{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_144-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2008-05-07","aktenzeichen":"2 StR 144/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 144/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. Mai 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht \n\ngeringer Menge \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Mai 2008 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Frankfurt am Main vom 15. November 2007 \n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der \n\nBeihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmit-\n\nteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit versuchter \n\nDurchfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge \n\nschuldig ist, \n\nb) im Rechtsfolgenausspruch mit Ausnahme der Einziehungs-\n\nanordnung betreffend Telefon, Sim-Karte und Zubehör sowie \n\nFlugschein mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten \n\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von 3 Jahren und 8 Monaten verurteilt und u. a. sichergestellte Geld-\n\nbeträge sowie Rauschgift eingezogen. \n\n2 \n\n3 \n\nDagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. \n\nDas Rechtsmittel hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Er-\n\nfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2. Tateinheitlich zur Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäu-\n\nbungsmitteln steht hier die versuchte Durchfuhr von Betäubungsmitteln gemäß \n\n§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 2 BtMG (BGH NStZ 1984, 171; Senat, Beschluss \n\nvom 20. Juni 2007 - 2 StR 221/07). Der Senat hat den Schuldspruch entspre-\n\nchend geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da der Angeklagte sich \n\nnicht anders als geschehen hätte verteidigen können. \n\n4 \n\n3. Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Das Landgericht ist für den in \n\nden Ecstasy-Tabletten enthaltenen Wirkstoff MDMA von einem Grenzwert von \n\n24 g, statt 30 g MDMA-Base (BGHSt 42, 255) für die nicht geringe Menge im \n\nSinne des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ausgegangen. Es hat deshalb bei der \n\nStrafbemessung rechtsfehlerhaft darauf abgestellt, dass der Grenzwert um \n\nmehr als das 95-fache überschritten wurde, während er unter Zugrundlegung \n\ndes richtigen Grenzwertes nur um das 76-fache überschritten worden ist. Der \n\nSenat kann nicht ausschließen, dass sich diese Abweichung zum Nachteil des \n\nAngeklagten ausgewirkt hat. Denn das Landgericht hat die an sich maßvolle \n\nFreiheitsstrafe von 3 Jahren und acht Monaten \"gerade im Hinblick auf Art und \n\nMenge des Rauschgifts\" für schuldangemessen erachtet. \n\n5 \n\n4. Auch die Einziehungsanordnung ist rechtlich zu beanstanden. Die \n\nKammer hat im Ausspruch über die Einziehung das eingezogene Rauschgift \n\nund die sichergestellten Geldbeträge nicht konkret bezeichnet. Nach ständiger \n\nRechtsprechung müssen eingezogene Gegenstände so genau angegeben wer-\n\nden, dass bei allen Beteiligten und Vollstreckungsorganen Klarheit über den \n\nUmfang der Einziehung besteht (BGH NJW 1994, 1421). Dies kann bei umfang-\n\nreichem Material in einer besonderen Anlage zum Urteilstenor erfolgen (BGHSt \n\n9, 88; Fischer StGB 55. Auflage § 74 Rdn. 21). Die hier vom Landgericht vorge-\n\nnommene Bezugnahme auf ein Asservatenverzeichnis bzw. eine Liste genügt \n\ndagegen nicht, da insoweit nicht hinreichend deutlich wird, um welche Gegens-\n\ntände bzw. um welche Geldbeträge es sich handelt (BGHR StGB § 74 Abs. 1 \n\nUrteilsformel 1). \n\nRissing-van Saan \n\nFischer \n\nAppl \n\n Cierniak \n\nSchmitt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-07/2-str-144-08","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-07/2-str-144-08","retrieved":"2026-07-10 19:37:31.344439+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-05-07/2-str-144-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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