{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_258-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2008-06-25","aktenzeichen":"2 StR 258/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 258/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. Juni 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Betrugs \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und der Beschwerdeführerin am 25. Juni 2008 gemäß § 349 Abs. 2 \n\nund 4, § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO beschlossen: \n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nBad Kreuznach vom 13. Februar 2008, soweit es sie betrifft, im \n\nAusspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, \n\ndass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Ge-\n\nsamtstrafe nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. \n\nDie weitergehende Revision wird verworfen. \n\nDie Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem \n\nfür das Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO zuständigen Ge-\n\nricht vorbehalten. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Betruges in fünf Fällen \"unter \n\nEinbeziehung der durch das Urteil des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom \n\n8. März 2006 (Az.: 1024 Js 1956/05.4 Ls) verhängten Strafen und Auflösung \n\nder dort gebildeten Gesamtstrafe\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jah-\n\nren und sechs Monaten verurteilt. \n\n2 \n\nHiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten mit der Sachrüge. \n\nDas Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit es \n\nden Schuldspruch und die Einzelstrafen betrifft. Jedoch hält die Bildung der Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand (§ 349 Abs. 4 \n\nStPO). \n\n3 \n\nDas angefochtene Urteil verhält sich bezüglich der einbezogenen Strafen \n\nwidersprüchlich. Während nach dem Urteilstenor die Strafen aus dem Urteil des \n\nAmtsgerichts Bad Kreuznach vom 8. März 2006 einbezogen sind, belegen die \n\nUrteilsgründe (vgl. UA S. 6/7, 20, 24 und insbesondere 26), dass das Landge-\n\nricht die Strafen aus dem Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 26. März \n\n2007 einbeziehen wollte, das über die Berufung gegen das Urteil des Amtsge-\n\nrichts Bad Kreuznach vom 8. März 2006 befunden hat. Nach den hierzu im an-\n\ngefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen hat das Landgericht Bad Kreuz-\n\nnach auf Grund einer umfassenden Tatsachenverhandlung die Einzelstrafen \n\n(und die Gesamtfreiheitsstrafe) neu festgesetzt, so dass diese Einzelstrafen \n\n(unter Auflösung der gebildeten Gesamtstrafe) einzubeziehen waren. Ein Fall, \n\ndass das Landgericht die Berufung gemäß § 329 StPO verworfen hat oder Ein-\n\nzelstrafen des Amtsgerichts ganz oder teilweise durch Rechtsmittelbeschrän-\n\nkung rechtskräftig geworden waren, liegt ersichtlich nicht vor, so dass \n\n- entgegen dem Urteilstenor - nur die durch das Landgericht verhängten Strafen \n\neinzubeziehen waren. \n\n4 \n\nDer Senat kann nicht sicher ausschließen, dass die Angeklagte durch die \n\nfehlerhafte Einbeziehung der Strafen aus dem amtsrichterlichen Urteil be-\n\nschwert ist. Möglicherweise sind die dort verhängten Einzelstrafen (vgl. auch \n\nSachakten Bd. I Bl. 284 einerseits bzw. Bl. 293 andererseits) höher als die \n\ndurch das Landgericht festgesetzten Einzelstrafen. Die Gesamtstrafe war daher \n\naufzuheben. \n\n5 \n\nDer Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 354 Abs. 1 b \n\nSatz 1 StPO zu entscheiden. Die neue Gesamtstrafenbildung kann dem Be-\n\nschlussverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO überlassen werden, in dem auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden sein wird. \n\nFischer Rothfuß Roggenbuck \n\n Appl Schmitt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_258-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-25/2-str-258-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 329","ref_norm":"329","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_258-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_258-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-25/2-str-258-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_258-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:45:17.245213+00:00"}}