{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_260-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2008-08-27","aktenzeichen":"2 StR 260/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. August 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n2 StR 260/08 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 27. August 2008 gemäß \n\n§ 46 Abs. 1, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: \n\n1. Die Anträge des Angeklagten S. auf Wiedereinsetzung in den \n\nvorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung \n\nder Revision gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom \n\n6. August 2007 mit Verfahrensrügen werden als unzulässig \n\nverworfen. \n\n2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Koblenz vom 6. August 2007 werden als unbegründet \n\nverworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-\n\nsionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der \n\nAngeklagten ergeben hat. \n\n3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu \n\ntragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagten der unerlaubten Einfuhr von Be-\n\ntäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handel-\n\ntreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen. \n\nDen Angeklagten S. hat es zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren, den An-\n\ngeklagten B. zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten \n\nverurteilt. Hiergegen richten sich die auf die Sachrüge und auf Verfahrensrügen \n\n2 \n\n3 \n\ngestützten Revisionen der Angeklagten. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg \n\n(§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n1. Die Anträge des Angeklagten S. auf Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand zur Nachholung von Verfahrensrügen sind unzulässig. \n\nHinsichtlich der im Schriftsatz vom 11. Januar 2008, eingegangen beim \n\nLandgericht am selben Tage, erhobenen Verfahrensrüge kommt eine Wieder-\n\neinsetzung schon deshalb nicht in Betracht, weil sich die Rüge nach dem eige-\n\nnen Vortrag von Rechtsanwältin H. durch bereits in der Hauptverhandlung \n\nvom 6. August 2007 überreichte Kopien und damit innerhalb der am 10. Januar \n\n2008 abgelaufenen Revisionsbegründungsfrist geltend machen ließ. \n\n4 \n\nWas die im Schriftsatz vom \"10. Januar 2008\", eingegangen beim Land-\n\ngericht am 12. Februar 2008, der Rechtsanwältin H. bzw. in dem undatierten \n\nSchriftsatz der Rechtsanwältin Bö. , beim Landgericht eingegangen am \n\n11. Februar 2008, erhobenen Verfahrensrügen betrifft, liegt zwar eine besonde-\n\nre Verfahrenslage vor, bei der ausnahmsweise zur Wahrung des rechtlichen \n\nGehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) eine Wiedereinsetzung zur Nachholung einer nicht \n\ngemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO formgerecht begründeten Verfahrensrüge in \n\nBetracht kommt (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 12; Meyer-Goßner \n\nStPO 51. Aufl. § 44 Rdn. 7 ff.). Denn den Verteidigerinnen war trotz mehrerer \n\nNachfragen innerhalb der Revisionsbegründungsfrist keine - insoweit erforderli-\n\nche - Einsicht in das Protokoll der Hauptverhandlung ermöglicht worden. Nach \n\nErhalt der Kopien des Hauptverhandlungsprotokolls am 23. Januar 2008 haben \n\ndie Verteidigerinnen die Verfahrensrügen jedoch entgegen § 45 Abs. 1 Satz 1, \n\nAbs. 2 Satz 2 StPO erst am 11. bzw. 12. Februar 2008 und damit nicht inner-\n\n5 \n\n6 \n\nhalb der Wiedereinsetzungsfrist von einer Woche nachgeholt (vgl. BGH, Be-\n\nschluss vom 27. Mai 2008 - 3 StR 173/08). \n\nIm Übrigen hätten die Verfahrensrügen aus den Gründen der Antrags-\n\nschrift des Generalbundesanwalts auch im Fall ordnungsgemäßer Anbringung \n\nkeinen Erfolg gehabt. \n\n2. Die sich auf den dritten Befangenheitsantrag vom 6. August 2007 be-\n\nziehende Rüge des Angeklagten B. (Revisionsbegründung von Rechts-\n\nanwältin St. -Br. ) ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht vor \n\ndem Hintergrund des bisherigen Prozessgeschehens an dem betreffenden \n\nHauptverhandlungstag aus der Ankündigung von Rechtsanwältin Bö. \"Das \n\nbringt nichts, daß Sie heute auf Biegen und Brechen fertig werden wollen. Ich \n\ngarantiere Ihnen, daß Sie heute nicht fertig werden; wenn nötig, verhandele ich \n\nmit Ihnen bis 1.00 Uhr\" gefolgert, dass durch die von den Verteidigerinnen bei-\n\nder Angeklagter beantragte Ablehnung offensichtlich das Verfahren nur ver-\n\nschleppt werden sollte (§ 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO). \n\nRissing-van Saan Fischer Roggenbuck \n\n Cierniak Schmitt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-27/2-str-260-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-27/2-str-260-08","retrieved":"2026-07-10 18:39:54.514532+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-08-27/2-str-260-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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