{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_147-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2008-05-14","aktenzeichen":"2 StR 147/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 147/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. Mai 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n1. \n\n2. \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung Generalbundesan-\n\nwalts und der Beschwerdeführer am 14. Mai 2008 gemäß § 349 Abs. 4 StPO be-\n\nschlossen: \n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Gera vom 8. November 2007 mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer \n\ndes Landgerichts zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten M. K. wegen unerlaubten \n\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 16 Fällen zu \n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und seinen Bruder, den Angeklag-\n\nten S. K. , wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in \n\nnicht geringer Menge in 6 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jah-\n\nren verurteilt und hat beide Angeklagten im Übrigen freigesprochen. Gegen den \n\nAngeklagten M. K. hat es den Verfall von Wertersatz in Höhe von \n\n100.000 €, gegen den Angeklagten S. K. in Höhe von 14.000 € ange-\n\nordnet. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung materiellen, \n\nder Angeklagte S. K. auch die Verletzung formellen Rechts. \n\nII. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nDie Revisionen der Angeklagten haben bereits mit der Sachrüge in vol-\n\nlem Umfang Erfolg. \n\nDie Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil weist erhebliche Mängel \n\nauf (§ 337 StPO). Sie ist zwar Sache des Tatrichters und als solche vom Revi-\n\nsionsgericht grundsätzlich hinzunehmen. Das gilt aber nicht, wenn sie lücken-\n\nhaft oder unklar ist (vgl. BGH NStZ 2002, 161; 2007, 538). Dies ist hier der Fall. \n\n1. Das Landgericht hat festgestellt: \n\nIm Zeitraum zwischen Juni 2003 und Dezember 2006 erwarb der Ange-\n\nklagte M. K. in insgesamt 16 Einzelfällen Haschisch sowie in einem die-\n\nser Fälle daneben eine kleinere Menge Marihuana zum gewinnbringenden Wei-\n\nterverkauf in der Umgebung seines thüringischen Wohnortes. Die von ihm er-\n\nworbenen Haschischmengen beliefen sich im ersten Fall auf 1 kg und in der \n\nMehrzahl der weiteren Fälle auf jeweils zwischen 3 und 5 kg, in einem der Fälle \n\nauf 10 kg. Bei den letzten fünf dieser Taten im Zeitraum zwischen Oktober oder \n\nNovember 2005 und November oder Dezember 2006 erfolgte die Beschaffung \n\ndes Rauschgifts im bewussten und gewollten Zusammenwirken beider Ange-\n\nklagter. In diesem Zeitraum führte der Angeklagte S. K. die Veräuße-\n\nrungsgeschäfte während mehrerer mehrwöchiger Auslandsabwesenheiten sei-\n\nnes Bruders als dessen Vertreter weiter. Die aus dem Weiterkauf in diesen fünf \n\nFällen erwirtschafteten Gewinne wurden in einem nicht genau ermittelbaren \n\nVerhältnis zwischen beiden Angeklagten aufgeteilt. Im Januar 2007 erwarb der \n\nAngeklagte S. K. außerdem allein und auf eigene Rechnung 2 kg Ha-\n\nschisch zum gewinnbringenden Weiterverkauf in Thüringen, von welchem bei \n\neinem Unterabnehmer am 7. Februar 2007 noch 510 g polizeilich sichergestellt \n\nwerden konnten. \n\n6 \n\n2. Die Angeklagten haben sich in der Hauptverhandlung nur zu einem \n\ngeringen Teil zu den ihnen zur Last gelegten Taten geständig eingelassen und \n\nhaben dabei zu ihren Gunsten von den Feststellungen des Landgerichts abwei-\n\nchende Angaben zu Art und Menge des von ihnen gehandelten Rauschgifts \n\ngemacht. Das