{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_189-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2008-06-06","aktenzeichen":"2 StR 189/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 189/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. Juni 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchten Totschlags u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juni 2008 gemäß \n\n§ 206 a Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Frankfurt am Main vom 13. September 2007 wird \n\na) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen ver-\n\nsuchten Totschlags zum Nachteil E. Ka. (in Tatein-\n\nheit mit weiteren Straftaten) verurteilt worden ist; im Umfang \n\nder Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die not-\n\nwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur \n\nLast, \n\nb) das vorgenannte Urteil dahin geändert, dass der Angeklagte \n\nwegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher \n\nKörperverletzung, Beteiligung an einer Schlägerei und uner-\n\nlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zu einer \n\nFreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt ist. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des \n\nRechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen \n\nnotwendigen Auslagen zu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht Wiesbaden hatte den Angeklagten durch Urteil vom \n\n1. April 2005 wegen Mordes (zum Nachteil A. Ka. ) zu lebenslanger Frei-\n\nheitsstrafe verurteilt. Der Senat hatte diese Entscheidung durch Urteil vom \n\n22. März 2006 (BGH NStZ 2007, 417) mit den Feststellungen aufgehoben und \n\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Frank-\n\nfurt am Main zurückverwiesen. Dieses Landgericht hat den Angeklagten wegen \n\nversuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Beteili-\n\ngung an einer Schlägerei und unerlaubtem Führen einer halbautomatischen \n\nKurzwaffe in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren (Ein-\n\nzelstrafen jeweils elf Jahre) verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte \n\ndie Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem \n\naus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbe-\n\ngründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n1. Nach den nunmehr getroffenen Feststellungen des Landgerichts war \n\nein Sohn des H. B. , des Onkels des Angeklagten, bei dem dieser zur Tat-\n\nzeit lebte, erschossen worden. Man machte dafür Personen im Umfeld des spä-\n\nter getöteten A. Ka. verantwortlich; dies führte zu einer feindselig gespann-\n\nten Lage zwischen beiden Familien. \n\n3 \n\nAm Tatabend wollte der Angeklagte zusammen mit einem weiteren Nef-\n\nfen des B. , D. S. , die Diskothek P. in Wiesbaden aufsuchen. Sie \n\nwurden dort nicht eingelassen, weil S. mit Hausverbot belegt war und weil \n\nsich in der Diskothek A. Ka. mit seinem Bruder E. Ka. und einigen \n\nseiner Freunde aufhielt. Es kam deshalb zu einer Schlägerei mit dem für das \n\nSicherungsunternehmen des Zeugen N. tätigen Türstehern; S. wurde hier-\n\nbei verletzt. In Anwesenheit der herbeigerufenen Polizeibeamten drohte der \n\nAngeklagte dem Zeugen N. Rache an. Der Angeklagte kehrte daraufhin zu-\n\nnächst wieder zur Wohnung des H. B. zurück. D. S. wurde ambu-\n\nlant im Krankenhaus behandelt und begab sich dann gemeinsam mit seinem \n\nBruder H. S. ebenfalls zum B. . \n\n4 \n\nAls man B. von dem Vorfall berichtete, beschloss dieser, zu der Dis-\n\nkothek zu fahren; dort sollten die Türsteher verprügelt werden. Er legte eine \n\nschusssichere Weste an und nahm einen Baseballschläger mit. Gemeinsam mit \n\nden Brüdern S. und dem Kick-Box-Veranstalter T. fuhr man zunächst zu \n\neiner anderen Diskothek, nahm dort den Türsteher Er. Kar. , der aber \n\nnur vermitteln wollte, auf und fuhr sodann zur Diskothek P. . \n\n5 \n\nVor der Diskothek stieß man – möglicherweise zufällig – auf A. Ka. , \n\nder telefonierte. Nachdem Kar. ihn begrüßt hatte, ging Ka. zum Fahr-\n\nzeug des T. und fragte, was los sei. B. stieg nun, ohne den Baseball-\n\nschläger mitzunehmen, aus dem anderen Fahrzeug aus, ging auf A. Ka. \n\nzu, wobei es zunächst zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen beiden \n\nkam. A. Ka. wich zurück und redete beschwichtigend auf B. ein. Während \n\nsich die Auseinandersetzung auf den Bürgersteig vor der Diskothek verlagerte, \n\nergriff