{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_150-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2008-07-23","aktenzeichen":"2 StR 150/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zu II. 1. Veröffentlichung: ja StPO § 267 Abs. 5 Satz 1 Feststellungen zur Persönlichkeit und zum Werdegang des Angeklagten sind auch bei einem freisprechenden Urteil erforderlich, wenn sie für die Beurteilung des Tat- vorwurfs von Bedeutung sein können.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n2 StR 150/08 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n23. Juli 2008 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHSt: ja \n\nZu II. 1. \n\nVeröffentlichung: ja \n\nStPO § 267 Abs. 5 Satz 1 \n\nFeststellungen zur Persönlichkeit und zum Werdegang des Angeklagten sind auch \n\nbei einem freisprechenden Urteil erforderlich, wenn sie für die Beurteilung des Tat-\n\nvorwurfs von Bedeutung sein können. \n\nBGH, Urteil vom 23. Juli 2008 - 2 StR 150/08 - LG Koblenz \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Mordes \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Juli 2008, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nRothfuß, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nRoggenbuck, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nCierniak, \n\nProf. Dr. Schmitt, \n\nStaatsanwältin/GL \n\n als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Koblenz vom 16. November 2007 mit den Feststellungen \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine Jugendkammer des \n\nLandgerichts Mainz zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagte vom Vorwurf des Mordes aus niedri-\n\ngen Beweggründen in zwei Fällen und der gefährlichen Körperverletzung frei-\n\ngesprochen. Die hiergegen von der Staatsanwaltschaft eingelegte Revision hat \n\nmit der Sachrüge Erfolg. \n\nI. \n\n2 \n\n1. Die Staatsanwaltschaft hatte der Angeklagten folgende Taten zur Last \n\ngelegt: \n\na) In den Morgenstunden des 18. November 1993 habe die zu diesem \n\nZeitpunkt 16 Jahre alte Angeklagte ihrem vierzehn Monate alten \n\nSohn A. , den sie als Einschränkung ihrer gewohnten Le-\n\nbensweise und damit als Belastung empfunden habe, ein Kissen \n\nauf das Gesicht gelegt und solange zugedrückt, bis der Tod des \n\nKleinkindes eingetreten sei. \n\nb) Am Nachmittag des 14. November 1996 habe die nunmehr 19 Jah-\n\nre alte Angeklagte ihren acht Monate alten Sohn L. , den sie \n\nebenfalls als Belastung empfunden habe, getötet. Sie habe ihm ei-\n\nnen Finger derart in den Rachenraum eingeführt, dass es zu einer \n\nUnterbrechung der Sauerstoffversorgung und Erbrechen bei dem \n\nKind gekommen sei, welches das Erbrochene noch zusätzlich ein-\n\ngeatmet habe. \n\nc) Am 10. März 1999 habe die nunmehr 21 Jahre alte Angeklagte ih-\n\nrem knapp zwei Monate alten Sohn J. einen Finger dergestalt \n\nin den Rachenraum eingeführt, dass es zu einer Unterbrechung der \n\nSauerstoffversorgung und heftigem Erbrechen bei dem Säugling \n\nkam. In diesem Fall habe die Angeklagte ihren Entschluss, das Kind \n\nzu töten aufgegeben und eine notärztliche Versorgung veranlasst, \n\ndurch die es gerettet werden konnte. \n\n3 \n\n4 \n\n2. Die Strafkammer hat festgestellt: \n\nDer erste Sohn der Angeklagten, der