{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2008-09-05","aktenzeichen":"2 StR 237/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. September 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n2 StR 237/08 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen versuchten schweren Raubes u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 5. September 2008 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten N. wird das Urteil des \n\nLandgerichts Gera vom 12. November 2007, soweit es ihn be-\n\ntrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die \n\nSache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu neuer \n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, zurückverwiesen. \n\n2. Die Revision des Angeklagten S. gegen das Urteil des \n\nLandgerichts Gera vom 12. November 2007 wird als unbegrün-\n\ndet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Re-\n\nvisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-\n\ngeklagten ergeben hat. Der Angeklagte S. hat die Kosten \n\nseines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch ent-\n\nstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. \n\n3. Die Revisionen des Nebenklägers gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Gera vom 12. November 2007 werden verworfen. Der \n\nNebenkläger hat die Kosten seiner Rechtsmittel sowie die den \n\nAngeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu \n\ntragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten N. wegen versuchten schwe-\n\n2 \n\n3 \n\nren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheits-\n\nstrafe von neun Jahren verurteilt, die Unterbringung des Angeklagten in einer \n\nEntziehungsanstalt angeordnet und die Entscheidung über die Anordnung der \n\nSicherungsverwahrung vorbehalten. Den Angeklagten S. hat das Landge-\n\nricht wegen Beihilfe zum versuchten Raub in Tateinheit mit Beihilfe zur Körper-\n\nverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten verurteilt und \n\ndie Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. \n\n1. Die Revision des Angeklagten N. führt zur Aufhebung des ange-\n\nfochtenen Urteils, soweit es ihn betrifft. Die Prüfung und Ablehnung eines straf-\n\nbefreienden Rücktritts vom versuchten schweren Raub hält hinsichtlich dieses \n\nAngeklagten rechtlicher Überprüfung nicht Stand. \n\na) Nach den Feststellungen beabsichtigte der gesondert Verfolgte \n\nD. , den Geschädigten zu überfallen, um ihm eine \"Abreibung\" zu erteilen \n\nund ihm die mitgeführten Wocheneinnahmen seines Weihnachtsmarktstands \n\nwegzunehmen. Der Angeklagte N. erklärte sich auf Fragen D. s \n\nbereit mitzuwirken. Vor der Tat übergab D. dem Angeklagten einen mit \n\nvier Schuss scharfer Kleinkalibermunition geladenen Revolver \"zur Sicherheit, \n\nfür den Notfall\". Der Angeklagte S. hatte hiervon sowie von der Mitwirkung \n\ndes Angeklagten N. keine Kenntnis. Er erklärte sich bereit, D. über \n\neine günstige Gelegenheit zum Überfall auf den Geschädigten, seinen Arbeit-\n\ngeber, zu unterrichten, und tat dies am Tattag auch vereinbarungsgemäß. \n\n4 \n\nAm Tattag überfielen N. und D. den Geschädigten, als die-\n\nser mit seinem Transporter zu seinem Haus zurückkehrte. Zunächst schlugen \n\nbeide Täter auf den Geschädigten ein, bis dieser zu Boden fiel. Als der Ange-\n\nklagte N. von dem Geschädigten abließ, um das Kraftfahrzeug nach Geld \n\nzu durchsuchen, gelang es dem Geschädigten, den von D. verwendeten \n\nGummiknüppel zu ergreifen und festzuhalten. D. rief