{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_162-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2008-05-21","aktenzeichen":"2 StR 162/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. Mai 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n2 StR 162/08 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen Vergewaltigung u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und der Beschwerdeführer am 21. Mai 2008 gemäß § 349 Abs. 2 \n\nund 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Marburg vom 23. Januar 2008 \n\na) im Schuldspruch dahingehend berichtigt, dass der Angeklag-\n\nte K. der sexuellen Nötigung schuldig ist, \n\nb) im Strafausspruch hinsichtlich beider Angeklagter mit den \n\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und \n\nEntscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere \n\nJugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weitergehenden Revisionen werden als unbegründet verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Vergewaltigung zu \n\neiner Jugendstrafe von drei Jahren, den Angeklagten I. wegen Vergewalti-\n\ngung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe \n\nvon vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützten \n\nRevisionen der Angeklagten haben in dem Beschlusstenor ersichtlichen Um-\n\nfang Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n1. Die Urteilsformel ist dahin zu berichtigen, dass der Angeklagte K. \n\nnicht wegen Vergewaltigung, sondern wegen sexueller Nötigung verurteilt ist. \n\nNach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte K. zwar an \n\nder Gewaltausübung, nicht aber an den sexuellen Handlungen gegenüber der \n\nGeschädigten Ko. beteiligt. Das Landgericht hat dies für den Angeklagten \n\nK. zwar rechtlich zutreffend als gemeinschaftlich begangene Straftat nach \n\n§ 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StGB gewertet. Die Bezeichnung als \n\n„Vergewaltigung“ im Urteilstenor ist jedoch fehlerhaft, da der Begriff der Verge-\n\nwaltigung in § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB legal definiert ist und nur die dort \n\ngenannten eigenen sexuellen Handlungen des Täters umfasst. Der Schuld-\n\nspruch bei dem hier vorliegenden Regelbeispiel nach § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 \n\nStGB erfolgt (nur) „wegen sexueller Nötigung“ (siehe Fischer StGB 55. Aufl. \n\n§ 177 Rdn. 75 m.N.). \n\nErgänzend weist der Senat darauf hin, dass nach der Urteilsformel die \n\nangewendeten Vorschriften nach Paragraph, Absatz, Nummer, Buchstabe und \n\nmit der Bezeichnung des Gesetzes aufzuführen sind (§ 260 Abs. 5 Satz 1 \n\nStPO). \n\n2. Der Strafausspruch bei dem Angeklagten K. hält rechtlicher Nach-\n\nprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts \n\nkommt eine Richtigstellung der Urteilsformel dahingehend, dass der Angeklagte \n\nK. „wegen Vergewaltigung“ unter Einbeziehung des Urteils des Amtsge-\n\nrichts Frankenberg vom 10. Februar 2005 – 1 Js 13006/04 – zu einer Einheits-\n\njugendstrafe von drei Jahren verurteilt ist, nicht in Betracht. Das Landgericht \n\nführt hierzu zwar aus, dass das betreffende Urteil vom 10. Februar 2005 zu ei-\n\nner Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten wegen Diebstahls und wegen Fah-\n\nrens ohne Fahrerlaubnis in die Jugendstrafe von drei Jahren „nach dem Willen \n\n3 \n\n4 \n\nder Kammer ... gemäß § 31 Abs. 1 JGG einbezogen sein“ sollte, bei der Abfas-\n\nsung des Urteilstenors „die Einbeziehung jedoch aus nicht mehr nachvollzieh-\n\nbaren Gründen unterblieben und nicht bemerkt worden“ sei. Daraus ergibt