am 6.9.1992 geborene A. , \n\nwurde im Alter von einem Jahr im Krankenhaus N. behandelt, weil er nach \n\nAngaben der Angeklagten auf den Kopf gestürzt war, was zu Erbrechen bei \n\ndem Kind geführt hatte. Am 18.11.1993 verstarb A. im Alter von 14 Mona-\n\nten in der Wohnung, die die Angeklagte zusammen mit ihrer Mutter und ihrer \n\nSchwester bewohnte. Die von der Angeklagten herbeigerufene Notärztin diag-\n\nnostizierte einen plötzlichen Kindstod. Eine Obduktion fand nicht statt. \n\n5 \n\nDer zweite Sohn L. , geboren am 2.3.1996, wurde im Alter von fünf, \n\nsechs und acht Monaten stationär in das Krankenhaus N. aufgenommen, \n\nweil er nach Angaben der Angeklagten nicht mehr geatmet hatte und reanimiert \n\nwerden musste. Während der Krankenhausaufenthalte war das Kind unauffällig. \n\nDie durchgeführten umfangreichen Untersuchungen ergaben Normalbefunde. \n\nAm 14.11.1996 kam es zu einem vierten und letzten stationären Aufenthalt, in \n\ndessen Verlauf L. um 21.30 Uhr nach Beendigung von Reanimationsmaß-\n\nnahmen verstarb. Das Notarztprotokoll enthält die Angabe, dass das Kind um \n\nca. 19.55 Uhr erbrochen und dann nicht mehr geatmet habe. Aus der \n\nAnamneseerhebung ergibt sich, dass der Notarzt um 20.16 Uhr in der Wohnung \n\neintraf, das Kind bereits leblos vorfand und aus dem Rachen Erbrochenes ab-\n\nsaugte. Röntgenaufnahmen des Körpers und des Schädels ergaben keine Hin-\n\nweise auf knöcherne Verletzungen. Die auf Veranlassung der Angeklagten \n\ndurchgeführte Obduktion ergab keine wegweisenden Befunde für eine todesur-\n\nsächliche Erkrankung. Die Aspiration von Mageninhalt wurde bestätigt. Es wur-\n\nde die Ausschlussdiagnose „Plötzlicher Kindstod“ gestellt. \n\n6 \n\nFolgende, das am 25.11.1997 geborene Kind E. , betreffenden Vorfäl-\n\nle sind nicht Gegenstand der Anklage: E. wurde im Alter von drei Wochen \n\nund von 2 ½ Monaten jeweils auf Veranlassung der Angeklagten stationär im \n\nKrankenhaus N. behandelt. Im ersten Fall entdeckte die Angeklagte nach \n\nihren Angaben plötzlich Blut im Mund des Kindes, im zweiten Fall habe sie das \n\nKind zyanotisch im Gesicht vorgefunden, und die Hände seien rot gewesen. In \n\nbeiden Fällen verhielt sich das Kind während der Krankenhausaufenthalte, bei \n\ndenen ein „reduzierter“ bzw. „mäßiger“ Pflegezustand festgestellt wurde, unauf-\n\nfällig. Sämtliche angewandten Untersuchungen ergaben keine Hinweise auf die \n\nmögliche Ursache. \n\n7 \n\nDas vierte Kind der Angeklagten J. wurde nach einem Nikotinabusus \n\nwährend der Schwangerschaft von 25 Zigaretten pro Tag am 18.1.1999 in der \n\n39. Schwangerschaftswoche geboren. Am 10.3.1999 wurde J. als Notfall in \n\ndie Kinderklinik K. eingewiesen, weil er nach Angaben der Angeklagten \n\nplötzlich geröchelt habe, blass geworden sei und - wenig - bräunliches Sekret \n\nund Blut aus dem Mund gekommen sei. Im Aufnahmebefund wurde ein redu-\n\nzierter Allgemeinzustand festgestellt. Das Kind erbrach bräunliches Sekret mit \n\nfrischem Blut. Im Röntgen-Thorax-Bild der Lunge befand sich im rechten Unter-\n\ngeschoss eine Verdichtung, die ausweislich der Krankenakten am ehesten als \n\nFolge einer Aspiration - dem Eindringen von Nahrung oder ähnlichem in die \n\nBronchien - gedeutet werden könne. \n\n8 \n\nDer