{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_174-08A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2008-05-30","aktenzeichen":"2 StR 174/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 174/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n30. Mai 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Mai 2008 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Bonn vom 16. November 2007, soweit es ihn betrifft, \n\na) in der Urteilsformel dahin ergänzt, dass der Angeklagte im \n\nÜbrigen freigesprochen wird; insoweit fallen die Kosten des \n\nVerfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten \n\nder Staatskasse zur Last, \n\nb) im Ausspruch über den Verfall von Wertersatz mit den zuge-\n\nhörigen Feststellungen aufgehoben. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten \n\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Be-\n\ntäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaub-\n\nten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen \n\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt; \n\n \n \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nzudem hat es gegen ihn den Verfall von Wertersatz in Höhe von 72.900 € an-\n\ngeordnet und insoweit auf eine gesamtschuldnerische Haftung mit zwei Mitan-\n\ngeklagten erkannt. \n\nHiergegen richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revisi-\n\non des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel er-\n\nsichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet \n\nim Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. \n\n1. Im Fall 9 der Urteilsgründe war der Angeklagte im Übrigen freizuspre-\n\nchen. \n\nMit der Anklageschrift vom 24. Juni 2007 und dem Eröffnungsbeschluss \n\nvom 23. August 2007 war dem Angeklagten in den Fällen 14 und 15 der Ankla-\n\nge zur Last gelegt worden, durch zwei rechtlich selbständige Handlungen gegen \n\ndas Betäubungsmittelgesetz verstoßen zu haben. Das Landgericht hat diese \n\nAnklagepunkte als eine einheitliche Tat gewertet und den Angeklagten auch \n\ninsoweit wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\nMenge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Dies bezog sich jedoch nur auf \n\nseine Beteiligung an dem dem Fall 14 der Anklage zugrunde liegenden Sach-\n\nverhalt; in Übereinstimmung mit ihren Feststellungen weist die Strafkammer in \n\nder rechtlichen Würdigung darauf hin, dass der Angeklagte an dem weiteren \n\nGeschehen - Fall 15 der Anklage - nicht mehr beteiligt war (UA 70). Bei dieser \n\nSachlage hätte es den Angeklagten hinsichtlich des weitergehenden Tatvor-\n\nwurfs freisprechen müssen, da ansonsten der Eröffnungsbeschluss nicht er-\n\nschöpft ist (vgl. BGHSt 44, 196, 202; BGH NJW 1992, 989; 991; bei Kusch \n\nNStZ 1993, 29 [Nr. 16]; Beschl. vom 20. Juni 2007 – 2 StR 181/07; Meyer-\n\n5 \n\n6 \n\nGoßner StPO 50. Aufl. § 260 Rdn. 13). Dies holt der Senat mit der Kostenfolge \n\naus § 467 Abs. 1 StPO nach. \n\n2. Die Anordnung des Wertersatzverfalls in Höhe von 72.900 € hält recht-\n\nlicher Nachprüfung nicht stand. \n\nDas Landgericht hat die Höhe des Geldbetrages nicht nachvollziehbar \n\nbegründet. Es ist \"zu … Gunsten\" des Angeklagten von einem (Min- \n\ndest-)Verkaufspreis von 27 € pro Gramm Kokain ausgegangen. Der Angeklagte \n\nwar in den Fällen 6, 7 und 8 der Urteilsgründe an den Betäubungsmittelge-\n\nschäften der Mitangeklagten J. und B. beteiligt; die festgestellte Menge an \n\nvon ihm eingeführtem Kokain beläuft sich auf 671,97 Gramm. Bei einer Multipli-\n\nkation mit dem von der Strafkammer unterstellten Verkaufspreis pro Gramm \n\nergibt dies einen Erlös in Höhe von 18.143,19 €. Im Fall 9, der die Einfuhr und \n\nLieferung von 2 kg Kokain betraf, erzielte die Tätergruppe um den Angeklagten \n\nkeinen Erlös, da das Rauschgift vor der Bezahlung an den Mitangeklagten \n\nB. sichergestellt wurde. Hierauf hat der Generalbundesanwalt in seiner An-\n\ntragsschrift zutreffend hingewiesen. Aus den bisher getroffenen Feststellungen \n\nergibt sich auch nicht, dass die Forderung aus dem Drogengeschäft werthaltig \n\ngewesen wäre (vgl. BGH NStZ 2003, 198, 199). \n\n7 \n\nDarüber hinaus begegnet es durchgreifenden Bedenken, dass die Straf-\n\nkammer ohne nähere Begründung davon ausgegangen ist, der Angeklagte ha-\n\nbe den gesamten Erlös aus den drei Betäubungsmittelgeschäften gemäß den \n\n§§ 73 Abs. 1 Satz 1, 73 a Satz 1 StGB - unmittelbar - erlangt. Erlangt ist ein \n\nVermögensvorteil \n\ndann, \n\nwenn \n\nder \n\nTatbeteiligte \n\ndie \n\nfaktische \n\n(Mit-)Verfügungsgewalt über den Gegenstand erworben hat (BGH NStZ 2003, \n\n198 f.; NStZ-RR 2007, 121; Beschl. vom 6. Februar 2008 - 2 StR 442/07; Fi-\n\nscher StGB 55. Aufl. § 73 Rdn. 16). Dies hat das Landgericht in Bezug auf den \n\nGesamterlös der genannten Betäubungsmittelgeschäfte nicht festgestellt. Die-\n\nser Schluss ist nach den getroffenen Feststellungen auch nicht offensichtlich. \n\nDanach war der Angeklagte nur für den Transport der Drogen von den Nieder-\n\nlanden nach Deutschland zuständig. Daraus allein kann nicht geschlossen wer-\n\nden, dass der Angeklagte selbst die später von den Haupttätern des Handel-\n\ntreibens erzielten Erlöse auch nur zu seiner Mitverfügungsgewalt erhalten hat \n\n(vgl. zu den Kurierfällen BGHSt 36, 251; 51, 65, 68; BGH NStZ 2004, 440; \n\nNStZ-RR 2007, 121). Als hinreichend sicher \"erlangt\" gemäß den §§ 73 Abs. 1 \n\nSatz 1, 73 a Satz 1 StGB ist daher nach den bisher getroffenen Feststellungen \n\nnur der jeweils vom Mitangeklagten J. an den Angeklagten tatsächlich ausge-\n\nzahlte Kurierlohn von 2 € pro Gramm eingeführten Kokains (UA 15) anzusehen. \n\n8 \n\nDer neue Tatrichter wird daher die Berechnung oder Schätzung des Be-\n\ntrages des Wertersatzverfalls nachvollziehbar darzulegen und auch die Härte-\n\nvorschrift des § 73 c StGB erkennbar in seine Überlegungen einzubeziehen ha-\n\nben. \n\nRissing-van Saan Fischer Roggenbuck \n\n Cierniak Schmitt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_174-08A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-30/2-str-174-08-2","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_174-08A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_174-08A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-30/2-str-174-08-2","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_174-08A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:36:23.671231+00:00"}}