B. das Hemd des A. Ka. im Brustbereich und zog an diesem. \n\nNunmehr kamen die Brüder S. , Kar. und der Angeklagte hinzu; der An-\n\ngeklagte führte eine halbautomatische Kurzwaffe bei sich, ohne über eine waf-\n\nfenrechtliche Erlaubnis zu verfügen. Aus der Diskothek liefen E. Ka. und \n\nFreunde von A. Ka. auf die Straße, um diesem beizustehen. Es entstand \n\nein Gerangel. E. Ka. versetzte H. S. einen Faustschlag, woraufhin \n\ndieser zu Boden ging. Nun rief B. \"bas, bas\", was auf türkisch \"schieß, \n\nschieß“, aber auch \"mach, mach\" oder \"drück, drück\" bedeutet. Hierauf zog der \n\nAngeklagte seine Pistole und gab mehrere, schnell aufeinander folgende \n\nSchüsse mit bedingtem Tötungsvorsatz auf den ihm in einer Entfernung von \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nwenigen Metern zugewandten A. Ka. ab. Er traf ihn mindestens einmal un-\n\nterhalb der rechten Brust, ohne dass dies eine lebensgefährliche Verletzung zur \n\nFolge hatte. \n\nDaraufhin wandte sich der Angeklagte leicht zur Seite und gab ebenfalls \n\nmit bedingtem Tötungsvorsatz zumindest einen Schuss auf den neben A. \n\nKa. stehenden E. Ka. ab, wobei er diesen am rechten Oberarm traf. \n\nSodann wandte sich der Angeklagte zur Flucht. In dem unmittelbar an-\n\nschließenden Kampfgeschehen wurden A. Ka. und H. B. von bislang \n\nunbekannten Tätern erschossen. \n\n2. Das Verfahren ist einzustellen, soweit das Landgericht den Angeklag-\n\nten wegen Straftaten zum Nachteil des E. Ka. verurteilt hat, weil diese Tat \n\nnicht von der Anklage umfasst war und eine Nachtragsanklage nicht erhoben \n\nwurde. Die unverändert zugelassene Anklage vom 9. Februar 2004 legte dem \n\nAngeklagten zur Last, gezielt zwei Schüsse auf A. Ka. abgegeben und ihn \n\ndurch einen der beiden getötet zu haben. Der Schuss auf E. Ka. wurde \n\nzwar im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen erwähnt, dort aber keinem be-\n\nstimmten Schützen zugeordnet. \n\n9 \n\na) Bei dem Schuss auf E. Ka. handelt es sich um eine selbstän-\n\ndige prozessuale Tat im Sinne des § 264 StPO. Allerdings ist nach ständiger \n\nRechtsprechung (vgl. nur BGHSt 45, 211; BGH NStZ 2006, 350; BGHR StPO \n\n§ 264 Abs. 1 Tatidentität 31; 35) die Tat als Prozessgegenstand nicht nur der in \n\nder Anklage umschriebene und dem Angeklagten dort zur Last gelegte Ge-\n\nschehensablauf; vielmehr gehört zu ihr das gesamte Verhalten, soweit es mit \n\ndem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der \n\nAuffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bildet. Auch sachlich-\n\nrechtlich selbständige Taten können prozessual eine Tat im Sinne von § 264 \n\nStPO sein. Dabei kommt es im Einzelfall darauf an, ob die einzelnen Handlun-\n\ngen nicht nur äußerlich ineinander übergehen, sondern auch innerlich derart \n\nunmittelbar miteinander verknüpft sind, dass der Unrechts- und Schuldgehalt \n\nder einen Handlung nicht ohne die Umstände, die zu der anderen Handlung \n\ngeführt haben, richtig gewürdigt werden kann und ihre getrennte Würdigung \n\nund Aburteilung in verschiedenen Verfahren einen einheitlichen Lebensvorgang \n\nunnatürlich aufspalten würde. \n\n10 \n\nEine solche Verknüpfung der strafbaren Handlungen liegt hier, gemes-\n\nsen am Verhalten des Angeklagten, jedoch nicht vor. Dass die vom Angeklag-\n\nten auf die Brüder A. und E. Ka. abgefeuerten Schüsse zeitlich aufein-\n\nander folgten und unter denselben äußeren und inneren Umständen ausgelöst \n\nwurden, genügt hierzu nicht (vgl. BGH Beschl. vom 9. April 2008 – 3 StR \n\n86/08). Jede Tötungshandlung gegenüber einem bestimmten Menschen hebt \n\nsich, soweit nicht die Voraussetzungen des § 52 StGB vorliegen, auch für die \n\nnatürliche Auffassung so sehr von jeder Tötungshandlung gegenüber einem \n\nanderen Menschen ab, dass ein noch so enger äußerer, zeitlicher und psycho-\n\nlogischer Zusammenhang verschiedene Tötungshandlungen nicht zu einer Tat \n\nmachen kann, mit dem Ergebnis, dass eine Verurteilung oder Freisprechung \n\nwegen einer solchen Tötung die Verfolgung wegen der Übrigen hindern könnte \n\n(so bereits BGH, Urteil vom 6. Juli 1956 – 5 StR 434/55; vgl. im Übrigen Meyer-\n\nGoßner StPO 50. Aufl. § 264 Rdn. 2 b, 3 und 6 b). Es lagen hier also weder \n\neine gleichartige Angriffsrichtung noch dasselbe Tatobjekt oder eine deliktsim-\n\nmanente Verbindung der Handlungen (vgl. dazu Meyer-Goßner aaO § 264 \n\nRdn. 2 a m.w.N.) noch eine