{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_189-08C","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2008-06-06","aktenzeichen":"2 StR 189/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 189/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. Juni 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchten Totschlags u. a. \n\nhier: Revision der Nebenklägerin Ta. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 6. Juni 2008 gemäß \n\n§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen: \n\nDie Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts \n\nFrankfurt am Main vom 13. September 2007 wird als unzulässig \n\nverworfen. \n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und \n\ndie dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Ausla-\n\ngen zu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht Wiesbaden hatte den Angeklagten durch Urteil vom \n\n1. April 2005 wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Diese \n\nEntscheidung hatte der Senat durch Urteil vom 22. März 2006 (BGH NStZ \n\n2007, 417) mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung an das Landgericht Frankfurt am Main zurückver-\n\nwiesen. Dieses Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags \n\nin Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Beteiligung an einer Schlägerei \n\nund unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe in zwei Fällen zu \n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. \n\n2 \n\nGegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Nebenklägerin mit der \n\nallgemeinen Sachrüge. Die Beschwerdeführerin beantragt, das angefochtene \n\nUrteil „vollumfänglich“ aufzuheben. \n\n3 \n\nDas Rechtsmittel ist unzulässig (§ 400 Abs. 1 StPO). Nebenkläger kön-\n\nnen ein Urteil nach dieser Regelung nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine \n\nandere (oder weitere) Rechtsfolge verhängt wird. Deshalb bedarf es bei einer \n\nRevision des Nebenklägers in der Regel eines Revisionsvortrags, der deutlich \n\nmacht, dass der Beschwerdeführer ein zulässiges Ziel verfolgt. Wird lediglich \n\nbeantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben, sind zur Begründung der Sach-\n\nrüge Ausführungen erforderlich, die erkennen lassen, ob das Rechtsmittel eine \n\nÄnderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts oder nur ei-\n\nne Verschärfung der Rechtsfolge anstrebt. Daran fehlt es hier. Ein Ausnahme-\n\nfall, in dem auf eine Klarstellung verzichtet werden könnte (vgl. BGH BGHR \n\nStPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 3), liegt nicht vor. \n\nRissing-van Saan Rothfuß Fischer \n\n Appl Cierniak","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_189-08C.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-06/2-str-189-08-4","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 400","ref_norm":"400","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_189-08C.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_189-08C.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-06/2-str-189-08-4","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_189-08C.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:44:23.892365+00:00"}}