{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_265-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2008-09-05","aktenzeichen":"2 StR 265/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 265/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. September 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchten schweren Raubes u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. September 2008 \n\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Gera vom 28. Dezember 2007 im Ausspruch über die \n\nMaßregel mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und \n\ndie Sache insoweit an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die \n\nKosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen. Die weitergehende \n\nRevision des Angeklagten wird verworfen. \n\n2. Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Gera vom 28. Dezember 2007 wird verworfen. Der Ne-\n\nbenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die dem \n\nAngeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu \n\ntragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Rau-\n\nbes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von \n\nacht Jahren verurteilt und die Entscheidung über die Anordnung der Siche-\n\nrungsverwahrung vorbehalten. \n\n \n \n\n2 \n\n3 \n\n1. Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Maßregelaus-\n\nspruchs; im Übrigen ist sie aus den vom Generalbundesanwalt in seiner An-\n\ntragsschrift vom 30. Mai 2008 dargelegten Gründen offensichtlich unbegründet. \n\nDie Anordnung des Vorbehalts der Sicherungsverwahrung nach § 66 a \n\nAbs. 1 StGB ist rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hat hinsichtlich der Gefahren-\n\nprognose ausgeführt, es habe nicht feststellen können, dass der Angeklagte \n\nauch in Zukunft, das heißt nach der Verbüßung der Freiheitsstrafe, weiterhin \n\nStraftaten begehen werde. Es könne \"letztlich nicht ausschließen\", dass die \n\nVerbüßung der Strafe und die nun bestehenden persönlichen Bindungen den \n\nAngeklagten so beeindrucken könnten, dass er zukünftig keine Straftaten mehr \n\nbegehen werde (UA S. 53). Damit hat der Tatrichter einen unzutreffenden Maß-\n\nstab für die Gefahrprognose angewandt. Maßgeblich für die Beurteilung der \n\nGefährlichkeit ist nicht der Zeitpunkt der späteren Entlassung des Angeklagten \n\naus dem Strafvollzug, sondern der Zeitpunkt der Aburteilung (vgl. BGH NStZ \n\n2006, 278, 279; 2007, 401; s. auch NStZ-RR 2004, 202, 203; Fischer StGB \n\n55. Aufl. § 66 Rdn. 36 m.w.N.). Zukünftige Veränderungen können hierbei be-\n\nrücksichtigt werden, wenn sie Haltungsänderungen erwarten lassen (vgl. BGB \n\nNStZ 2005, 211). Eine bloße Hoffnung auf eine spätere Verringerung der Ge-\n\nfährlichkeit kann aber nicht schon ihrer aktuellen Feststellung entgegenstehen. \n\nDenkbare, nur erhoffte positive Haltungsänderungen durch den Strafvollzug \n\nbleiben daher regelmäßig einer Prüfung gemäß § 67 c Abs. 1 StGB vorbehalten \n\n(BGH NStZ 2005, 337; Fischer aaO m.w.N.). \n\n4 \n\nDem wird die landgerichtliche Würdigung hier nicht gerecht. Die Erwä-\n\ngung, es könne \"letztlich nicht ausgeschlossen\" werden, dass der Angeklagte \n\nnach Strafverbüßung die von § 66 Abs. 1 StGB vorausgesetzte Gefährlichkeit \n\nnicht mehr aufweisen werde, geht in der Sache wohl davon aus, dass zum ge-\n\ngenwärtigen Zeitpunkt diese Gefährlichkeit gegeben sei. Damit lägen aber die \n\nVoraussetzungen für die Anordnung eines Vorbehalts gemäß § 66 a Abs. 1 \n\nStGB nicht vor. Die Anordnung war daher aufzuheben. Sie kann nicht entfallen, \n\ndenn es ist nicht gänzlich ausgeschlossen, dass der neue Tatrichter bei An-\n\nwendung des zutreffenden Maßstabs die Voraussetzungen des § 66 a Abs. 1 \n\nStGB rechtsfehlerfrei feststellen könnte. Einer Anwendung des § 66 StGB, die \n\nhier nach den bisherigen landgerichtlichen Feststellungen nahe gelegen hätte, \n\nstünde schon § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO entgegen. \n\n5 \n\n2. Die Revision des Nebenklägers ist, wie der Generalbundesanwalt zu-\n\ntreffend ausgeführt hat, unzulässig, da sich aus ihr entgegen § 400 Abs. 1 StPO \n\nkein zulässiges Rechtsmittelziel ergibt. \n\nVRinBGH Dr. Rissing-van Saan Rothfuß Fischer \nist wegen Urlaubs an der Unter- \nschriftsleistung gehindert. \n Fischer \n Roggenbuck RiBGH Cierniak ist \n wegen Urlaubs an der \n Unterschriftsleistung \n gehindert. \n Fischer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-05/2-str-265-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66a","ref_norm":"66a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67c","ref_norm":"67c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 400","ref_norm":"400","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-05/2-str-265-08","retrieved":"2026-07-10 18:49:09.627947+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-09-05/2-str-265-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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