{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_240-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2008-08-13","aktenzeichen":"2 StR 240/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"§ 106 Abs. 3 Satz 2 JGG Zu den Voraussetzungen des Vorbehalts der Sicherungsverwahrung nach § 106 Abs. 3 Satz 2 JGG.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom \n\n13. August 2008 \n\n2 StR 240/08 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHSt: ja \n\nVeröffentlichung: ja \n\n§ 106 Abs. 3 Satz 2 JGG \n\nZu den Voraussetzungen des Vorbehalts der Sicherungsverwahrung nach § 106 \n\nAbs. 3 Satz 2 JGG. \n\nBGH, Urteil vom 13. August 2008 - 2 StR 240/08 - Landgericht Bonn \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Mordes u.a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. August \n\n2008, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nProf. Dr. Fischer, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nRoggenbuck, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nCierniak, \n\nProf. Dr. Schmitt, \n\nBundesanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Bonn vom 4. Oktober 2007, soweit es den Angeklagten \n\nI. betrifft, im Ausspruch über die Einzelstrafe wegen Mordes, im \n\nGesamtstrafenausspruch und soweit es das Landgericht unterlas-\n\nsen hat, über den Vorbehalt der Sicherungsverwahrung zu ent-\n\nscheiden, jeweils mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-\n\nne andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den zur Tatzeit 19 Jahre und zwei Monate alten An-\n\ngeklagten I. unter Annahme der Mordmerkmale grausam, um eine andere \n\nStraftat zu verdecken sowie aus sonstigen niedrigen Beweggründen wegen \n\nMordes, gefährlicher Körperverletzung in fünf Fällen, Vergewaltigung in zwei \n\nFällen sowie besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher \n\nKörperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt. \n\n2 \n\nDie Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge dagegen, dass das \n\nLandgericht nicht auf eine lebenslange Freiheitsstrafe erkannt sowie die Anord-\n\nnung des Vorbehalts der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht ge-\n\nprüft hat. Das vom Generalbundesanwalt teilweise vertretene Rechtsmittel hat \n\nin vollem Umfang Erfolg. \n\n3 \n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts waren der Angeklagte I. \n\nsowie zwei 17 und 20 Jahre alte Mitangeklagte und das spätere Tatopfer, das \n\nvon den anderen als Außenseiter und „Opfertyp“ betrachtet wurde, gemeinsam \n\nin einer Zelle in der Justizvollzugsanstalt S. inhaftiert. Zu einem nicht \n\ngenau feststellbaren Zeitpunkt nach 12.00 Uhr am 11. November 2006 schlu-\n\ngen die Angeklagten, einer Idee des Angeklagten I. folgend, abwechselnd \n\nauf den Geschädigten mit in Handtüchern gewickelten Seifenstücken ein, die \n\nsie wie peitschenartige Schlaginstrumente benutzten. Diese ersten Schläge wa-\n\nren der Auslöser für weitere Misshandlungen, Erniedrigungen und Quälereien, \n\ndie sich über den gesamten Tag erstreckten. Unter anderem brachten die An-\n\ngeklagten ihren Mitgefangenen zum Erbrechen und zwangen ihn, von dem Er-\n\nbrochenen zu essen. Außerdem musste er Speichel des Angeklagten I. vom \n\nToilettenrand ablecken und Urin sowie Speichel der Angeklagten trinken. Dar-\n\nüber hinaus musste er bei dem Angeklagten I. mindestens zwei Mal den Oral-\n\nverkehr ausführen. Dabei ging es dem Angeklagten nicht um sexuelle Befriedi-\n\ngung, sondern um die Demütigung des Opfers. Im Anschluss an den Oralver-\n\nkehr führten die Angeklagten K. und I. einen Handfeger mit einem am Ende \n\nspitz zulaufenden und rissigen Holzgriff mindestens 6 cm tief in den After des \n\nOpfers ein, was zu massiven