{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_244-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2009-08-18","aktenzeichen":"2 StR 244/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 244/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. August 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. August 2009 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4, 354 Abs. 1 a StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Hanau vom 23. Februar 2009 im Schuldspruch dahin ge-\n\nändert, dass in den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe die tatein-\n\nheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von \n\nSchutzbefohlenen entfällt. \n\n2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. \n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und \n\ndie dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen \n\nAuslagen zu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von \n\nKindern in drei Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von \n\nSchutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Mo-\n\nnaten verurteilt, deren Vollstreckung sie zur Bewährung ausgesetzt hat. \n\nMit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. \n\nDas Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs in den Fällen 1 \n\nund 2 der Urteilsgründe; im Übrigen ist es unbegründet. \n\n3 \n\n1. Die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen Missbrauchs \n\nvon Schutzbefohlenen in den Fällen 1 und 2 ist rechtsfehlerhaft, da insoweit \n\nVerfolgungsverjährung eingetreten ist. Geht man von dem festgestellten Tat-\n\nzeitraum vom 1.8.1996 bis 1.10.1996 aus, waren gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 \n\nStGB beide Taten bereits im Jahre 2001 verjährt. Die Verjährung hat nicht nach \n\n§ 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres der Neben-\n\nklägerinnen geruht. Zwar gilt die zum 1.4.2004 in Kraft getretene Vorschrift \n\nauch rückwirkend für Straftaten, die vor ihrem Inkrafttreten begangen wurden. \n\nVoraussetzung dafür ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung, dass die Straf-\n\ntaten zu diesem Zeitpunkt - anders als im vorliegenden Fall - noch nicht verjährt \n\nwaren (vgl. BGHSt 47, 245, 246 f.; Senat, Beschluss v. 25.3.2009 - 2 StR \n\n58/09). \n\n4 \n\nDer Senat kann jedoch ausschließen, dass sich dieser Rechtsfehler bei \n\nder Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat, weil die \n\nrechtsfehlerfrei festgestellten Umstände, die den Tatbestand des sexuellen \n\nMissbrauchs von Schutzbefohlenen erfüllen, ungeachtet der Verjährung strafer-\n\nschwerend berücksichtigt werden durften (vgl. Fischer StGB 56. Aufl. § 78 \n\nRdn. 2). \n\n5 \n\n2. Die Strafzumessung enthält allerdings zu § 46 a Nr. 1 StGB die be-\n\ndenkliche Erwägung, dass bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung \n\n\"grundsätzlich mit - auch - erheblichen seelischen Beeinträchtigungen der Opfer \n\nzu rechnen\" sei, \"deren Wiedergutmachung zwar vom Täter im Sinne von \n\n§ 46 a StGB durchaus ernsthaft erstrebt werden\" könne, wobei \"die Erfolgsaus-\n\nsichten eines solchen Strebens aber deliktstypisch deutlich reduziert\" seien (UA \n\n8). Diese allgemeine Wertung steht - worauf der Generalbundesanwalt zu \n\nRecht hinweist - in einem Spannungsverhältnis dazu, dass die Anwendung des \n\n§ 46 a Nr. 1 StGB bei keinem Delikt grundsätzlich ausgeschlossen ist. Vor al-\n\n6 \n\n7 \n\nlem aber lässt sie besorgen, dass die Strafkammer rechtsfehlerhaft nicht die \n\nUmstände des vorliegenden Einzelfalls daraufhin überprüft hat, ob der Ange-\n\nklagte die Wiedergutmachung der Tat ernsthaft erstrebt hat. \n\nEs ist nicht auszuschließen, dass die Strafzumessung auf diesem \n\nRechtsfehler beruht. Das Urteil hat aber gleichwohl Bestand, weil die vom \n\nLandgericht verhängte Strafe angemessen ist (§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO). \n\nDie bei verfassungskonformer Auslegung erforderlichen Voraussetzun-\n\ngen für eine Entscheidung des Revisionsgerichts liegen vor (vgl. BVerfG NStZ \n\n2007, 598). Dem Senat steht ein zutreffend ermittelter, vollständiger und aktuel-\n\nler Strafzumessungssachverhalt zur Verfügung. Der Angeklagte hatte Gelegen-\n\nheit, zu der beabsichtigten Entscheidung nach § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO Stel-\n\nlung zu nehmen. \n\n8 \n\nUnter Abwägung aller für die Strafzumessung bedeutsamen Urteilsfest-\n\nstellungen hält der Senat die vom Landgericht verhängte Gesamtfreiheitsstrafe \n\nvon einem Jahr und zehn Monaten für angemessen. Hierbei sind insbesondere \n\nfolgende Gesichtspunkte maßgebend: In den Fällen 1 und 2 handelte es sich \n\nbei dem Opfer um ein Kind, dessen Alter deutlich unter der Schutzaltersgrenze \n\ndes § 176 Abs. 1 StGB lag. Außerdem hat der Angeklagte mit den Tathandlun-\n\ngen - Streicheln im Brust- und Intimbereich - die Erheblichkeitsschwelle des \n\n§ 184 f StGB deutlich überschritten. Im Fall 3 fällt das noch gravierendere Tat-\n\nbild mit dem an der Geschädigten ausgeführten Oralverkehr besonders ins \n\nGewicht. Im Übrigen waren die Kinder in allen drei Fällen dem Angeklagten zum \n\njeweiligen Zeitpunkt zur alleinigen Betreuung anvertraut. \n\nRissing-van Saan Athing Rothfuß \n\n Appl Schmitt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_244-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-08-18/2-str-244-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46a","ref_norm":"46a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184f","ref_norm":"184f","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_244-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_244-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-08-18/2-str-244-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_244-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:47:33.162510+00:00"}}