\nStärke des „provokationsbedingten“ Affekts begründet (UA 48). Andererseits \n\nhat es sich der Auffassung des psychiatrischen Sachverständigen angeschlos-\n\nsen, dass ein Auslöser für den beim Angeklagten festgestellten Affektsturm \n\n\"nicht sicher ausgemacht werden\" könne (UA S. 39). Dem Gesamtzusammen-\n\nhang der Urteilsgründe entnimmt der Senat jedoch, dass der Affekt jedenfalls \n\nFolge des Verhaltens der Geschädigten nach Rückkehr in die Wohnung war, \n\nauf Grund dessen er auch in Wut und Zorn geriet. Im Blick auf diesen Umstand \n\ndurfte das Schwurgericht die in seinem Ermessen stehende weitere Strafrah-\n\nmenverschiebung ablehnen. \n\nRichter am Bundesgerichtshof Roggenbuck Appl \nRothfuß befindet sich im Urlaub \nund ist daher gehindert zu \nunterschreiben. \n\n Roggenbuck \n\n Cierniak Schmitt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_270-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-30/2-str-270-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_270-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_270-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-30/2-str-270-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_270-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:32:41.849494+00:00"}}