und stark blutenden Verletzungen führte. Den \n\nStiel des Handfegers musste der Geschädigte ablecken. Im weiteren Verlauf \n\nüberlegten die Angeklagten, ob sie ihn töten sollten. Dazu erstellten sie eine \n\nListe, auf der sie das Für und Wider der Tötung notierten. Als Nachteile wurden \n\nu.a. vermerkt, dass man bei vier Leuten mehr Einkauf beziehen könne und es \n\nfür Körperverletzung eine geringere Strafe als für Mord gebe. Als Vorteile wur-\n\nden vor allem die Möglichkeit einer schnelleren Entlassung sowie der Umstand \n\ngesehen, dass der Geschädigte dann nichts mehr von seinen Misshandlungen \n\nberichten könne. Ergebnis der „Für-und-Wider-Liste“ war, dass aus Sicht der \n\nAngeklagten mehr Argumente für eine Tötung sprachen. Es wurde durch Ab-\n\nstimmen per Handzeichen beschlossen, den Geschädigten „wegzuhängen“. Die \n\nTötung sollte als Selbstmord getarnt werden, um einen Haftschaden in Form \n\neines Schocks bzw. einer psychischen Traumatisierung simulieren zu können \n\nund auf diese Weise eine vorzeitige Haftentlassung zu erreichen. Die Gesprä-\n\nche der Angeklagten hierüber sowie das Erstellen der „Für-und-Wider-Liste“ \n\nverfolgte der Geschädigte von seinem Bett aus. Um im Falle seines angebli-\n\nchen Suizides die auf Grund der vorangegangenen Misshandlungen bereits zu \n\ndiesem Zeitpunkt bei dem Geschädigten deutlich erkennbaren Verletzungen an \n\nKörper und Gesicht erklären zu können, ersannen die Angeklagten einen Vor-\n\nwand, ihn verprügeln zu können. Sie zwangen ihn, aus dem Fenster heraus \n\nausländische Mitgefangene zu beleidigen, wobei sie ihm den Wortlaut der Be-\n\nschimpfungen vorgaben. Wie von den Angeklagten erwartet wurden sie als Zel-\n\nlengenossen von den ausländischen Mitgefangenen aufgefordert, den Geschä-\n\ndigten durch Schläge für seine Beschimpfungen zu bestrafen. Die Angeklagten \n\nkamen dieser Aufforderung nach, indem sie ihre Fäuste mit Handtüchern umwi-\n\nckelten und dem Geschädigten mehrere Faustschläge ins Gesicht versetzten. \n\nDie sich daran anschließenden Versuche, ihn zu erhängen, wurden dadurch \n\neingeleitet, dass ihm die Angeklagten A. und I. im Einzelnen nicht mehr \n\nnachvollziehbare Passagen aus der Bibel vorlasen. Mehrere Erhängungsversu-\n\nche mit einem Antennenkabel und einem Stromkabel scheiterten. Die Ange-\n\nklagten befragten den durch den Sauerstoffentzug benommenen und torkeln-\n\nden Geschädigten nach dessen Nahtoderfahrungen. Schließlich erhängten sie \n\nihn mit einem aus einem Bettlaken gefertigten mehrfach verknoteten Strick an \n\nder Tür zum Toilettenraum, den sie an dessen Ende gemeinsam ergriffen und \n\nfesthielten, bis der Tod durch Erdrosseln eingetreten war. Am darauf folgenden \n\nMorgen meldeten sie den Tod ihres Mitgefangenen und gaben vor, dieser habe \n\nsich das Leben genommen. \n\n4 \n\nDer Angeklagte I. weist neun Vorverurteilungen auf. Unter anderem \n\nwurde er durch Urteil des Amtsgerichts Bottrop vom 10. Januar 2003 wegen \n\nRaubes und räuberischer Erpressung mit einem Dauerarrest von drei Wochen \n\nbelegt. Außerdem verurteilte ihn das Amtsgericht Bottrop am 16. Juni 2006 we-\n\ngen Diebstahls in fünf Fällen, Hehlerei, Beförderungserschleichung in 15 Fällen, \n\nunerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in sechs Fällen, gefährlicher Kör-\n\nperverletzung, räuberischer Erpressung sowie versuchter Nötigung, unter Ein-\n\nbeziehung eines Urteils desselben Gerichtes vom 29. November 2005 zu Ju-\n\ngendstrafe von acht Monaten auf Bewährung, zu einer Einheitsjugendstrafe von \n\neinem Jahr und vier Monaten. \n\n5 \n\n2. Die Jugendkammer, die auf den Angeklagten Erwachsenenstrafrecht \n\nanwendet, hat hinsichtlich des verwirklichten Mordes gemäß § 106 Abs. 1 JGG \n\nan Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe auf eine Freiheitsstrafe von 13 Jah-\n\nren erkannt. Die dafür gegebene Begründung hält rechtlicher Überprüfung nicht \n\nstand. \n\n6 \n\nDem Tatrichter steht bei der gebotenen Abwägung allerdings ein weiter \n\nErmessensspielraum zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\ndarf dabei der Sühnezweck nicht überbewertet werden. Vielmehr steht im Vor-\n\ndergrund, ob eine spätere Wiedereingliederung des Täters erwartet werden \n\nkann (vgl. BGH NStZ 2005, 166, 167). Dem liegt der Gedanke zu Grunde, dass \n\nauch bei altersgemäß entwickelten Heranwachsenden die Reifeentwicklung \n\nnoch nicht so hoffnungslos abgeschlossen sein muss, dass bei entsprechenden \n\nerzieherischen Bemühungen eine spätere Wiedereingliederung nicht mehr mög-\n\nlich wäre (vgl. BGHSt 31, 189, 191; BGH StV 1994, 609; NStZ 1988, 498; \n\nBGHR JGG § 106 Abs. 1 Strafmilderung 1). \n\n7 \n\nDiesen Grundsätzen genügt das angefochtene Urteil nicht. Der Annahme \n\neiner günstigen Prognose im Sinne des § 106 Abs. 1 JGG steht zwar nicht ohne \n\nWeiteres entgegen, dass der Angeklagte über eine weitgehend ausgereifte dis-\n\nsoziale Persönlichkeitsstruktur verfügt. Auch beurteilt sich die Frage nach der \n\nWiedereingliederungsfähigkeit eines Heranwachsenden nicht allein mit Rück-\n\nsicht auf vergangenheitsbezogene Umstände und die gegenwärtige Persönlich-\n\nkeitsstruktur des Angeklagten, sondern vor allem mit Blick auf eine mögliche \n\nzukünftige Entwicklung auf Grund der Einwirkungen des langjährigen Strafvoll-\n\nzuges (vgl. BGH NStZ 1988, 498). Jedoch muss sich die Ermessensentschei-\n\ndung im Sinne einer günstigen Prognose auf eine tragfähige Tatsachengrundla-\n\nge stützen können, die geeignet ist, der weitgehend gefestigten dissozialen \n\nPersönlichkeitsstruktur gewichtige Argumente entgegen zu setzen. \n\n8 \n\nDem werden die von der Strafkammer angeführten Gründe nicht gerecht. \n\nSo ist der Umstand, dass der Angeklagte sich in der Justizvollzugsanstalt zu \n\neinem Anti-Aggressions-Training angemeldet hat, nicht geeignet, die Erwartung \n\neiner Resozialisierung zu begründen, da das abgeurteilte Tatgeschehen danach \n\nstattfand, was den vom Landgericht gesehenen Ansatz zu einem Pro- \n\nblembewusstsein gerade widerlegt. Dass der Angeklagte in der Untersu-\n\nchungshaft Kontakt zur Bewährungshilfe aufgenommen und erste Schritte einer \n\nArbeitsplatzsuche unternommen hat, stellt angesichts der Verurteilung zu einer \n\nGesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren ebenfalls kein tragfähiges Argument für \n\neine Wiedereingliederungsfähigkeit dar. Darüber hinaus rügt die Revision zu \n\nRecht, dass das Landgericht bei der gebotenen Abwägung die konkreten Tat-\n\numstände nicht berücksichtigt hat und nicht ausdrücklich auf den Sühnegedan-\n\nken eingegangen ist. Zwar darf nach der Rechtsprechung der Sühnezweck bei \n\nder Entscheidung nach § 106 Abs. 1 JGG nicht überbewertet werden. Dies be-\n\ndeutet jedoch nicht, dass er völlig außer Betracht bleiben darf, wenn die Fest-\n\nstellungen - wie hier - entsprechende Erwägungen nahe legen. Soweit die \n\nKammer schließlich ihrer Hoffnung Ausdruck verleiht, dass der Angeklagte un-\n\nter der Einwirkung der künftigen Strafvollstreckung gegebenenfalls durch Aus-\n\nbildung und Therapie als in die Gesellschaft wieder eingliederbar angesehen \n\nwerden kann, stellt dies eine bloße Vermutung dar. Dies reicht für die Annahme \n\neiner positiven Prognose, welche die durch Tatsachen begründete Erwartung \n\nder Wiedereingliederungsfähigkeit erfordert, nicht aus. \n\nDer neue Tatrichter wird deshalb neu zu prüfen haben, ob eine Milderung \n\nnach § 106 Abs. 1 JGG in Betracht kommt. \n\n3. Die