{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_176-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2008-06-25","aktenzeichen":"2 StR 176/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 176/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. Juni 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren Menschenhandels u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Juni 2008 gemäß § 349 Abs. 2 \n\nund 4 StPO beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nKassel vom 28. November 2007 aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-\n\nne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nDie weitergehende Revision wird verworfen. \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Menschenhan-\n\nGründe: \n\ndels und wegen versuchten schweren Menschenhandels, jeweils in Tateinheit \n\nmit Menschenhandel, unter Auflösung der durch Beschluss des Amtsgerichts \n\nKassel vom 6. Dezember 2005 gebildeten Gesamtstrafe und unter Einbezie-\n\nhung der durch Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 9. Juni 2005 verhängten \n\nFreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Mona-\n\nten verurteilt und die im Urteil vom 9. Juni 2005 angeordnete Entziehung der \n\nFahrerlaubnis und die dort festgesetzte Sperrfrist aufrechterhalten. Gegen die-\n\nses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf Verfahrensrügen und auf \n\ndie Sachrüge gestützten Revision. Während die Verfahrensrügen aus den \n\nGründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 10. April 2008 un-\n\nbegründet sind, hat das Rechtsmittel mit der Sachrüge teilweise Erfolg. \n\nI. \n\n2 \n\n1. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils veranlasste der \n\nAngeklagte Anfang Februar 2004 die 19jährige Geschädigte Marina T., die En-\n\nde 2003 die Prostitutionsausübung aufgegeben hatte und nicht mehr als Prosti-\n\ntuierte arbeiten wollte, mit ihm nach Amsterdam zu fahren und dort für etwa ei-\n\nne Woche der Prostitution nachzugehen, indem er ihr vorspiegelte, er habe für \n\nsie Schulden in Höhe von 3.000 € beglichen und drohte, falls sie nicht mitkäme \n\nund den Betrag abarbeite, werde er das Geld von ihrer Familie fordern, die da-\n\ndurch von ihrer früheren Prostitutionsausübung erführe, oder ihrer Familie et-\n\nwas antun. Mit denselben Drohungen brachte er die Geschädigte dazu, am 2. \n\nApril 2004 mit ihm nach Hamburg zu fahren. Hier wandte sich die Geschädigte \n\nan die Polizei, bevor es zur Aufnahme der Prostitution kam. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat die erste Tat als schweren Menschenhandel nach \n\n§ 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB a. F., die zweite Tat als versuchten schweren Men-\n\nschenhandel nach § 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB a. F., jeweils in Tateinheit mit Men-\n\nschenhandel nach § 180 b Abs. 2 Nr. 2 StGB a. F., gewürdigt. Es hat minder \n\nschwere Fälle des schweren Menschenhandels nach § 181 Abs. 2 StGB a. F. \n\nbejaht und der Strafzumessung jeweils den höheren Strafrahmen des § 180 b \n\nAbs. 2 Nr. 2 StGB a. F. zugrunde gelegt. \n\n4 \n\n2. Dies hält der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht stand. § 180 b \n\nund § 181 StGB sind durch das am 19. Februar 2005 in Kraft getretene 37. \n\nStrafrechtsänderungsgesetz vom 11. Februar 2005 (BGBl. I 2005 S. 239) auf-\n\ngehoben und durch § 232 StGB ersetzt worden. Das Landgericht hat nicht er-\n\nwogen, ob hier das neue Recht milder und deshalb gemäß § 2 Abs. 3 StGB \n\nanwendbar ist. Zwar sind die Strafrahmen für Menschenhandel nach § 180 b \n\nAbs. 2 Nr. 2 StGB a. F. und § 232 Abs. 1 Satz 2 StGB gleich. Dies gilt auch für \n\nden schweren Menschenhandel nach § 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB a. F. und § 232 \n\nAbs. 4 Nr. 1 StGB; für minder schwere Fälle des schweren Menschenhandels \n\nenthalten § 181 Abs. 2 StGB a. F. und § 232 Abs. 5 StGB dieselben Strafrah-\n\nmen. § 232 Abs. 5 StGB sieht jedoch für minder schwere Fälle des Menschen-\n\nhandels nach Absatz 1 dieser Vorschrift einen Strafrahmen von drei Monaten \n\nbis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor, während das alte Recht keinen Strafrah-\n\nmen für minder schwere Fälle des Menschenhandels nach § 180 b Abs. 2 StGB \n\na. F. enthielt. Die Annahme minder schwerer Fälle des Menschenhandels lag \n\nhier nahe, weil das Landgericht solche bezüglich des tateinheitlich begangenen \n\nschweren Menschenhandels bejaht hat. Im Fall 2 der Urteilsgründe dürfte zu-\n\ndem nach neuem Recht nur ein versuchter Menschenhandel vorliegen, weil die \n\nTatbestandsvariante des Einwirkens auf eine Person unter einundzwanzig Jah-\n\nren, um sie zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution zu bestimmen, ent-\n\nfallen ist, und es nicht zur Prostitutionsausübung gekommen ist. \n\n5 \n\nDer Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Schuldspruchs auch im Fall 1 \n\nder Urteilsgründe, weil nach ständiger Rechtsprechung das mildeste Gesetz als \n\nGanzes, also nicht nur der mildere Strafrahmen anzuwenden ist (BGHSt 20, 22, \n\n29 f.; 24, 94, 97; 37, 320, 322). Der Senat hat die rechtsfehlerfrei getroffenen \n\nFeststellungen aufrechterhalten (vgl. Senat, NJW 2007, 1540). Ergänzende \n\nFeststellungen, die dazu nicht in Widerspruch stehen, sind möglich. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\nAuch die Gesamtstrafenbildung ist nicht frei von Rechtsfehlern. \n\n1. Der Angeklagte ist nach den hier verfahrensgegenständlichen Taten \n\nam 14. Oktober 2004 vom Amtsgericht Hamburg-St. Georg wegen Urkunden-\n\nfälschung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 5 € und am 9. Juni \n\n2005 vom Amtsgericht Kassel wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis \n\nin zwei Fällen – Tatzeiten 1. Juli 2003 und 30. Juli 2004 – zu einer Geldstrafe \n\nvon 80 Tagessätzen zu je 5 € und einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verur-\n\nteilt worden. Ferner wurde eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 8. Juni \n\n2006 ausgesprochen. Durch Beschluss vom 6. Dezember 2005 bildete das \n\nAmtsgericht Kassel aus diesen Strafen eine neue Gesamtstrafe, die sich zu-\n\nsammensetzte aus vier Monaten Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Be-\n\nwährung ausgesetzt wurde, und einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen \n\nzu je 5 €. Die Sperrfrist für die Fahrerlaubnis wurde aufrechterhalten. Die Ge-\n\nsamtgeldstrafe ist durch Bezahlung und Verbüßung von Ersatzfreiheitsstrafe \n\nvollstreckt. Die Freiheitsstrafe von vier Monaten hat das Landgericht im ange-\n\nfochtenen Urteil in die Gesamtstrafe einbezogen. \n\n8 \n\n2. Das Landgericht hat es rechtsfehlerhaft unterlassen, die Geldstrafen \n\naus den Urteilen vom 14. Oktober 2004 und vom 9. Juni 2005 in die Gesamt-\n\nstrafe einzubeziehen. Nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB verhängte Geldstrafen aus \n\neiner früheren Verurteilung sind solange einbeziehungsfähig, wie diese Verur-\n\nteilung noch nicht insgesamt im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB erledigt ist \n\n(BGH NStZ-RR 2007, 232; Fischer StGB 55. Aufl. § 55 Rdn. 6). Bei Bildung \n\neiner nachträglichen Gesamtstrafe tritt eine Erledigung der einbezogenen Stra-\n\nfen nur ein, wenn die in der Gesamtstrafenentscheidung verhängten Strafen \n\nvollständig vollstreckt, verjährt oder erlassen sind. Mit der Rechtskraft der nach-\n\nträglichen Gesamtstrafenbildung scheidet eine gesonderte Vollstreckung der \n\neinbezogenen Strafen aus (vgl. BGH NStZ-RR 2006, 337; BayObLG NJW \n\n1957, 1810; v. Heintschel-Heinegg in MüKo StGB § 55 Rdn. 23). Im vorliegen-\n\nden Fall war lediglich die im Gesamtstrafenbeschluss vom 6. Dezember 2005 \n\ngemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB gesondert verhängte Gesamtgeldstrafe voll-\n\nstreckt; die daneben verhängte Freiheitsstrafe von vier Monaten (unter Straf-\n\naussetzung zur Bewährung) war hingegen weder vollstreckt noch erlassen. \n\nSomit ist hinsichtlich der Strafen aus beiden einbezogenen Entscheidungen \n\nkeine vollständige Erledigung eingetreten. Dies gilt insbesondere auch hinsicht-\n\nlich der Geldstrafe aus dem Urteil vom 14. Oktober 2004. Die Vollstreckung der \n\nGesamtgeldstrafe aus dem Gesamtstrafenbeschluss vom 6. Dezember 2005 \n\nlässt sich nicht in eine vollständige Vollstreckung der Geldstrafe aus dem Urteil \n\nvom 14. Oktober 2004 und eine teilweise Vollstreckung der Geldstrafe aus dem \n\nUrteil vom 9. Juni 2005 aufteilen. \n\n9 \n\n3. Der neue Tatrichter wird auch zu prüfen haben, ob es der Aufrechter-\n\nhaltung von Maßregeln aus dem Urteil vom 9. Juni 2005 bedarf. Den Urteils-\n\ngründen ist schon nicht sicher zu entnehmen, ob der Angeklagte überhaupt ei-\n\nne Fahrerlaubnis besessen hat oder ob gegebenenfalls nur eine isolierte Sperr-\n\nfrist verhängt wurde. Die Sperrfrist war nach den Urteilsgründen zum Zeit- \n\npunkt der Hauptverhandlung jedenfalls verstrichen. Nach ständiger Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofes (vgl. u. a. BGH NJW 2002, 1813 f.; NStZ 1996, \n\n433) ist, wenn sich die Sperrfrist infolge des Zeitablaufs erledigt hat, diese nicht \n\naufrechtzuerhalten. \n\nFischer Rothfuß Roggenbuck \n\n Appl Schmitt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_176-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-25/2-str-176-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 232","ref_norm":"232","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_176-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_176-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-25/2-str-176-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_176-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:45:20.243784+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-06-25/2-str-176-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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