{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_252-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2008-07-23","aktenzeichen":"2 StR 252/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 252/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. Juli 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht \n\ngeringer Menge \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Juli 2008 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nFrankfurt am Main vom 29. Januar 2008 wird als unbegründet \n\nverworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-\n\nonsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-\n\nklagten ergeben hat. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nErgänzend bemerkt der Senat: \n\nDas Landgericht hat das Vorliegen einer rechtsstaatswidrigen Verfah-\n\nrensverzögerung nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Die Kammer hat sich inso-\n\nweit maßgeblich auf die - ermittlungstaktisch bedingte - späte \"Ausweitung der \n\nErmittlungen\" auf den Angeklagten bezogen (UA 42/43) und Erwägungen zur \n\nZweckmäßigkeit dieser Vorgehensweise angestellt (UA 45). Dies lässt besor-\n\ngen, dass sie bei ihrer Berechnung vor allem Zeiträume berücksichtigt hat, die \n\neine der Justiz zuzurechnende konventionswidrige Verzögerung nicht begrün-\n\nden. Denn die für Art. 6 Abs. 1 MRK maßgebende Frist beginnt regelmäßig erst \n\nmit dem Zeitpunkt, an dem der Beschuldigte entsprechend Art. 6 Abs. 3 Buch-\n\nstabe a MRK offiziell Kenntnis davon erhält, dass wegen einer Straftat gegen \n\nihn ermittelt wird (Löwe-Rosenberg/Gollwitzer StPO, 25. Aufl. 2005, MRK Art. 6 \n\nRdn. 81 m.N.). \n\nDieser Rechtsfehler beschwert den Angeklagten jedoch ebenso wenig \n\nwie der unangemessen hohe Strafabschlag von einem Jahr bei einer vom \n\nLandgericht unterstellten justizbedingten Verfahrensverzögerung von einem \n\nJahr und vier Monaten. \n\nAngesichts dessen kann der Senat auch ausschließen, dass der Ange-\n\nklagte bei der vom Landgericht für erforderlich gehaltenen Kompensation durch \n\ndie Nichtanwendung der Vollstreckungslösung (siehe BGH - GSSt - NJW 2008, \n\n860) beschwert sein könnte, ohne dass es hier auf die - vom Senat bejahte - \n\nFrage ankäme, ob in einem solchen Fall einer Aufhebung des Strafausspruchs \n\nund Zurückverweisung an das Landgericht nicht ohnehin das Verschlechte-\n\nrungsverbot entgegen stünde. \n\nRissing-van Saan Rothfuß Roggenbuck \n\n Appl Schmitt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_252-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-23/2-str-252-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_252-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_252-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-23/2-str-252-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_252-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:48:05.684202+00:00"}}