insoweit vom Generalbundesanwalt vertretene Revision bean-\n\nstandet ferner zu Recht, dass das Landgericht die Möglichkeit des Vorbehalts \n\nder Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gemäß § 106 Abs. 3 Satz 2 \n\nJGG nicht erörtert hat. Die Anordnung liegt nach dieser Vorschrift zwar im \n\npflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Das Tatgericht ist aber unter den \n\nübrigen Voraussetzungen des § 66 StGB aus sachlich-rechtlichen Gründen \n\nverpflichtet, sich mit der Anordnung des Vorbehalts der Sicherungsverwahrung \n\ngegen einen Heranwachsenden in den Urteilsgründen auseinanderzusetzen, \n\nwenn die nach § 106 Abs. 3 Satz 2 JGG erforderlichen formellen Vorausset-\n\nzungen gegeben sind und die Feststellung eines Hangs im Sinne von § 106 \n\nAbs. 3 Nr. 3 JGG nahe liegt. So verhält es sich hier. \n\n9 \n\n10 \n\n11 \n\na) Der durch das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Strafta-\n\nten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschrif-\n\nten vom 27. Dezember 2003 (BGBl I 3007) neu eingeführte § 106 Abs. 3 Satz 2 \n\nJGG erweitert den Anwendungsbereich des Vorbehalts der Sicherungsverwah-\n\nrung auf nach allgemeinem Strafrecht abgeurteilte Heranwachsende, von de-\n\nnen erhebliche Straftaten und eine fortbestehende Gefahr für die Allgemeinheit \n\nausgehen. Um die Maßregel der Besserung und Sicherung entsprechend ihrem \n\nCharakter als ultima ratio des strafrechtlichen Sanktionensystems nur den Fäl-\n\nlen vorzubehalten, in denen dies zum Schutz der Allgemeinheit unerlässlich \n\nerscheint (vgl. BT-Drucksache 15/13111 vom 1. Juli 2003, Seite 26), stellt die \n\nVorschrift in ihren Nr. 1 bis Nr. 3 für diese Personengruppe spezielle Voraus-\n\nsetzungen auf, die auf Grund des Verweises auf \"die übrigen Voraussetzungen \n\ndes § 66 des Strafgesetzbuches\" zusätzlich zu denen vorliegen müssen, die \n\ndort für die jeweiligen Fallgruppen der Sicherungsverwahrung bei Erwachsenen \n\nnormiert sind. Die Anordnung des Vorbehalts der Sicherungsverwahrung nach \n\n§ 106 Abs. 3 Satz 2 JGG kommt dabei nach Maßgabe der formellen Vorausset-\n\nzungen des § 66 Abs. 2 StGB oder des § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB auch ohne \n\nVorverurteilungen in Betracht, wenn der Heranwachsende gemäß § 106 Abs. 3 \n\nSatz 2 Nr. 1 und 3 JGG wegen einer Straftat der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB \n\nbezeichneten Art, durch welche das Opfer seelisch oder körperlich schwer ge-\n\nschädigt oder einer solchen Gefahr ausgesetzt worden ist, zu einer Freiheits-\n\nstrafe von mindestens fünf Jahren verurteilt wurde und die Gesamtwürdigung \n\ndes Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hangs zu solchen \n\nStraftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist. Dies ist hier der Fall. \n\n12 \n\nb) Die formellen Voraussetzungen für eine Anordnung des Vorbehalts \n\nder Sicherungsverwahrung nach § 106 Abs. 3 Satz 2 JGG liegen vor. Der An-\n\ngeklagte I. wurde durch das Landgericht wegen zweier Vergewaltigungen zu \n\njeweils zwei Jahren und sechs Monaten, wegen einer weiteren Vergewaltigung \n\nzu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und wegen Mordes zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Damit sind sowohl die allgemeinen formel-\n\nlen Voraussetzungen für eine Anordnung der Sicherungsverwahrung bei erst-\n\nmaliger Verurteilung gemäß § 66 Abs. 2 StGB sowie gemäß § 66 Abs. 3 Satz 2 \n\nStGB als auch - auf Grund der Verurteilungen wegen Mordes zu einer Einzel-\n\nstrafe von 13 Jahren und wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von \n\nsechs Jahren - die zusätzlichen formellen Voraussetzungen des § 106 Abs. 3 \n\nSatz 2 Nr. 1 JGG erfüllt. Dass die Taten das