{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_234-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2008-07-30","aktenzeichen":"2 StR 234/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 234/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n30. Juli 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juli 2008 beschlossen: \n\nDie Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss \n\nvom 18. Juni 2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n1. Das Landgericht Bonn hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung \n\nunter Einbeziehung anderweit verhängter Strafen zu der Gesamtfreiheitsstrafe \n\nvon fünf Jahren verurteilt. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat \n\ndie hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten durch Beschluss vom \n\n18. Juni 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. \n\n2 \n\nMit Schriftsatz vom 23. Juli 2008 hat der Verurteilte gemäß § 356 a StPO \n\nbeantragt, das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurückzuversetzen, die \n\nvor dem Erlass des Senatsbeschlusses bestand. Zur Begründung wird vorge-\n\ntragen, der Antrag des Generalbundesanwalts sei dem Verteidiger am 7. Mai \n\n2008 zugegangen. Mit Schriftsatz vom 19. Mai 2008 habe der Verteidiger er-\n\nklärt, dass die Abgabe einer Gegenerklärung beabsichtigt sei und diese nicht \n\nvor dem 16. Juni 2008 erfolgen könne. Es sei praxisfremd anzunehmen, eine \n\nErklärung zur Sache könne binnen zwei Tagen abgegeben werden. \n\n3 \n\n2. Der Antrag, das Verfahren in die Lage zurückzuversetzen, die vor dem \n\nErlass der Senatsentscheidung vom 18. Juni 2008 bestand, ist zurückzuweisen. \n\nDer Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör ist durch die Revisionsent-\n\nscheidung nicht verletzt worden. Die Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO zur \n\nAbgabe einer Gegenerklärung kann nicht verlängert werden (BGH wistra 2007, \n\n158; 231; NStZ-RR 08, 151). Nach Fristablauf braucht eine Ergänzung auch \n\ndann nicht abgewartet zu werden, wenn sie in Aussicht gestellt worden ist \n\n(BGHSt 23, 102; BGH, Beschl. vom 3. Januar 1997 - 3 StR 459/96; Meyer-\n\nGoßner StPO 51. Aufl. § 349 Rdn. 17). \n\n4 \n\nAuf Grund der erhobenen Sachrüge hatte der Senat die Gründe des an-\n\ngefochtenen Urteils ohnehin umfassend auf Rechtsfehler zum Nachteil des An-\n\ngeklagten zu überprüfen. Der Verurteilte hat auch nicht dargelegt, was er im \n\nFall einer späteren Entscheidung des Senats noch vorgetragen hätte (vgl. BGH, \n\nBeschl. vom 20. Februar 2008 – 5 StR 460/07). Der Senat weist im Übrigen \n\ndarauf hin, dass der angegriffene Beschluss dem Verteidiger nach dessen Aus-\n\nführungen in der Rügeschrift erst am 16. Juli 2008 zugegangen ist und auch bis \n\nzu diesem Zeitpunkt keine weiteren Ausführungen der Verteidigung zu den Ak-\n\nten gelangt sind. \n\nRichter am Bundesgerichtshof Roggenbuck Appl \nRothfuß befindet sich im Urlaub \nund ist daher gehindert, zu \nunterschreiben. \n\n Roggenbuck \n\n Cierniak Schmitt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-30/2-str-234-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-30/2-str-234-08","retrieved":"2026-07-10 18:32:46.093340+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-07-30/2-str-234-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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