sich \n\njedoch lediglich, dass die Strafkammer das betreffende Urteil einbeziehen woll-\n\nte. Für die Berichtigung eines offensichtlichen Versehens durch den Senat ana-\n\nlog § 354 StPO ist jedoch zusätzlich erforderlich, dass sich die rechtlichen Vor-\n\naussetzungen für eine solche nach den §§ 31 Abs. 2 Satz 1, 31 Abs. 3, 105 \n\nAbs. 2 JGG grundsätzlich zulässige Einbeziehung eindeutig aus den Urteils-\n\ngründen ergeben und ihr Vorliegen vom Senat überprüft werden kann. Dies ist \n\nhier jedoch aus mehreren Gründen nicht der Fall. \n\n5 \n\na) Die Einbeziehung setzt zunächst allgemein voraus, dass sich die \n\nSachverhaltsdarstellung auf das einbezogene Urteil erstreckt, da nur so die \n\nSanktionsbegründung nachvollziehbar ist. Das bedeutet, dass die früheren Ta-\n\nten kurz dargestellt und die Strafzumessungserwägungen kurz mitgeteilt wer-\n\nden (BGH StV 1998, 344; BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 3). Dem wird \n\ndas angefochtene Urteil nicht gerecht. Zwar werden hinsichtlich des Angeklag-\n\nten K. in knapper, noch ausreichender Form die Sachverhalte wieder gege-\n\nben, die der Verurteilung des Amtsgerichts Frankenberg vom 10. Februar 2005 \n\n(oder vom 18. Februar 2005 – UA 4) zugrunde liegen, wobei allerdings für die \n\nStraftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis mit dem 9. Juli 2005 eine Tatzeit an-\n\ngegeben wird, die zeitlich nach den verschiedenen in den Urteilsgründen aufge-\n\nführten Urteilszeitpunkten liegt. Jedoch fehlt es vollständig an den die frühere \n\nVerurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten tragenden Zu-\n\nmessungserwägungen. Dies ist hier von besonderer Bedeutung, da nach Ein-\n\nschätzung des Landgerichts die „beratene Einbeziehung ... einen nicht unwe-\n\nsentlichen Teil der Begründung der Höhe der vorliegend ausgesprochenen Ein-\n\nheitsjugendstrafe“ enthält. \n\n6 \n\nb) Darüber hinaus erfordert die Verhängung einer Einheitsjugendstrafe \n\nunter Einbeziehung eines auf Freiheitsstrafe lautenden Urteils eine Neubeurtei-\n\nlung der früheren Taten, ob aufgrund neuer Erkenntnisse für sie Jugendstrafe \n\nanwendbar ist. Diese Neubeurteilung muss aufgrund einer Gesamtbewertung \n\nder bereits abgeurteilten und der neuen Taten erfolgen (BGHSt 37, 35, 37). \n\nAuch daran fehlt es hier. Die Erwägung des Landgerichts, dass „die fehlende \n\nReife ... nach den heutigen und besseren Erkenntnissen zweifellos auch zur \n\nZeit der in jenen Entscheidungen abgehandelten Taten“ bestand, ist floskelhaft \n\nund genügt den Anforderungen an eine Neubewertung der einzubeziehenden \n\nund ihrer Gesamtbetrachtung mit den neu abzuurteilenden Taten nicht. Die An-\n\nwendung von Jugendstrafrecht auf die früheren Taten verstand sich vorliegend \n\nmit Rücksicht darauf, dass gegen den zur Tatzeit 20 Jahre und 10 Monate alten \n\nAngeklagten zuvor bereits drei Verurteilungen nach Erwachsenenstrafrecht er-\n\ngangen waren, auch nicht von selbst. Es ist außerdem nicht dargelegt und nicht \n\nersichtlich, dass der vom Landgericht vor allem zur Begründung der Anwen-\n\ndung von Jugendstrafrecht auf die hier abgeurteilte Tat herangezogene Um-\n\nstand, der Angeklagte habe erkennbar schwer und lange unter den verworre-\n\nnen und verwirrenden Verhältnissen seiner Eltern zu leiden gehabt und lange \n\ngebraucht, um sich in seiner Rolle als Sohn zurecht zu finden, nicht schon bei \n\nden früheren Urteilen hätte berücksichtigt werden können. \n\n7 \n\n3. Auch der Strafausspruch hinsichtlich des Angeklagten I. begegnet \n\ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat zu