Opfer seelisch und körperlich \n\nschwer geschädigt haben, bedarf angesichts des festgestellten Geschehens \n\nkeiner näheren Begründung. \n\n13 \n\nVortaten im Sinne von § 106 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 JGG bedarf es hier \n\nnicht. Zwar verlangt die Vorschrift, dass es sich \"auch bei den nach den allge-\n\nmeinen Vorschriften maßgeblichen früheren Taten um solche der in Nummer 1 \n\nbezeichneten Art\" handeln muss. Daraus ist jedoch nicht abzuleiten, dass die \n\nAnordnung des Vorbehalts der Sicherungsverwahrung nur bei Vorliegen ent-\n\nsprechender Vorverurteilungen möglich ist. § 106 Abs. 3 Satz 2 JGG verweist \n\nmit der einleitenden Formulierung \"unter den übrigen Voraussetzungen des \n\n§ 66 des Strafgesetzbuches\" ohne Einschränkung auf § 66 StGB. Das bedeu-\n\ntet, dass - anders als im Falle des § 66a Abs. 1 StGB, der für den Vorbehalt der \n\nUnterbringung bei Erwachsenen nur auf § 66 Abs. 3 StGB abstellt - alle in § 66 \n\nStGB geregelten Anordnungsfallgruppen für die Sicherungsverwahrung in Be-\n\nzug genommen werden und bei Vorliegen ihrer formellen Voraussetzungen die \n\nGrundlage für die Anordnung des Vorbehalts der Sicherungsverwahrung bei \n\nHeranwachsenden bilden können. Der in § 106 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 JGG enthal-\n\ntene Verweis auf die \"nach den allgemeinen Vorschriften maßgeblichen frühe-\n\nren Taten\" greift somit nur ein, wenn für die Anordnung nach der allgemeinen \n\nVorschrift des § 66 StGB solche Vortaten erforderlich sind. Dies ist unter den \n\nhier gegebenen Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 StGB und des § 66 Abs. 3 \n\nSatz 2 StGB nicht der Fall. \n\n14 \n\nc) Schließlich lag nach den Feststellungen des Landgerichts auch nahe, \n\ndass der Angeklagte I. gemäß § 106 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 JGG infolge eines \n\nHanges zu Straftaten der in Nr. 1 der Vorschrift bezeichneten Art für die Allge-\n\nmeinheit gefährlich ist. Die Kammer folgt dem Gutachten des Sachverständi-\n\ngen, der unter Hinweis auf die zahlreichen und in der Gewaltkomponente inten-\n\nsiven Vortaten bei dem Angeklagten I. auf eine bereits gefestigte kriminelle \n\nPersönlichkeit geschlossen hat. Diese Einschätzung wird durch das festgestell-\n\nte Gesamtgeschehen und die Rolle, die der Angeklagte dabei eingenommen \n\nhat, gestützt. Es drängte sich danach jedenfalls die Prüfung auf, ob der Ange-\n\nklagte auf Grund einer fest eingewurzelten Neigung immer wieder im Sinne von \n\nTaten der in § 106 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 JGG bezeichneten Art straffällig wird, \n\nwenn sich die Gelegenheit dazu bietet (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 1). \n\n15 \n\nDas Vorliegen eines Hangs im Sinne von § 106 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 JGG \n\nwird der neue Tatrichter - nach Anhörung eines Sachverständigen gemäß \n\n§ 246a StPO - unter sorgfältiger Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner \n\nTaten zu prüfen haben. \n\nRissing-van Saan Fischer Roggenbuck \n\n Cierniak Schmitt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_240-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-13/2-str-240-08","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":19},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":14},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66a","ref_norm":"66a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_240-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_240-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-13/2-str-240-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_240-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:40:13.980966+00:00"}}