{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_230-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2008-07-16","aktenzeichen":"2 StR 230/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n2 StR 230/08 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n16. Juli 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Juli 2008, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nRothfuß, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nRoggenbuck, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Appl, \n\nProf. Dr. Schmitt, \n\nStaatsanwältin/GL \n\n als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Aachen vom 6. Dezember 2007 mit den Feststellungen \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer \n\ndes Landgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-\n\nheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren \n\nverurteilt. \n\nHiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Sie bean-\n\nstandet mit der Sachrüge, dass der Angeklagte nicht wegen schwerer Verge-\n\nwaltigung verurteilt wurde und sieht bei der Strafzumessung Rechtsfehler zu \n\nGunsten des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat bereits zum Schuldspruch Er-\n\nfolg. \n\n3 \n\n1. Das Landgericht hat zum Tatgeschehen folgende Feststellungen ge-\n\ntroffen: \n\nI. \n\n4 \n\nDer Angeklagte überredete am 10. März 2007 seine von ihm getrennt le-\n\nbende Ehefrau (Nebenklägerin = N.), ihre Kleidungsstücke aus der ehelichen \n\nWohnung zu holen. Im Schlafzimmer fragte er sie, ob ihr Entschluss, sich von \n\nihm zu trennen, endgültig sei. Dies wurde von ihr bestätigt. Der Angeklagte \n\npackte sie daraufhin von hinten, hielt ihr mit einer Hand Mund und Nase zu und \n\nwürgte sie mit der anderen Hand am Hals. Es kam zu einem Gerangel, in des-\n\nsen Verlauf der Angeklagte N. auf das Bett warf und dort versuchte, ihr ein Kis-\n\nsen aufs Gesicht zu drücken. N. wehrte sich und konnte sich aus dieser Lage \n\nzunächst befreien, kam dabei aber zwischen dem Bett und dem Fenster zu Bo-\n\nden, so dass sie vor dem Bett kniete. Der Angeklagte versuchte erneut, ihr \n\nMund und Nase zuzuhalten, wobei er ihren Kopf nach hinten riss. N., die To-\n\ndesangst hatte, wehrte sich mit allen Kräften dagegen. Im Verlauf der Ausei-\n\nnandersetzung wurde sie vom Angeklagten an der Nase getroffen und kam auf \n\ndem Boden zwischen dem Bett und dem Fenster zu liegen. Der Angeklagte öff-\n\nnete daraufhin gegen den Widerstand der N. den Reißverschluss ihrer Hose \n\nund zog ihr diese und den Slip nach unten. Er drang mehrfach mit einem Finger \n\ntief in die Scheide und den After der N. ein, wobei ihm bewusst war, dass die \n\nZeugin dies nicht wollte. Hierdurch erlitt die Zeugin erhebliche Schmerzen. Da \n\nN. durch das vorausgegangene Verhalten des Angeklagten große Angst hatte, \n\ndass dieser sie umbringen wolle, versuchte sie diesen zu beschwichtigen, in-\n\ndem sie ihm erklärte, sie würde ihn doch lieben. Sie forderte den Angeklagten \n\nauf, von ihr abzulassen, da man über alles reden könne. Er ließ dann schließ-\n\nlich von N. ab und forderte diese auf, ihre Hose hochzuziehen. Während N. ver-\n\nsuchte, ihre Hose hochzuziehen, drehte sich der Angeklagte nach hinten und \n\nergriff ein Küchenmesser mit einer Klinge von etwa 13 cm, das zuvor an der \n\nFensterseite an dem Kleiderbügelständer gelegen hatte. In der Hauptverhand-\n\nlung konnte nicht geklärt werden, wie das Messer dorthin gelangt war. Der An-\n\ngeklagte zog N. hoch und stieß sie aufs Bett, so dass sie rücklings darauf zu \n\nliegen kam. Daraufhin setzte er das Messer auf die linke Brust und wollte zu-\n\nstechen. Dabei rutschte er, auch weil sich N. weiterhin wehrte, mit dem Messer \n\nab, wodurch N. eine oberflächliche Verletzung oberhalb der linken Brust erlitt. \n\nDer Angeklagte legte sodann das Messer aus der Hand, um selbst die Hose der \n\nN. hochzuziehen. Diesen Augenblick nutzte N., um das Messer, das in Kopfhö-\n\nhe auf dem Bett lag, mit der rechten Hand zu ergreifen. Als der Angeklagte dies \n\nbemerkte, riss er der Zeugin das Messer, das sie an der Klinge festhielt, aus \n\nder Hand, wodurch sie eine Schnittverletzung an der Innenseite des Mittelfin-\n\ngers an der rechten Hand erlitt. Der Angeklagte setzte sich anschließend auf \n\nden Oberkörper der N., die noch immer rücklings auf dem Bett lag, drückte mit \n\nseinem Knie ihre Schulter auf das Bett und begann, mit dem Messer in den lin-\n\nken Arm der N. oberhalb des Handgelenks zu schneiden. Er führte unter erheb-\n\nlicher Krafteinwirkung mit dem Messer mehrere Schnittbewegungen aus, mit \n\ndenen er insgesamt vier im Bereich des Handgelenks verlaufende Sehnen \n\ndurchtrennte und überdies die darunter liegende Ellenschlagader verletzte, die \n\nkomplett geöffnet wurde. Der Angeklagte wollte N. in dieser Weise schwer ver-\n\nletzen. Ihm war dabei bewusst, dass diese Verletzungen ihrer Art nach lebens-\n\nbedrohlich waren und zum Tode führen konnten, da die konkrete Gefahr be-\n\nstand, dass N. an dieser Wunde verblutete, wenn nicht umgehend geeignete \n\nGegenmaßnahmen ergriffen würden. Diese Folge nahm er jedenfalls billigend in \n\nKauf. Durch die Schnittwunde am Handgelenk erlitt N. erhebliche Schmerzen, \n\nda die Wunde stark schmerzte und auch brannte. Der Angeklagte verständigte \n\ndann doch mit seinem Handy den Rettungsdienst, so dass N. ins Krankenhaus \n\ngebracht und medizinisch versorgt werden konnte. \n\n5 \n\n2. Im Rahmen der rechtlichen Würdigung hat das Landgericht Tateinheit \n\nzwischen der Vergewaltigung und der gefährlichen Körperverletzung ange-\n\nnommen, \"da sich das Handeln des Angeklagten bei natürlicher Betrachtung \n\naufgrund des engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs als ein einheit-\n\nliches Tun darstellt\" (UA S. 24). \n\n6 \n\nDen Tatbestand des § 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB hat das Landgericht nicht \n\nals erfüllt angesehen, \"weil nicht zur sicheren Überzeugung der Strafkammer \n\nfestgestellt werden konnte, dass sich der Angeklagte bei Begehung der Verge-\n\nwaltigung bewusst war, dass sich das Messer in Griffweite befand und er sich \n\ndessen jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand bedienen konnte\" (UA \n\nS. 25). \n\n7 \n\n8 \n\nII. \n\n1. Die Verneinung der subjektiven Voraussetzungen des § 177 Abs. 3 Nr. \n\n1 StGB durch das Landgericht hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\nDie Strafkammer hat insoweit bereits keine Beweiswürdigung vorge-\n\nnommen, sondern nur in der rechtlichen Würdigung mitgeteilt, dass sie sich von \n\neinem entsprechenden Vorsatz des Angeklagten keine sichere Überzeugung \n\nverschaffen konnte. Diese Zweifel hat sie nicht - wie geboten - näher dargelegt \n\nund begründet. Diese verstanden sich hier auch nicht von selbst. Die Staatsan-\n\nwaltschaft weist vielmehr zutreffend darauf hin, dass das Tatgeschehen auch \n\ndort stattfand, wo sich das Küchenmesser sichtbar befand, nämlich in dem Be-\n\nreich zwischen Bett und Fenster, an einem Kleiderbügelständer und zwar offen-\n\nsichtlich in Griffnähe. Wenn sich dann der Angeklagte gezielt nach hinten dreh-\n\nte, um das Küchenmesser zu ergreifen, hätte es sich aufgedrängt zu erörtern, \n\nweshalb er nicht gewusst haben sollte, dass das Messer dort während der Tat-\n\nbegehung bereit lag, zumal er die Tage vor dem Tatgeschehen die Wohnung \n\nalleine benutzt hatte, so dass einiges dafür spricht, dass er selbst es dort abge-\n\nlegt hatte. \n\n9 \n\nEs ist nicht sicher auszuschließen, dass das Landgericht bei rechtsfeh-\n\nlerfreier Würdigung aller Umstände auch die subjektiven Voraussetzungen des \n\n§ 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB bejaht hätte und zu einer höheren Strafe gelangt wäre. \n\n10 \n\nDie wegen des aufgezeigten Rechtsfehlers gebotene Aufhebung der \n\nVerurteilung wegen Vergewaltigung erfasst auch die an sich rechtsfehlerfreie \n\nVerurteilung wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung. \n\n11 \n\n2. Die Aufhebung des Schuldspruchs war aber auch deshalb erforderlich, \n\nweil die auf die Bejahung natürlicher Handlungseinheit gestützte Annahme des \n\nLandgerichts, die Vergewaltigung und die gefährliche Körperverletzung stünden \n\nin Tateinheit, rechtlichen Bedenken begegnet. \n\nDie hierzu getroffenen Feststellungen des Landgerichts legen vielmehr eine \n\nZäsur nahe. Diese kann bereits darin gesehen werden, dass der Angeklagte \n\nvon N. abließ, seine Finger abstreifte und diese aufforderte, ihre Hose hochzu-\n\nziehen (UA S. 10). Das anschließende Ergreifen des Messers beruhte ersicht-\n\nlich auf einem neuen Entschluss des Angeklagten. Eine Zäsur könnte aber \n\nauch für den Zeitpunkt angenommen werden, als der Angeklagte das Messer \n\naus der Hand legte, um der Zeugin selbst die Hose hochzuziehen. \n\nDer Senat kann nicht ausschließen, dass sich dieser Rechtsfehler zu Gunsten \n\ndes Angeklagten ausgewirkt hat. \n\n12 \n\n3. Der neue Tatrichter wird zu prüfen haben, ob der Angeklagte das \n\nMesser \"bei der Tat\" verwendet hat (§ 177 Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 2 StGB). \n\nDie Voraussetzungen des § 177 Abs. 4 StGB liegen allerdings dann nicht vor, \n\nwenn man von zwei selbständigen Taten ausgeht und die Vergewaltigung beim \n\nErgreifen des Messers nicht nur vollendet, sondern bereits beendet war (vgl. \n\nhierzu auch BGHSt 51, 276, 278). Auf die nicht abschließend entschiedene \n\nFrage, ob der Einsatz des Messers mit der sexuellen Handlung final verknüpft \n\nsein muss (vgl. BGH NStZ 2000, 254), kommt es dann nicht an. \n\nRissing-van Saan Rothfuß Roggenbuck \n\n Appl Schmitt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_230-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-16/2-str-230-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":4}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_230-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_230-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-16/2-str-230-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_230-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:48:40.533067+00:00"}}