Angeklagten wurde die elterliche Sorge über J. ebenso wie die \n\nüber E. sowie ihre später geborenen Kinder C. und F. entzogen. Bei \n\nkeinem der überlebenden Kinder kam es in der Obhut ihrer Pflegeeltern zu le-\n\nbensbedrohlichen Vorfällen oder auch nur Zuständen mit Atemnot oder Blutun-\n\ngen im Mund- oder Rachenbereich. \n\n9 \n\n10 \n\n3. Das Landgericht hat sich von der Täterschaft der Angeklagten nicht zu \n\nüberzeugen vermocht. \n\nZwar spreche die Häufung von Vorfällen, in denen Kinder der Angeklag-\n\nten ohne erkennbare Ursachen in lebensbedrohliche Zustände gekommen be-\n\nziehungsweise verstorben seien, der Umstand, dass bei den Kindern E. , \n\nJ. , C. und F. nach der Inobhutnahme durch Pflegeeltern keine ver-\n\ngleichbaren Ereignisse aufgetreten seien, genetische Ursachen sowie ein Wie-\n\nderholungsrisiko hinsichtlich plötzlichen Kindstodes nach den Ausführungen des \n\nSachverständigen Prof. Dr. P. sehr unwahrscheinlich seien, dass die \n\nAngeklagte bei allen in Rede stehenden Ereignissen die Möglichkeit der Einwir-\n\nkung auf die Kinder hatte und dass ihre Angaben in den Fällen des L. , der \n\nE. und des J. aus medizinischer Sicht nicht plausibel seien, in höchstem \n\nMaße für die Unfähigkeit der Angeklagten, Kinder vor Schaden zu bewahren \n\nund für den Verdacht, sie habe die Vorkommnisse zumindest mit verursacht. \n\nNach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Jo. erscheine aller-\n\ndings im Fall des A. ein natürlicher Tod - auch wegen der nur begrenzt \n\nvorliegenden Befunde - noch möglich. In den drei Fällen des L. , in denen es zu \n\neiner notfallmedizinischen Behandlung, nicht aber zum Tod gekommen sei, \n\nkomme jeweils ein nicht lebensbedrohliches Ereignis in Frage, welches von der \n\nAngeklagten aufgrund ihrer Persönlichkeit und nach der traumatischen Erfah-\n\nrung mit ihrem ersten Kind fälschlicherweise als lebensbedrohlich eingestuft \n\nworden sei. Auch gebe es nur im Fall des J. aus medizinischer Sicht Hin-\n\nweise auf den möglichen Ablauf - mechanisches Ersticken mit Fremdeinwirkung \n\n-, wobei auch in diesem Fall die Sachverständigen keine Hinweise auf eine \n\nkonkrete Tathandlung hätten geben können. Die Gesamtschau liefere daher nur \n\nhinsichtlich der Unfähigkeit der Angeklagten, ihre Kinder am Leben zu erhalten \n\nbzw. vor lebensbedrohlichen Situationen zu schützen, ein klares Bild, nicht je-\n\ndoch hinsichtlich der Feststellung konkreter Tathergänge und -umstände als \n\nVoraussetzung für einen Schuldspruch. \n\n11 \n\nDer Freispruch hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand. \n\nII. \n\n12 \n\n1. Die Ausführungen des Landgerichts werden schon den Anforderungen \n\nnicht gerecht, die gemäß § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO an ein freisprechendes Ur-\n\nteil zu stellen sind. Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen muss der \n\nTatrichter zunächst in einer geschlossenen Darstellung diejenigen Tatsachen \n\nfeststellen, die er für erwiesen hält, bevor er in der Beweiswürdigung darlegt, \n\naus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen zusätzlichen \n\nFeststellungen nicht getroffen werden können. Die Begründung muss so abge-\n\nfasst sein, dass das Revisionsgericht prüfen kann, ob dem Tatrichter bei der \n\nBeweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind (st. Rspr., vgl. BGHSt 37, 21, \n\n22; BGH wistra 2004, 105, 109; NStZ-RR 2008, 206). Dem genügt das ange-\n\nfochtene Urteil nicht. \n\n13 \n\nDie Urteilsgründe enthalten bereits keine ausreichenden Feststellungen \n\nzum Werdegang und zur Persönlichkeit der Angeklagten. Solche Feststellungen \n\nsind zwar in erster Linie bei verurteilenden Erkenntnissen notwendig, um nach-\n\nvollziehen zu können, dass der Tatrichter die wesentlichen Anknüpfungstatsa-\n\nchen für die Strafzumessung ermittelt und berücksichtigt hat. Aber auch bei \n\nfreisprechenden Urteilen ist er aus sachlich-rechtlichen Gründen zumindest \n\ndann zu solchen Feststellungen verpflichtet, wenn diese für die Beurteilung des \n\nTatvorwurfs eine Rolle spielen können und deshalb zur Überprüfung des Frei-\n\nspruchs durch das Revisionsgericht auf Rechtsfehler hin notwendig sind (vgl. \n\nBGH NStZ-RR 2008, 206, 207). So liegt es hier. \n\nDie Urteilsgründe teilen zur Person der Angeklagten nur mit, dass sie sechs \n\nKinder von sechs verschiedenen Vätern geboren hat. Dies reicht mit Rücksicht \n\nauf die Besonderheiten des Falles nicht aus. Der Angeklagten wird vorgewor-\n\nfen, ihre Kleinkinder getötet bzw. verletzt zu haben, weil sie sie als Belastung \n\nempfand. Mehrere Sachverständige haben bei der Angeklagten Hinweise auf \n\neine seelische Störung im Sinne eines sog. Münchhausen-by-proxy-Syndroms \n\nfestgestellt, bei dem es sich um mehr oder weniger reflektierte Tötungsversu-\n\nche von Kindesmüttern handele, die selbst meistens eine belastete Kindheit \n\ngehabt hätten. Bei den Kindern E. und J. wurde im Krankenhaus ein \n\n„reduzierter“ bzw. „mäßiger“ Allgemein- bzw. Pflegezustand festgestellt. Außer-\n\ndem wurde der Angeklagten mittlerweile die elterliche Sorge für alle vier überle-\n\nbenden Kinder entzogen. Vor diesem Hintergrund drängte es sich auf, dass der \n\nbisherige Lebensweg der Angeklagten, insbesondere mögliche Risikofaktoren \n\nin ihrer Entwicklung sowie ihre persönliche und familiäre Lebenssituation zu den \n\njeweiligen Tatzeiten, von Bedeutung für den Tatvorwurf sein konnte. Die Kam-\n\nmer war daher gehalten, die entsprechenden Feststellungen zu den persönli-\n\nchen Lebensverhältnissen der Angeklagten zu treffen und im Urteil mitzuteilen. \n\n14 \n\n2. Auch die Beweiswürdigung als solche hält rechtlicher Nachprüfung \n\nnicht stand. Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an \n\ndessen Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist das durch das Revisi-\n\nonsgericht in der Regel hinzunehmen. Ein Urteil kann indes keinen Bestand \n\nhaben, wenn die Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft ist. Das ist etwa der Fall, \n\nwenn sie lückenhaft ist, namentlich wesentliche Feststellungen nicht berück-\n\nsichtigt oder nahe liegende Schlussfolgerungen nicht erörtert, wenn sie wider-\n\nsprüchlich oder unklar ist, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt \n\noder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anfor-\n\nderungen gestellt werden (st. Rspr.; vgl. BGH NJW 2005, 1727; NStZ-RR 2005, \n\n147; 2004, 238 jeweils m.w.N.). Dabei ist der Tatrichter gehalten, sich mit den \n\nvon ihm festgestellten Tatsachen unter allen für die Entscheidung wesentlichen \n\nGesichtspunkten auseinander zu setzen, wenn sie geeignet sind, das Beweis-\n\nergebnis zu beeinflussen. Eine Beweiswürdigung, die über schwer wiegende \n\nVerdachtsmomente hinweggeht, ist rechtsfehlerhaft (BGH NStZ 2002, 656, 657; \n\nNStZ-RR 2004, 238, 239). Aus den Urteilsgründen muss sich auch ergeben, \n\ndass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine \n\numfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § \n\n261 Beweiswürdigung, 2, 11; Beweiswürdigung, unzureichende 1; BGH NStZ \n\n2002, 48; NStZ-RR 2004, 238, 239). Diesen Anforderungen genügt das ange-\n\nfochtene Urteil in mehrfacher Hinsicht nicht. \n\n15 \n\na) Im Fall des Todes des Kindes A. begegnet die Würdigung \n\neinzelner Beweisergebnisse sowie die notwendige Gesamtschau der erhobe-\n\nnen Beweise rechtlichen Bedenken. \n\nDer Zeuge Pi. , von dem nicht mitgeteilt wird, in welchem Verhältnis er zur \n\nAngeklagten und deren Kindern stand, hat in der Hauptverhandlung angege-\n\nben, die Angeklagte habe ihm in der Nacht nach dem Tode des L. unter \n\nTränen gesagt, sie habe den A. mit einem Kissen erstickt, er könne \n\nsich an den Wortlaut der Äußerung erinnern. Auf Vorhalt hat der Zeuge Pi. \n\nseine polizeilichen Vernehmungen bestätigt, wonach die Angeklagte ihm gesagt \n\nhabe, sie habe dem A. ein Kissen auf das Gesicht gelegt. Die Kammer \n\nsieht hierin durchgreifende „innere Widersprüche“. Sie erörtert dabei nicht die \n\nsich aufdrängende Möglichkeit, ob der Zeuge Pi. subjektiv das Legen eines \n\nKissens auf das Gesicht eines Säuglings, das auch nach laienhaftem Verständ-\n\nnis zwangsläufig zu einem Unterbrechen oder zumindest zu einer Einschrän-\n\nkung der Luftzufuhr führt, mit dessen Ersticken gleich setzte. Zu dieser Erwä-\n\ngung bestand auch deshalb Anlass, weil der Zeuge sich ausweislich seiner poli-\n\nzeilichen Vernehmungen - deren Richtigkeit von ihm in der Hauptverhandlung \n\nauch insoweit bestätigt wurde - nach dem Gespräch mit der Angeklagten sicher \n\nwar, dass diese mit dem Tode des A. etwas zu tun hatte. \n\n16 \n\nDes Weiteren hat das Landgericht in seine Würdigung der Aussage des \n\nZeugen Pi. nicht eingestellt, dass der von ihm geschilderte Geschehensab-\n\nlauf objektiv geeignet war, das Fehlen medizinischer Verletzungsbefunde bei \n\nA. zu erklären. Denn nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. \n\nDr. D. war ein Ersticken durch weiche Bedeckung spurenlos möglich, \n\nohne dass es Hinweise auf eindeutige Verletzungsmuster gab. Dies konnte \n\nRückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit des Zeugen Pi. und den Wahrheitsgehalt \n\nder - angeblichen - Selbstbezichtigung der Angeklagten zulassen, zumal auch \n\nder Zeuge B. bei seiner polizeilichen Vernehmung ausgesagt hatte, die \n\nAngeklagte habe ihm erzählt, sie habe ein Kissen auf das Gesicht des Kindes \n\ngedrückt und dann so lange gewartet, bis das Kind leblos dagelegen habe. \n\n17 \n\nDarüber hinaus ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen, dass das \n\nLandgericht in diesem Fall tatsächlich die erforderliche Gesamtwürdigung aller \n\nIndizien vorgenommen hat. Auf UA 17 wird \n\nlediglich \n\nfloskelhaft das \n\n(Teil-)Ergebnis mitgeteilt, dass „auch eine Gesamtschau der sonstigen zu die-\n\nsem Todesfall vernommenen Zeugen und erhobenen Beweismittel … die Über-\n\nzeugung der Kammer von der vorwerfbaren Verursachung des Todes durch die \n\nAngeklagte nicht zu begründen“ vermag. Inwieweit das Landgericht alle oder \n\nmehrere Indizien im Zusammenhang gewürdigt hat, wird daraus nicht ersicht-\n\nlich. Vielmehr lassen einzelne Formulierungen besorgen, dass die Kammer die \n\nbetreffenden Beweisanzeichen nur isoliert bewertet und nicht in die erforderli-\n\nche Gesamtwürdigung eingestellt hat. Dies gilt etwa für Erwägungen wie, es sei \n\n„schon nicht möglich, mittels Sachverständigenbeweis auch nur eine unnatürli-\n\nche Todesursache nachzuweisen“, die Widersprüche zwischen den verschie-\n\ndenen Einlassungen der Angeklagten und den Angaben ihrer Mutter ließen \n\n„nicht den sicheren Schluss zu, die Angeklagte habe zuvor in vorwerfbarer Wei-\n\nse auf das Kind eingewirkt“ sowie, wenn die Angeklagte dem Zeugen Pi. \n\nunter Tränen gesagt habe, sie habe den A. mit einem Kissen erstickt, \n\n„läge mit einer solchen Äußerung ein Indiz für die Täterschaft der Angeklagten \n\nvor, das jedoch allein noch nicht zur Überzeugungsbildung der Kammer aus-\n\nreichte“. \n\nAuch wenn keine der Indiztatsachen für sich alleine zum Nachweis der Täter-\n\nschaft der Angeklagten ausreichen würde, besteht aber die Möglichkeit, dass \n\nsie in ihrer Gesamtheit sowie mit den nachfolgenden Geschehnissen dem Tat-\n\nrichter die entsprechende Überzeugung vermitteln können (vgl. BGH NStZ-RR \n\n2000, 45). Dies hat das Landgericht unberücksichtigt gelassen. \n\n18 \n\nb) Im Todesfall des Kindes L. hat das Landgericht zwar erörtert, dass \n\ndie Angeklagte im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung zwei von-\n\neinander abweichende Darstellungen der Auffindesituation des Kindes, der an-\n\nwesenden Personen, ihrer Wahrnehmungen und ihres Verhaltens abgegeben \n\nhat. Es hat aber gemeint, die Angeklagte habe diese Widersprüche in der \n\nHauptverhandlung „unwiderlegbar dadurch erklärt“, dass sie sich in ihrer polizei-\n\nlichen Vernehmung wohl fälschlich an eines der nichttödlichen Ereignisse bei \n\nL. erinnert habe. \n\nDiese Erwägung erscheint bereits angesichts der Einprägsamkeit des Todes-\n\nkampfes des eigenen Kindes als nicht bedenkenfrei. Außerdem widerspricht sie \n\nden Ausführungen in der Gesamtwürdigung des Landgerichts, wo die Angaben \n\nder Angeklagten zu den einzelnen Vorfällen pauschal als „aus medizinischer \n\nSicht nicht plausibel“ bezeichnet werden. Durch eine mit medizinischen Er-\n\nkenntnissen nicht vereinbare Aussage können Widersprüche mit anderen An-\n\ngaben nicht „unwiderlegbar“ erklärt werden. \n\nDarüber hinaus hat die Kammer dabei nicht in die Beweiswürdigung einbezo-\n\ngen, dass die Angeklagte sich auch bei der Einlieferung des Kindes ins Kran-\n\nkenhaus in einer mit ihren verschiedenen Angaben im Strafverfahren unverein-\n\nbaren Weise zum Geschehensablauf geäußert hat. Dieser Umstand war mit \n\neinem „Verwechseln“ der Vorfälle nicht mehr erklärbar. Zu einer Erörterung \n\nmusste sich die Kammer auch deshalb veranlasst sehen, weil es sich um die \n\nzeitlich früheste Darstellung der Ereignisse