{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_250-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2008-07-16","aktenzeichen":"2 StR 250/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 250/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. Juli 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht \n\ngeringer Menge u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Juli 2008 gemäß § 349 Abs. 4 \n\nStPO einstimmig beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nMainz vom 19. Dezember 2007 mit den Feststellungen aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer \n\ndes Landgerichts zurückverwiesen. \n\n1 \n\nDer Angeklagte war vom Landgericht Mainz mit Urteil vom 21. Mai 2007 \n\nGründe: \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\nMenge in zwei Fällen, hiervon in einem Fall unter Mitführens einer Schusswaffe \n\nsowie sonstiger Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen \n\ngeeignet und bestimmt sind, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren \n\nverurteilt worden. Der Senat hatte dieses Urteil mit Beschluss vom 4. Oktober \n\n2007 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen unerlaubten \n\nbewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in \n\nTateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\nMenge sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht \n\ngeringer Menge verurteilt ist. Außerdem hatte er das Urteil im Strafausspruch \n\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache im Umfang der \n\nAufhebung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nDie neue Strafkammer hat den Angeklagten auf der Grundlage des rechtskräfti-\n\ngen Schuldspruchs zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten \n\nverurteilt. Das Urteil hat wiederum keinen Bestand, da die Strafkammer einen \n\nunzutreffenden Umfang der Teilrechtskraft des ersten Urteils zugrunde gelegt \n\nhat. \n\n2 \n\nDas Landgericht ist davon ausgegangen, dass auch die Feststellungen \n\nzur Person und zur Frage einer erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungs-\n\nfähigkeit nach § 21 StGB in Rechtskraft erwachsen sind und hat die entspre-\n\nchenden Feststellungen des aufgehobenen Urteils wörtlich in seine Urteilsgrün-\n\nde übernommen. Dies ist rechtsfehlerhaft. \n\n3 \n\nDurch die Entscheidung des Senates vom 4. Oktober 2007 sind alle \n\nFeststellungen aufgehoben worden und damit nicht mehr existent, die sich aus-\n\nschließlich auf den Strafausspruch beziehen. Dazu gehört neben der Strafzu-\n\nmessung im engeren Sinne mit den Feststellungen zur Person auch die Be-\n\nstimmung des richtigen Strafrahmens, insbesondere das Vorliegen von Straf-\n\nrahmenverschiebungen etwa nach §§ 21, 49 StGB (vgl. BGHR StPO § 353 \n\nAbs. 2 Teilrechtskraft 18). Zu den persönlichen Verhältnissen und dem Werde-\n\ngang des Angeklagten sowie zu den Voraussetzungen und der Anwendbarkeit \n\ndes § 21 StGB hätte das Landgericht daher ohne Bindung an das aufgehobene \n\nUrteil in prozessordnungsgemäßer Weise eigene Feststellungen treffen und in \n\nden Urteilsgründen mitteilen müssen (vgl. BGHSt 24, 274; BGHR StPO § 353 \n\nAbs. 2 Teilrechtskraft 16). \n\n4 \n\nDer Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil auf der rechtsfehler-\n\nhaften Annahme des Umfangs der Teilrechtskraft und der dadurch verkürzten \n\nPrüfung der Straffrage beruht. \n\nRissing-van Saan Rothfuß Roggenbuck \n\n Appl Schmitt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_250-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-16/2-str-250-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_250-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_250-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-16/2-str-250-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_250-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:38:22.003715+00:00"}}