{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_142-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2008-06-13","aktenzeichen":"2 StR 142/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 142/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. Juni 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Untreue u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Juni 2008 gemäß \n\n§§ 206 a Abs. 1, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Marburg vom 20. November 2007 \n\na) aufgehoben im Fall 5 der Urteilsgründe (Ziffer 2 der Anklage \n\nvom 18. Juni 2007 - 4 Js 5751/07); insoweit wird das Verfah-\n\nren eingestellt, \n\nb) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der \n\nUntreue in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit \n\nUrkundenfälschung, der falschen uneidlichen Aussage sowie \n\nder Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug, \n\nAmtsanmaßung und Missbrauch von Berufsbezeichnungen \n\nschuldig ist, \n\nc) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe auf-\n\ngehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung \n\nüber die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen \n\nist. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n3. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem \n\nfür das Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO zuständigen Ge-\n\nricht vorbehalten. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in vier Fällen, da-\n\nvon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen falscher uneidli-\n\ncher Aussage sowie wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem \n\nBetrug, Amtsanmaßung und Missbrauch von Berufsbezeichnungen zu einer \n\nGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Das Rechtsmittel des Ange-\n\nklagten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist \n\nes aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Grün-\n\nden im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO offensichtlich unbegründet. \n\n2 \n\nDie Verurteilung wegen Untreue im Fall 5 der Urteilsgründe zu einer Ein-\n\nzelstrafe von einem Jahr hat keinen Bestand. Insoweit fehlt es an der Verfah-\n\nrensvoraussetzung eines rechtswirksamen Eröffnungsbeschlusses. Wegen die-\n\nses Tatvorwurfs hat die Staatsanwaltschaft Marburg am 18. Juni 2007 geson-\n\ndert Anklage erhoben. Die große Strafkammer hat über die Eröffnung des \n\nHauptverfahrens und die Zulassung dieser Anklage nicht in der gesetzlich vor-\n\ngeschriebenen Besetzung mit drei Berufsrichtern unter Ausschluss der Schöf-\n\nfen entschieden (vgl. BGHSt 50, 267, 269 m.w.N.), da die Beschlussfassung \n\nwährend der Hauptverhandlung in der gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 GVG reduzier-\n\nten Besetzung mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen erfolgte. In dieser Be-\n\nsetzung war die Strafkammer jedoch nicht zur Entscheidung über die Eröffnung \n\ndes Hauptverfahrens berufen (vgl. BGHSt aaO; NStZ-RR 2007, 317 f.). Damit \n\nbesteht ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis, das zur Auf-\n\nhebung des Urteils im Fall 5 und zur Einstellung des Verfahrens führt (§ 206 a \n\nAbs. 1 StPO). Deshalb entfällt die für diese Untreuehandlung verhängte Einzel-\n\nfreiheitsstrafe von einem Jahr. Der Wegfall dieser Einzelstrafe zieht auch die \n\nAufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Diese erfolgt mit der Maßgabe, dass \n\ndie nunmehr nur noch gebotene Entscheidung über die Gesamtstrafe durch \n\n3 \n\n4 \n\nBeschluss gemäß §§ 460, 462 StPO zu erfolgen hat, § 354 Abs. 1 b Satz 1 \n\nStPO. Die der Bildung der Gesamtstrafe zugrunde liegenden tatsächlichen \n\nFeststellungen werden hiervon nicht berührt, sie können bestehen bleiben. \n\nZu den erhobenen Verfahrensrügen bemerkt der Senat ergänzend: \n\nMit der Rüge 4 beanstandet der Beschwerdeführer zu Recht die fehler-\n\nhafte Ablehnung eines Beweisantrags. Er macht zutreffend geltend, das Land-\n\ngericht habe den Antrag, mehrere Schreiben an eine Mandantin - darunter zwei \n\nvom 12. Januar 2006 - zum Beweis der Tatsache zu verlesen, dass nicht der \n\nAngeklagte, sondern der Zeuge M. sie verfasst habe, abgelehnt, da dieser \n\nUmstand als erwiesen anzusehen sei. Im Urteil sei die Kammer im Widerspruch \n\nhierzu jedoch davon ausgegangen, nicht der Zeuge M. , sondern der Ange-\n\nklagte sei der Urheber sämtlicher seit dem 11. Juni 2004 verfassten Schreiben \n\ngewesen. Diese Behandlung des Beweisantrags ist, wie die Revision insoweit \n\nzutreffend ausführt, fehlerhaft. Denn das Landgericht hat sich im Urteil in Wi-\n\nderspruch zu der als erwiesen behandelten Beweisbehauptung gesetzt und \n\ndamit gegen die aus der Ablehnung des Beweisantrags folgende Bindung ver-\n\nstoßen (vgl. BGH, NStZ 1989, 83). Der Senat kann allerdings ausschließen, \n\ndass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht. Das Landgericht hat die Verur-\n\nteilung des Angeklagten wegen Untreue in dem hier in Rede stehenden Fall \n\nmaßgeblich darauf gestützt, dass er über einen ihm zugeleiteten EDV-Ausdruck \n\ngenaue Kenntnis von einem an die Mandantin weiterzuleitenden Zahlungsein-\n\ngang hatte. Obwohl der Angeklagte, wie das Landgericht im Übrigen rechtsfeh-\n\nlerfrei festgestellt hat, als faktischer Geschäftsführer der Rechtsanwalts-GmbH \n\nder Mandantin gegenüber zur Weiterleitung des Geldes verpflichtet und hin-\n\nsichtlich der Konten der GmbH verfügungsberechtigt war, enthielt er ihr den \n\nBetrag vor und verwendete ihn für andere Zwecke. Auf die Frage, wer Urheber \n\nder in dem Beweisantrag bezeichneten Schreiben an die Mandantin war, kam \n\nes in diesem Zusammenhang daher ersichtlich nicht an. \n\n5 \n\nMit der Rüge 38 beanstandet der Beschwerdeführer eine Verletzung der \n\nGrundsätze des fairen Verfahrens. Der Vorsitzende Richter habe bei der Inau-\n\ngenscheinnahme eines angeblich von dem Angeklagten unterzeichneten \n\nSchreibens auf den Einwand des Angeklagten, es handele sich nicht um seine \n\nUnterschrift, geäußert, dies sei ihm auch schon aufgefallen. Gleichwohl habe \n\ndas Landgericht im Urteil festgestellt, der Angeklagte habe das Schreiben un-\n\nterzeichnet. Durch die Äußerung des Vorsitzenden sei er getäuscht und von der \n\nStellung von Beweisanträgen abgehalten worden. Der Senat braucht hier nicht \n\nzu entscheiden, ob die Verfahrensrüge überhaupt zulässig erhoben ist, da der \n\nAngeklagte weder eine Kopie der Urkunde, auf der die Unterschrift enthalten ist, \n\nbeigefügt noch dargelegt hat, welche Beweisanträge er gegebenenfalls gestellt \n\nhätte. Die Rüge ist jedenfalls unbegründet. Denn der Senat kann sicher aus-\n\nschließen, dass das Urteil auf der Frage der Unterzeichnung des Schreibens \n\nberuht. Denn bei diesem handelt es sich nur um ein untergeordnetes Indiz für \n\ndie Stellung des Angeklagten als faktischer Geschäftsführer der D. & Kol-\n\nlegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Das Landgericht hat seine Überzeugung \n\nvon der Position des Angeklagten in der Gesellschaft auf eine Vielzahl von Be-\n\nweisen, insbesondere die Bekundungen der für die Gesellschaft tätigen Mitar-\n\nbeiter, gestützt. Dem in Rede stehenden Schreiben hat das Landgericht hierbei \n\nnur insoweit einen Beweiswert beigemessen, als es die - ohnehin als glaubhaft \n\nangesehene - Aussage des Zeugen B. zusätzlich bekräftigte. \n\n6 \n\nDer Antrag des Angeklagten, die der Untersuchungshaft zugrunde lie-\n\ngenden Haftentscheidungen aufzuheben, wird abgelehnt, da die Voraussetzun-\n\ngen des § 126 Abs. 3 StPO nicht vorliegen. \n\nRissing-van Saan Rothfuß Roggenbuck \n\n Appl Schmitt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_142-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-13/2-str-142-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_142-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_142-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-13/2-str-142-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_142-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:45:25.061641+00:00"}}