durch die Angeklagte noch vor dem \n\nAbleben des Kindes handelte, die zudem nach dem Gutachten des Sachver-\n\nständigen Prof. Dr. Jo. ebenfalls mit medizinisch bekannten Abläufen kaum \n\nin Deckung zu bringen war. \n\n19 \n\nc) Das Landgericht erörtert rechtsfehlerhaft nicht, inwieweit die einzelnen \n\nBefunde bei dem Kind E. aus sachverständiger Sicht für einen mechani-\n\nschen Erstickungsvorgang sprechen konnten. Dies drängte sich aber ange-\n\nsichts der Parallelen zu den Fällen L. und J. auf und konnte gegebenenfalls \n\nRückschlüsse auf die angeklagten Tatvorwürfe zulassen. \n\n20 \n\nd) Die Ausführungen des Landgerichts zum fehlenden Motiv der Ange-\n\nklagten sind ebenfalls lückenhaft. Das Landgericht hat gemeint, dass die der \n\nAnklage zugrunde liegende Annahme, die Angeklagte habe die Taten began-\n\ngen, weil die Kinder für sie eine Last darstellten, die ihrem ungehemmten Le-\n\nbensgenuss entgegenstand, in der Beweisaufnahme keine Stütze gefunden \n\nhabe. Es hat dabei aber tatsächlich vorhandene Anhaltspunkte, die in die ent-\n\ngegengesetzte Richtung weisen, unbeachtet gelassen und nicht gewürdigt. Die \n\nKammer hat zwar erörtert, dass aus den Angaben der Zeugin W. und \n\ndes Zeugen K. eine gewisse Vernachlässigung der Kinder entnommen \n\nwerden könnte. Sie hat jedoch erkennbar nicht in die Beweiswürdigung einbe-\n\nzogen, dass zumindest in den Fällen der Kinder E. und J. aus den Kranken-\n\nakten, in denen ein reduzierter Pflege- bzw. Allgemeinzustand dokumentiert ist, \n\nauch deutliche objektive Hinweise auf eine Vernachlässigung der Kinder zu \n\nentnehmen waren. \n\n21 \n\ne) Schließlich lassen die Ausführungen des Landgerichts, fehlende kon-\n\nkrete Anhaltspunkte für Handlungen oder Unterlassungen der Angeklagten, die \n\njeweils zum Tod beziehungsweise zum Eintritt lebensbedrohlicher Situationen \n\nbei diesen Kindern führten, könnten \"im Rahmen einer Feststellung strafbaren \n\nVerhaltens nicht durch bloße Rückschlüsse aus der Gesamtheit der Ereignisse \n\nersetzt werden\" (UA 29), besorgen, das Landgericht habe es für unzulässig \n\ngehalten, aus objektiven und zumindest mittelbar relevanten Indizien auf die \n\nTäterschaft der Angeklagten zu schließen. Dann würde das Landgericht in die \n\nGesamtwürdigung einzustellende Indizien außer Betracht lassen und an die zur \n\nVerurteilung erforderliche Überzeugung zu hohe Anforderungen stellen. \n\n22 \n\nf) Im Übrigen wird hinsichtlich der weiteren Beanstandungen der Revisi-\n\non auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbun-\n\ndesanwaltes hingewiesen. \n\n23 \n\ng) Der Senat hat von § 354 Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht und die Sa-\n\nche an eine Jugendkammer des Landgerichts Mainz zurückverwiesen. \n\nRissing-van Saan Rothfuß Roggenbuck \n\n Cierniak Schmitt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_150-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-23/2-str-150-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_150-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_150-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-23/2-str-150-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_150-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:47:59.195922+00:00"}}