daraufhin N. \n\nzu Hilfe. Dieser zog nunmehr, noch bevor er nach dem Geld gesucht hatte, \n\n(erstmals) den Revolver und gab aus einer Entfernung von maximal einem Me-\n\nter mit bedingtem Tötungsvorsatz einen gezielten Schuss auf den Geschädig-\n\nten ab, \"damit er und D. von dem Geschädigten wegkommen könnten\" \n\n(UA S. 17). Das Projektil traf den Geschädigten am Oberkörper und drang bis \n\nzu dessen Herzbeutel vor. Nach dem Schuss rief D. : \"Es reicht\"; beide \n\nTäter flüchteten daraufhin. Der Geschädigte, der zu diesem Zeitpunkt nicht be-\n\nmerkt hatte, dass er von dem Schuss getroffen und lebensgefährlich verletzt \n\nwar, verfolgte die Angreifer noch bis zur Straße. \n\n5 \n\nb) Das Landgericht hat die Verurteilung auf die Erwägung gestützt, der \n\nAngeklagte N. sei zwar gem. § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB wirksam vom (un-\n\nbeendeten) Versuch des Tötungsdelikts zurückgetreten, nicht aber von dem \n\nVersuch des schweren Raubes, denn er habe erkannt, dass er und D. \n\nden Widerstand des Geschädigten nicht mehr hätten überwinden können, ohne \n\nihn zu töten. Dies hätten sie jedoch zur Erlangung des Geldes nicht tun wollen. \n\n6 \n\nDie dem zugrunde liegende Feststellung des Landgerichts, der Ange-\n\nklagte N. habe den Geschädigten nicht zur Ermöglichung der Wegnahme \n\ndes Geldes töten wollen, beruht nicht auf einer widerspruchsfrei festgestellten \n\nTatsachengrundlage. Es ist nicht ersichtlich, auf welche Umstände das Landge-\n\nricht seine Überzeugung gründet, der Angeklagte habe nicht wegen des Geldes \n\ntöten wollen. Der Hinweis der Kammer, dies stehe \"aufgrund des objektiven \n\nTatgeschehens\" (UA S. 37) fest, findet in den Feststellungen keine Stütze und \n\nversteht sich angesichts des Umstands, dass der Angeklagte, unmittelbar bevor \n\ner und D. die Flucht ergriffen, mit bedingtem Tötungsvorsatz auf den \n\nGeschädigten geschossen hat, auch nicht von selbst. Es ist nicht erkennbar, \n\nwarum der Angeklagte zwar zu einer Tötung des Geschädigten bereit gewesen \n\nsein sollte, um von diesem \"wegzukommen\", nicht aber, um die Wegnahme des \n\nGeldes zu ermöglichen. \n\n7 \n\nWäre der Angeklagte ursprünglich im Grundsatz bereit gewesen, den \n\nGeschädigten \"notfalls\" auch deshalb zu töten, um an das Bargeld zu gelangen, \n\nkäme ein Rücktritt vom unbeendeten Versuch des schweren Raubes in Be-\n\ntracht. In diesem Fall wäre zu klären, ob der Angeklagte freiwillig von der weite-\n\nren Tatausführung Abstand genommen hat. Der Erwägung, gegen die Freiwil-\n\nligkeit spreche der Umstand, dass der Angeklagte nach seiner Vorstellung den \n\nRaub nur noch durch Tötung des Geschädigten hätte vollenden können, diese \n\nÄnderung des Tatplans jedoch nicht wollte, steht die Feststellung entgegen, \n\ndass der Angeklagte unmittelbar zuvor mit Tötungsvorsatz auf den Geschädig-\n\nten geschossen hatte. Das Erreichen eines außertatbestandlichen Ziels (hier: \n\n\"Abreibung\"), das sich in dem Ruf D. s: \"Es reicht!