{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_217-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2008-06-25","aktenzeichen":"2 StR 217/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 217/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. Juni 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Körperverletzung \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juni 2008 gemäß § \n\n349 Abs. 2 StPO beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nFrankfurt am Main vom 21. Dezember 2007 wird als unbegründet \n\nverworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-\n\nonsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-\n\nklagten ergeben hat. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die \n\ndem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-\n\ngen Auslagen zu tragen. \n\nErgänzend bemerkt der Senat: \n\nEntgegen dem Vorbringen der Revision begegnet die Annahme des \n\nLandgerichts, ein Fall des Täter-Opfer-Ausgleichs gemäß § 46 a Nr. 1 StGB sei \n\nnicht gegeben, im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. Zwar ist Vorausset-\n\nzung für die Anwendung dieser Vorschrift auch bei Vorliegen eines Gewaltde-\n\nlikts nicht in jedem Fall ein umfassendes, vorbehaltloses Geständnis des Täters \n\nin der Hauptverhandlung. Das Landgericht und ihm folgend der Generalbun-\n\ndesanwalt haben sich insoweit auf das Senatsurteil vom 6. Februar 2008 - 2 \n\nStR 561/07 - bezogen, in dem der Senat ausgeführt hat, das Geständnis des \n\nAngeklagten sei im dortigen Fall - Vergewaltigung mit schweren psychischen \n\nFolgen für das Tatopfer - \"unabdingbare Voraussetzung\" eines Täter-Opfer-\n\nAusgleichs gewesen. Dies kann aber nicht dahin verallgemeinert werden, ein \n\numfassendes Geständnis sei ausnahmslos erforderlich, um die Anwendung des \n\n§ 46 a Nr. 1 StGB zu ermöglichen. Ausnahmen sind vielmehr möglich (vgl. Se-\n\nnatsbeschl. vom 20. September 2002 - 2 StR 336/02, NStZ 2003, 19), nament-\n\nlich nach gelungenem, auf einem kommunikativen Prozess beruhenden Aus-\n\ngleich mit dem Tatopfer. \n\nVoraussetzung bleibt aber auch in diesem Fall, dass der Täter-Opfer-\n\nAusgleich Zeichen der Übernahme von Verantwortung für die Tat sein muss. \n\nDas ist im Einzelfall nicht ausgeschlossen, wenn etwa ein in der Hauptverhand-\n\nlung abgelegtes Geständnis einzelne Tatumstände beschönigt. Es fehlt aber, \n\nwenn, wie hier, der Täter die Tat als Notwehrhandlung gegen einen rechtswidri-\n\ngen Angriff des Tatopfers hinstellt und somit schon die Opfer-Rolle des Ge-\n\nschädigten bestreitet. Eine Übernahme von Verantwortung kann hierin nicht \n\ngesehen werden. Darauf, dass der Geschädigte hier nach dem Ehrenkodex der \n\nBeteiligten die Sache als \"für sich abgeschlossen\" betrachtet hat, kommt es da-\n\nher nicht mehr ausschlaggebend an. \n\nFischer Rothfuß Ri'inBGH Roggenbuck \n\n ist wegen Erholungsurlaubs \n an der Unterschriftsleistung \n gehindert. \n\nFischer \n\n Appl Schmitt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_217-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-25/2-str-217-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46a","ref_norm":"46a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_217-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_217-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-25/2-str-217-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_217-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:46:31.524400+00:00"}}