{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_174-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2008-05-30","aktenzeichen":"2 StR 174/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 174/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n30. Mai 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n1. \n\nalias: \n\n2. \n\n alias: \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\nMenge \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 30. Mai 2008 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Bonn vom 16. November 2007, soweit es sie betrifft, im \n\nAusspruch über den Verfall von Wertersatz mit den zugehöri-\n\ngen Feststellungen aufgehoben. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, \n\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen. \n\n3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten J. unter Freisprechung im Übrigen \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\nMenge in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und \n\nsechs Monaten verurteilt; zudem hat es gegen ihn den Verfall von Wertersatz in \n\nHöhe von 94.500 € angeordnet. Den Angeklagten B. hat das Landgericht \n\nunter Freisprechung im Übrigen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt; daneben hat es gegen \n\nihn den Verfall von Wertersatz in Höhe von 88.500 € angeordnet. Hinsichtlich \n\ndes Wertersatzverfalls hat es eine abgestufte gesamtschuldnerische Haftung \n\nvorgesehen. \n\n2 \n\nDie Angeklagten wenden sich gegen ihre Verurteilung mit jeweils auf die \n\nVerletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen; der Angeklagte J. rügt \n\ndarüber hinaus auch die Verletzung formellen Rechts. Die Rechtsmittel haben \n\nin dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 \n\nStPO); im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n3 \n\n4 \n\nDie Anordnung des Verfalls von Wertersatz hält rechtlicher Nachprüfung \n\nnicht stand. \n\nAllerdings hat das Landgericht mit Recht auch den im Fall 7 der Urteils-\n\ngründe erzielten Erlös in die Verfallsanordnung einbezogen. Beim Erlangen im \n\nSinne von § 73 Abs. 1, § 73a Satz 1 StGB handelt es sich um einen tatsächli-\n\nchen Vorgang. Erlangt ist - unabhängig von der Wirksamkeit des zu Grunde \n\nliegenden Grund- und Verfügungsgeschäfts - schon dann \"etwas\", wenn dem \n\nTäter aus der Tat in irgendeiner Phase des Tatablaufs auf irgendeine Weise \n\nunmittelbar etwas wirtschaftlich messbar zugute kommt (BGHSt 51, 65, 68; \n\nBGH NStZ 1994, 123, 124; 2004, 440 m.w.N.). Mit dem Erhalt des Geldes, mit \n\ndessen Besitz, hatten die Angeklagten, sofern sie nicht überhaupt Eigentümer \n\ngeworden sind, jedenfalls die tatsächliche Möglichkeit, darüber zu verfügen. \n\nDies stellt einen dem jeweiligen Geldbetrag entsprechenden Wert dar (vgl. \n\nBGHSt 36, 251, 254), den die Angeklagten unmittelbar aus der Tat erlangt hat-\n\nten. Anders als in den von der Revision des Angeklagten J. für ihre gegentei-\n\nlige Rechtsauffassung herangezogenen Entscheidungen (BGH BGHR StGB \n\n§ 73 Anspruch 3; NStZ 2004, 554) ist hier das von den Strafverfolgungsbehör-\n\nden zur Verfügung gestellte Kaufgeld nicht sichergestellt worden. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat jedoch die Höhe des Geldbetrages nicht nachvoll-\n\nziehbar begründet. Die Strafkammer geht zugunsten der Angeklagten von ei-\n\nnem (Mindest-)Verkaufspreis von 30 € pro Gramm Kokain aus (UA 83). Nach \n\nihren Feststellungen handelte der Angeklagte J. mit insgesamt rund 1.150 g \n\nKokain, der Angeklagte B. mit insgesamt ca. 950 g Kokain. Multipliziert man \n\ndie jeweilige Rauschgiftmenge mit dem von der Strafkammer angenommenen \n\nVerkaufspreis, ergeben sich wesentlich geringere Bruttoverfallsbeträge. Im Fall \n\n9 der Urteilsgründe, der ein Geschäft mit etwa 2 kg Kokain betraf, erzielten die \n\nAngeklagten keinen Erlös. Denn die Betäubungsmittel wurden insgesamt si-\n\nchergestellt, nachdem sie teilweise an einen Dritten verkauft worden waren, der \n\nwegen eigener Festnahme nicht in der Lage war, ihnen den Kaufpreis zu ent-\n\nrichten. Hierauf hat der Generalbundesanwalt in seinen Antragsschriften zutref-\n\nfend hingewiesen. Aus den bisher getroffenen Feststellungen ergibt sich auch \n\nnicht, dass die Forderung aus dem Drogengeschäft werthaltig gewesen wäre \n\n(vgl. BGH NStZ 2003, 198, 199). \n\n6 \n\nDer neue Tatrichter wird die Berechnung oder Schätzung der Höhe des \n\nWertersatzverfalls nachvollziehbar darzulegen und auch die Härtevorschrift des \n\n§ 73c StGB erkennbar in seine Überlegungen einzubeziehen haben. \n\n7 \n\nWegen einer Zurechnung der erlangten Vermögensvorteile nach den \n\nGrundsätzen der Mittäterschaft gemäß § 25 Abs. 2 StGB verweist der Senat auf \n\ndie hierzu ergangene Rechtsprechung (vgl. BVerfG StV 2004, 409, 411; BGH \n\nNStZ 2003, 198 f.; NStZ-RR 1997, 262; 2007, 121; Beschl. vom 10. Januar \n\n2008 - 5 StR 365/07). \n\nRissing-van Saan Fischer Roggenbuck \n\n Cierniak Schmitt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-30/2-str-174-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73a","ref_norm":"73a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-30/2-str-174-08","retrieved":"2026-07-10 19:35:49.361501+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-05-30/2-str-174-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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