Landgericht stützt die Verurteilung im Wesentlichen auf die Aus-\n\nsagen der Zeugen H. und Ku. , die nach ihrer eigenen Bekundung \n\nErwerber und Weiterverkäufer des von den Angeklagten veräußerten Ha-\n\nschisch und Marihuana waren. Die Darstellung und Würdigung der Aussagen \n\ndieser beiden Zeugen, die nach ihren eigenen Schilderungen bei den jeweiligen \n\nBeschaffungshandlungen der beiden Angeklagten nicht anwesend waren, lässt \n\njedoch ebenso wenig wie diejenige der übrigen Beweismittel erkennen, worauf \n\ndie Feststellungen des Landgerichts zu den Mengen des in den insgesamt 17 \n\neinzelnen Fällen von den Angeklagten beschafften Rauschgifts überhaupt be-\n\nruhen. \n\n7 \n\na) So fehlt es schon an einer ausreichenden Darstellung der Aussagen \n\nder beiden Belastungszeugen. In einem Fall, in dem ein Angeklagter zwar nicht \n\nallein, aber doch überwiegend durch die Angaben selbst tatbeteiligter Zeugen \n\nüberführt werden soll, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass der Tat-\n\nrichter alle Umstände, die die Entscheidung zu beeinflussen geeignet sind, er-\n\nkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (BGH NStZ-RR 1996, 300). \n\nDazu ist es jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden zur Würdigung der \n\nwidersprüchlichen Aussagen der in ein Geflecht illegalen Rauschgifthandels \n\nverwickelten Auskunftspersonen, deren Motivation möglicherweise auf eigene \n\nVorteile oder auf die Abwehr weiterer Beschuldigungen ausgerichtet war, erfor-\n\nderlich, die Umstände der Entstehung und den näheren Inhalt der die Angeklag-\n\nten belastenden Aussagen sowie deren Entwicklung darzustellen und zu bewer-\n\nten (vgl. BGH, Beschl. v. 4. August 2004, 5 StR 267/04). Dies gilt um so mehr, \n\nwenn sich nicht von selbst versteht, auf welchen eigenen Wahrnehmungen der \n\nAuskunftspersonen Feststellungen zu zentralen Einzelheiten des Hergangs der \n\nTaten, wie hier zum Umfang der in den verschiedenen Fällen beschafften \n\nRauschgiftmengen, beruhen könnten. \n\n8 \n\nDiesen Anforderungen werden die Urteilsgründe, die schon den Inhalt \n\nder Aussagen beider Zeugen in der Hauptverhandlung nicht im Zusammen-\n\nhang, sondern nur bruchstückhaft und in detailarmer Weise wiedergeben, nicht \n\ngerecht. In Bezug auf den Zeugen H. wird zwar mitgeteilt, dieser \n\nZeuge sei am 18. Dezember 2006 festgenommen und sogleich befragt worden, \n\nin Folge einer starken Entzugssymptomatik aber erst in einer späteren Verneh-\n\nmung vom 26. Februar 2007 zu einer wirklich geordneten Zusammenfassung \n\ndes Gesamtkomplexes in der Lage gewesen (UA S. 17). Nähere Angaben zum \n\nInhalt und Verlauf der verschiedenen Vernehmungen des Zeugen im Zuge der \n\nErmittlungen finden sich nicht; das Urteil beschränkt sich vielmehr auf die An-\n\ngabe, es sei in deren Verlauf zu vereinzelten Abweichungen bezüglich der Wei-\n\nterveräußerungshandlungen gekommen, ohne mitzuteilen, worin diese liegen. \n\n9 \n\nAuch in Bezug auf den Zeugen Ku. ist den Urteilsgründen lediglich \n\nzu entnehmen, es habe im Verlauf seiner Aussagen Abweichungen zum Beginn \n\nder Geschäftsbeziehung gegeben, und erst später habe der Zeuge dann \"rei-\n\nnen Tisch gemacht\" (UA S. 20). Diese Angaben lassen weder erkennen, um \n\nwelche Abweichungen es sich dabei im Einzelnen gehandelt hat, noch unter \n\nwelchen Umständen und mit welchem konkreten Ergebnis der Zeuge im Zuge \n\nder Ermittlungen vernommen worden war, noch welche Feststellungen zum \n\nNachteil der Angeklagten auf seine Aussage gestützt werden konnten. \n\n10 \n\nDarüber hinaus ist die pauschale