{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_164-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2008-05-28","aktenzeichen":"2 StR 164/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 164/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. Mai 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Mordes u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. Mai 2008 gemäß § 349 Abs. 4 \n\nStPO beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nErfurt vom 24. Oktober 2007 mit den Feststellungen aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen „gemeinschaftlichen“ Mor-\n\ndes in Tateinheit mit Vergewaltigung mit Todesfolge unter Einbeziehung einer \n\njugendgerichtlichen Verurteilung, mit der der Angeklagte verwarnt und ihm Ar-\n\nbeitsstunden auferlegt wurden, zu einer Einheitsjugendstrafe von neun Jahren \n\nund neun Monaten verurteilt. Seine hiergegen eingelegte, auf die Verletzung \n\nformellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat mit einer Verfahrens-\n\nrüge Erfolg. \n\n2 \n\nZu Recht beanstandet die Revision, dass der in der Hauptverhandlung \n\nanwesenden erziehungsberechtigten Mutter des Angeklagten entgegen § 67 \n\nAbs. 1 JGG, § 258 Abs. 2 und Abs. 3 StPO das letzte Wort nicht gewährt wor-\n\nden ist; dieses war ihr jedoch nicht nur auf Verlangen, sondern von Amts wegen \n\nzu erteilen (BGHSt 21, 288, 289; BGH NStZ 2000, 435 f.; BGHR JGG § 67 Er-\n\nziehungsberechtigter 2). Der Verfahrensverstoß ist durch das Hauptverhand-\n\nlungsprotokoll bewiesen. \n\n3 \n\nEntgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ist nicht aus-\n\nnahmsweise davon auszugehen, dass das Urteil nicht auf der Unterlassung be-\n\nruht. Daraus, dass die Mutter des die Tat bestreitenden Angeklagten eine Zeu-\n\ngenaussage unter Berufung auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht abgelehnt hatte, \n\nlässt sich nicht schließen, dass sie ebenso wenig von der Möglichkeit des letz-\n\nten Wortes zu Gunsten ihres Sohnes Gebrauch gemacht hätte. Zeugnisverwei-\n\ngerungsrecht des Angehörigen und letztes Wort der Erziehungsberechtigten \n\nsind von ihrer rechtlichen Funktion und Bedeutung her nicht vergleichbar. \n\n4 \n\nDer Verfahrensverstoß führt hier auch zur Aufhebung des Schuld-\n\nspruchs. Der Senat kann angesichts der schwierigen Beweislage, die beson-\n\nders sorgfältiger Erörterungen bei der Beweiswürdigung, namentlich auch zum \n\nVorsatz bedurfte, nicht ausschließen, dass die Mutter des Angeklagten bei Er-\n\nteilung des letzten Wortes Ausführungen hätte machen können, die Einfluss auf \n\nden Schuldspruch haben konnten. \n\nRissing-van Saan Fischer Roggenbuck \n\n Cierniak Schmitt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_164-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-28/2-str-164-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_164-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_164-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-28/2-str-164-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_164-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:35:43.921209+00:00"}}