\" ausgedrückt haben \n\nkönnte, würde einem strafbefreienden Rücktritt nicht von vornherein entgegen \n\nstehen (vgl. BGHSt 39, 221, 230 ff.). Um insoweit tragfähige Feststellungen zu \n\nermöglichen, hebt der Senat das Urteil, soweit es den Angeklagten N. \n\nbetrifft, mit den zugehörigen Feststellungen insgesamt auf. \n\n8 \n\nc) Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, \n\ndass ein ggf. nach § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB anzuordnender Vorwegvollzug bei \n\neiner Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 67 \n\nAbs. 2 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 StGB nach dem Halbstrafenzeitpunkt zu bemessen \n\nwäre. Der Halbstrafenzeitpunkt ist auch dann maßgeblich, wenn eine Entlas-\n\nsung des Angeklagten zu diesem Zeitpunkt nicht zu erwarten ist (vgl. BGH \n\nNStZ 2008, 212; NStZ-RR 2007, 372; 2008, 142; 2008, 182; Fischer StGB \n\n55. Aufl. § 67 Rdn. 11). \n\n9 \n\nd) Soweit erneut eine Anordnung des Vorbehalts der Sicherungsverwah-\n\nrung in Betracht kommt, wird das Landgericht zu beachten haben, dass für die \n\nBeurteilung der Gefährlichkeit des Angeklagten der Zeitpunkt der Aburteilung \n\nmaßgeblich ist (vgl. BGH NStZ 2006, 278, 279; 2007, 401; s. auch NStZ-RR \n\n2004, 202, 203; Fischer aaO § 66 Rdn. 36 m.w.N.). Es begegnet durchgreifen-\n\nden rechtlichen Bedenken, auf den Zeitpunkt nach Beendigung der Unterbrin-\n\ngung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abzustellen, wie es das \n\nLandgericht in dem angefochtenen Urteil getan hat. Soweit das Landgericht die \n\nAnordnung des Vorbehalts der Sicherungsverwahrung darauf gestützt hat, es \n\nkönne \"nicht ausgeschlossen werden\", dass die Gefährlichkeit des Angeklagten \n\nzu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr bestehen werde, hat es daher einen \n\nunzutreffenden Maßstab angelegt. Die Anwendungsvoraussetzungen des \n\n§ 66 a Abs. 1 StGB waren, wie die Revision zutreffend rügt, auf der Grundlage \n\ndieser Feststellungen nicht gegeben. Der neue Tatrichter wird anhand eines \n\nrechtlich zutreffenden Maßstabs zu prüfen haben, ob die von § 66 a Abs. 1 \n\nStGB vorausgesetzte Unsicherheit über die Gefährlichkeit zum gegenwärtigen \n\nZeitpunkt besteht. Einer Anwendung von § 66 StGB stünde § 358 Abs. 2 Satz 1 \n\nStPO entgegen. \n\n10 \n\n2. Die Revision des Angeklagten S. ist aus den vom Generalbun-\n\ndesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat dargelegten Gründen im Sinne von \n\n§ 349 Abs. 2 StPO offensichtlich unbegründet. \n\n11 \n\n3. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Nebenklägers \n\nzum Nachteil des Angeklagten S. lässt nicht erkennen, ob mit dem \n\nRechtsmittel ein nach § 400 Abs. 1 StPO zulässiges Ziel verfolgt wird, und ist \n\ndeshalb unzulässig (st. Rspr.; BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2, 5, 6, 10; \n\nSenat, Beschluss vom 15. Februar 2008 - 2 StR 598/07). Ein Ausnahmefall, bei \n\ndem auf eine Klarstellung verzichtet werden kann (vgl. BGHR StPO § 400 \n\nAbs. 1 Zulässigkeit 3; § 401 Abs. 1 Satz 1 Zulässigkeit 2), liegt nicht vor. \n\n12 \n\nDie zum Nachteil des Angeklagten N. eingelegte Revision des Ne-\n\nbenklägers ist aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den \n\nSenat dargelegten Gründen unbegründet. \n\nVRinBGH Dr. Rissing-van Saan Rothfuß Fischer \nist wegen Urlaubs an der Unter- \nschriftsleistung gehindert. \n Fischer \n Roggenbuck RiBGH Cierniak ist \n wegen Urlaubs an der \n Unterschriftsleistung \n gehindert. \n Fischer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-05/2-str-237-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66a","ref_norm":"66a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 400","ref_norm":"400","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-05/2-str-237-08","retrieved":"2026-07-10 18:47:12.985401+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-09-05/2-str-237-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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