Lasten des zur \n\nTatzeit 26 Jahre alten Angeklagten I. gewertet, dass „die Gesinnung, die \n\naus der Tat spricht ... eine nur ichbezogene“ gewesen sei, „welche das ange-\n\ntrunkene und deshalb eher hilflose Opfer als bloßes Objekt der eigenen sexuel-\n\nlen Begierde betrachtet“. Diese Erwägung ist rechtsfehlerhaft. Sie verstößt ge-\n\ngen das Verbot des § 46 Abs. 3 StGB, Umstände, die schon Merkmale des ge-\n\nsetzlichen Tatbestandes sind, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. \n\nDenn der Schutz des Opfers vor nötigender Durchsetzung des Bedürfnisses \n\ndes Täters nach sexueller Befriedigung durch - besonders erniedrigende - se-\n\nxuelle Handlungen ist der Strafgrund des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB und \n\ndarf daher nicht strafschärfend berücksichtigt werden. Daran ändert auch \n\nnichts, dass die Kammer innerhalb dieser Wendung den Zustand des Opfers \n\nals „angetrunken“ und „eher hilflos“ bezeichnet; denn dies ist nur ein erläutern-\n\nder Zusatz, der weder den Aussagegehalt der Wendung berührt, noch mit \n\nRücksicht auf das festgestellte Tatgeschehen besondere Umstände darlegt, die \n\nüber die Erfüllung des Tatbestandes der Vergewaltigung hinausgehen. \n\n8 \n\nDie strafschärfende Erwägung des Landgerichts, ein Bemühen um \n\nSchadenswiedergutmachung sei nicht erkennbar, ist ebenfalls zu beanstanden. \n\nZwar ist es nicht grundsätzlich ausgeschlossen, das Unterlassen einer Scha-\n\ndenswiedergutmachung zu Lasten eines geständigen Täters zu berücksichtigen \n\n(BGHSt 34, 345; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 12). Das setzt je-\n\ndoch voraus, dass der Täter durch eine Wiedergutmachung seine Verteidi-\n\ngungsposition nicht in Frage stellt (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten \n\n22). Die Begründung des Landgerichts, eine solche Wiedergutmachung hätte \n\ndarin bestehen können, die Geschädigte „nicht dadurch, dass er ihre Angaben \n\nfür unwahr hinstellte, in die Vernehmung zu zwingen oder sich bei ihr – in ihrem \n\nBeisein – zu entschuldigen“, lässt jedoch besorgen, dass die Kammer dem An-\n\ngeklagten, der nach den Urteilsfeststellungen erst am Ende der Beweisaufnah-\n\nme geständig war, rechtsfehlerhaft zulässiges Verteidigungsverhalten angela-\n\nstet hat. Denn ebenso wenig wie das Fehlen eines Geständnisses strafschär-\n\nfend gewertet werden darf, darf bei der Strafzumessung zu Lasten des Ange-\n\nklagten berücksichtigt werden, dass er die Tat nicht schon früher gestanden \n\nhat. \n\n9 \n\nDer Senat kann angesichts dessen trotz der an sich nach den getroffe-\n\nnen Feststellungen maßvoll bemessenen Strafe nicht mit Sicherheit ausschlie-\n\nßen, dass bei Vermeidung der bezeichneten Rechtsfehler auf eine geringere \n\nStrafe erkannt worden wäre. \n\n10 \n\nErgänzend weist der Senat darauf hin, dass Leerformeln wie die Bewer-\n\ntung der „Beweggründe und Ziele“ des Angeklagten als „ausschließlich ichbe-\n\nzogen“ sowie moralisierende Beschreibungen seines Verhaltens als „sehr \n\nschäbig“, regelmäßig nicht geeignet sind, den Strafausspruch zu tragen. \n\nRissing-van Saan Rothfuß Roggenbuck \n\n Cierniak Schmitt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_162-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-21/2-str-162-08","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_162-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_162-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-21/2-str-162-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_162-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:35:58.196576+00:00"}}