Überschneidung im äußeren Ablauf der Taten (vgl. \n\nBGH BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 34) vor. Die Verstöße gegen das \n\nWaffengesetz und die Beteiligung an der Schlägerei vermögen zwischen den \n\nweit schwerer wiegenden versuchten Tötungsdelikten keine prozessuale Tat-\n\nidentität zu begründen (vgl. BGH NStZ 1989, 540; Engelhardt in KK-StPO \n\n5. Aufl. § 264 Rdn. 8). \n\n11 \n\nb) Eine Zusammenfassung der auf A. und E. Ka. abgegebenen \n\nSchüsse zu einer natürlichen Handlungseinheit (vgl. dazu Fischer StGB \n\n55. Aufl. vor § 52 Rdn. 4 und 7 f.) scheidet aus. Es darf nämlich nicht außer \n\nAcht gelassen werden, dass höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Per-\n\nsonen einer additiven Betrachtungsweise, wie sie der natürlichen Handlungs-\n\neinheit zugrunde liegt, nur ausnahmsweise zugänglich sind. Greift daher der \n\nTäter einzelne Menschen nacheinander an, um jeden von ihnen in seiner Indi-\n\nvidualität zu beeinträchtigen, so besteht sowohl bei natürlicher als auch bei \n\nrechtsethisch wertender Betrachtungsweise selbst bei einheitlichem Tatent-\n\nschluss und engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang regelmäßig kein \n\nAnlass, diese Vorgänge rechtlich als eine Tat zusammenzufassen (vgl. BGHSt \n\n2, 246, 247; 16, 397; BGH NStZ 2006, 284, 285 f.; BGHR StGB vor \n\n§ 1/natürliche Handlungseinheit Entschluss, einheitlicher 9, 10). \n\n12 \n\nEtwas anderes kann nur dann gelten, wenn eine Aufspaltung in Einzelta-\n\nten wegen eines außergewöhnlich engen zeitlichen und situativen Zusammen-\n\nhangs, etwa bei Messerstichen innerhalb weniger Sekunden (vgl. BGH BGHR \n\nStGB vor § 1/natürliche Handlungseinheit Entschluss, einheitlicher 2), bei einem \n\ngegen eine aus der Sicht des Täters nicht individualisierte Personenmehrheit \n\ngerichteten Angriff (vgl. BGH NJW 1985, 1565) oder bei zeitgleich und wech-\n\nselweise erfolgenden Angriffen auf mehrere Opfer (BGH NStZ 2003, 366) will-\n\nkürlich und gekünstelt erschiene. Ein solcher Sonderfall ist hier jedoch nach den \n\nFeststellungen nicht gegeben. Das Schwurgericht hat die Beweggründe des \n\nAngeklagten, auch auf E. Ka. zu schießen, nicht festzustellen vermocht. Es \n\ngeht davon aus, dass der Angeklagte erst auf A. Ka. schoss und sich \n\nnach Abgabe dieser Schüsse entschied, auch auf den in eine Auseinanderset-\n\nzung mit den Brüdern S. verwickelten E. Ka. zu schießen (UA 46). \n\nDurch das – der Annahme einer natürlichen Handlungseinheit hier entgegen-\n\nstehende (vgl. Rissing-van Saan in LK 12. Aufl. Rdn. 14 vor § 52 m.w.N.) – \n\nHandeln auf Grund eines neu gefassten Entschlusses unterscheidet sich der \n\nFall von denjenigen Sachverhalten, welche den Beschlüssen des 5. Strafsenats \n\ndes Bundesgerichtshofs vom 23. September 1986 (BGHR StGB vor § \n\n1/natürliche Handlungseinheit Entschluss, einheitlicher 1), vom 4. Juni 1991 \n\n(BGHR StGB vor § 1/natürliche Handlungseinheit Entschluss, einheitlicher 5) \n\nund vom 24. Oktober 2000 (NStZ-RR 2001, 82) zugrunde lagen. \n\n13 \n\n3. Die Einstellung des Verfahrens wegen des Schusses auf E. Ka. \n\nführt zur Änderung des Schuldspruchs. Die für die versuchte Tötung des A. \n\nKa. verhängte Strafe kann bestehen bleiben. Die Schuldspruchänderung \n\nberührt den Unrechts- und Schuldgehalt dieser Tat nicht. Der Senat kann in \n\nÜbereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt angesichts der Strafzumes-\n\nsungserwägungen des Landgerichts ausschließen, dass die Höhe der hierfür \n\nverhängten Einzelstrafe von der Verurteilung wegen des Schusses auf E. \n\nKa. beeinflusst worden ist; insbesondere führt das Schwurgericht diesen \n\nGesichtspunkt bei der Rechtsfolgenbemessung nicht an. \n\n14 \n\n4. Im verbleibenden Umfang der Verurteilung hat die Überprüfung des \n\nUrteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil \n\ndes Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nRissing-van Saan Rothfuß Fischer \n\n Appl Cierniak","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_189-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-06/2-str-189-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_189-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_189-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-06/2-str-189-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_189-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:44:17.966563+00:00"}}