{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_189-08A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2008-06-06","aktenzeichen":"2 StR 189/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 189/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. Juni 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchten Totschlags u. a. \n\nhier: Revision der Nebenklägerin Sa. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 6. Juni 2008 gemäß \n\n§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen: \n\nDie Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts \n\nFrankfurt am Main vom 13. September 2007 wird als unzulässig \n\nverworfen. \n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und \n\ndie dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Ausla-\n\ngen zu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht Wiesbaden hatte den Angeklagten durch Urteil vom \n\n1. April 2005 wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Diese \n\nEntscheidung hatte der Senat durch Urteil vom 22. März 2006 (BGH NStZ \n\n2007, 417) mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung an das Landgericht Frankfurt am Main zurückver-\n\nwiesen. Dieses Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags \n\nin Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Beteiligung an einer Schlägerei \n\nund unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe in zwei Fällen zu \n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. \n\nGegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Nebenklägerin, die die \n\nVerletzung formellen und materiellen Rechts rügt. \n\nDie Revision ist unzulässig. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nDem Revisionsvortrag ist nicht zu entnehmen, dass das Urteil mit dem \n\nZiel einer Änderung des Schuldspruchs wegen einer anderen oder einer weite-\n\nren Gesetzesverletzung angegriffen wird, die zum Anschluss als Nebenkläger \n\nberechtigt. Eine Beschwer im Schuldspruch ist nicht ohne Weiteres ersichtlich. \n\nNebenkläger können aber nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in \n\n§ 400 Abs. 1 StPO ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere \n\nRechtsfolge verhängt wird. Deshalb bedarf es bei Revisionen der Nebenkläger \n\nin der Regel eines Revisionsantrages, der deutlich macht, dass der Beschwer-\n\ndeführer ein zulässiges Ziel verfolgt (st. Rspr.; vgl. BGH BGHR StPO § 400 \n\nAbs. 1 Zulässigkeit 5 sowie den Beschluss des Senats vom 15. Februar 2008 \n\n– 2 StR 589/07). Eine entsprechende Auslegung ist hier auf der Grundlage der \n\n– wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat – unzulässigen Ver-\n\nfahrensrügen sowie der nur allgemein erhobenen Sachrüge nicht möglich. Ein \n\nAusnahmefall, in dem auf eine Klarstellung verzichtet werden könnte (vgl. BGH \n\nBGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 3), liegt nicht vor. \n\nRissing-van Saan Rothfuß Fischer \n\n Appl Cierniak","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_189-08A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-06/2-str-189-08-2","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 400","ref_norm":"400","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_189-08A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_189-08A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-06/2-str-189-08-2","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_189-08A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:44:21.738296+00:00"}}