Angabe, auch zwischen den Aussagen \n\nbeider Zeugen habe es \"zwar nicht im Kern, aber doch in Randdetails\" gering-\n\nfügige Abweichungen gegeben, \"die zwar ihre Glaubwürdigkeit nicht in Zweifel \n\nziehen, aber die Möglichkeit einer Abstimmung fern liegend erscheinen lassen\" \n\n(UA S. 20), in Ermangelung näherer Ausführungen zum Inhalt dieser Abwei-\n\nchungen einer Überprüfung durch das Revisionsgericht nicht zugänglich. \n\n11 \n\nb) Schließlich ist auch die Würdigung der Aussage des Zeugen Ku. \n\nnicht frei von Mängeln: Für die Glaubhaftigkeitsbeurteilung gerade bei Aussa-\n\ngen im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts ist es regelmäßig ein wichtiger \n\nGesichtspunkt, ob sich der Zeuge durch seine Aussage in dem gegen ihn selbst \n\ngerichteten Verfahren im Hinblick auf § 31 BtMG entlasten wollte; für diesen \n\nFall besteht nämlich die nicht fern liegende Gefahr, dass der \"Aufklärungsgehil-\n\nfe\", der sich durch seine Aussage Vorteile verspricht, den Nichtgeständigen zu \n\nUnrecht belastet (BGH NStZ-RR 2003, 245). Ist ein tatbeteiligter Zeuge, auf \n\ndessen belastende Aussage die Überführung des Angeklagten entscheidend \n\ngestützt wird, bereits wegen seiner Beteiligung an derselben Betäubungsmittel-\n\nstraftat verurteilt worden, muss die Beweiswürdigung deshalb erkennen lassen, \n\nob sich der Betreffende eine Strafmilderung als Aufklärungsgehilfe verdient hat \n\noder nicht (BGH NStZ 2004, 691, 692). Obschon der Angeklagte M. K. in \n\nseiner eigenen Einlassung erklärt hat, Ku. sei seines Wissens \"für 23 kg ver-\n\nurteilt worden unter Anwendung von § 31 BtMG\", und gemeint hat, es sei dem \n\nZeugen deshalb wohl nicht darauf angekommen, was er im Einzelnen einräume \n\n(UA S. 13), teilen die Urteilsgründe im Zuge der Würdigung der Aussage \n\nKu. s nur mit, der Zeuge sei für seine sehr erheblichen Selbstbelastungen \n\n\"auch verurteilt worden\" (UA S. 20), enthalten aber keine näheren Angaben da-\n\nzu, wegen welcher Taten er selbst verurteilt worden war und ob und in welcher \n\nWeise dem Zeugen dabei die Regelung des § 31 BtMG zu Gute gebracht wor-\n\nden war. \n\nIII. \n\n12 \n\n1. Im Hinblick auf den weiteren Gang des Verfahrens merkt der Senat \n\nan, dass der neue Tatrichter neben einer umfassenden und in sich geschlosse-\n\nnen Darstellung der relevanten Aussagen im Falle einer erneuten Verurteilung \n\nauch Feststellungen zu den Mindestwirkstoffgehalten der von den Angeklagten \n\nbeschafften Rauschgiftmengen wird treffen müssen; den Urteilsgründen sind \n\nsolche Feststellungen lediglich für das \"Standardhaschisch\" zu entnehmen (UA \n\nS. 22), nicht aber für das ebenfalls gehandelte Haschisch höherer Qualität. \n\n13 \n\n2. Der Senat weist zudem darauf hin, dass eine Einführung von Erkennt-\n\nnissen aus der psychiatrischen Begutachtung des Zeugen H. in dem \n\ngegen diesen selbst gerichteten Strafverfahren jedenfalls dann \n\nnur im Wege des Strengbeweises zulässig sein wird, wenn diese Erkenntnisse \n\nfür Zwecke einer inhaltlichen Würdigung einer Aussage dieses Zeugen verwer-\n\ntet werden sollten. \n\nRissing-van Saan Rothfuß Fischer \n\n Appl Cierniak","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_147-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-14/2-str-147-08","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_147-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_147-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-14/2-str-147-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_147-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:36:40.412866+00:00"}}