{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_141-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2008-06-18","aktenzeichen":"2 StR 141/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom \n\n18. Juni 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n2 StR 141/08 \n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\n4. \n\nwegen besonders schwerer Brandstiftung u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Juni 2008, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nRothfuß, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nRoggenbuck, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Appl, \n\nProf. Dr. Schmitt, \n\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof \n\n als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger des Angeklagten zu 1., \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger des Angeklagten zu 2., \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger des Angeklagten zu 3., \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des \n\nLandgerichts Gießen vom 13. November 2007 mit den zugehö-\n\nrigen Feststellungen aufgehoben: \n\na) im Fall II. 2 der Urteilsgründe (Inbrandsetzen der Pizzeria) \n\nhinsichtlich aller Angeklagten sowie \n\nb) im Gesamtstrafenausspruch hinsichtlich der Angeklagten \n\nB. , R. und Bä. . \n\nDie weitergehenden Revisionen der Staatsanwaltschaft werden \n\nverworfen. \n\n2. Auf die Revision des Angeklagten B. wird das vorbezeichne-\n\nte Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellun-\n\ngen aufgehoben: \n\na) im Fall II. 2 der Urteilsgründe (Inbrandsetzen der Pizzeria) \n\nund \n\nb) im Gesamtstrafenausspruch. \n\nSeine weitergehende Revision wird verworfen. \n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, \n\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt: \n\n1. den Angeklagten B. wegen Anstiftung zur Körperverletzung sowie \n\nwegen Betruges und schwerer Brandstiftung, letztere in Tateinheit mit \n\ngefährlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf \n\nJahren und acht Monaten, \n\n2. den Angeklagten R. wegen gefährlicher Körperverletzung in \n\nzwei Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich zusammentreffend mit \n\nschwerer Brandstiftung und Beihilfe zum Betrug, zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten, \n\n3. den Angeklagten Bä. wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei \n\nFällen, davon in einem Fall tateinheitlich zusammentreffend mit \n\nschwerer Brandstiftung und Beihilfe zum Betrug, zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten sowie \n\n4. den Angeklagten Ro. wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit \n\ngefährlicher Körperverletzung und Beihilfe zum Betrug zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von drei Jahren. \n\n2 \n\nGegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft \n\nmit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts sowie die Revision des Ange-\n\nklagten B. , der die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstan-\n\ndet. Während sich der Angeklagte B. gegen seine Verurteilung insgesamt \n\nwendet, erstrebt die Staatsanwaltschaft insbesondere eine Verurteilung aller \n\nAngeklagten u. a. wegen besonders schwerer Brandstiftung. Die Rechtsmittel \n\nhaben in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang Erfolg. \n\nI. \n\n3 \n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts betrieb der hoch verschul-\n\ndete Angeklagte B. eine Pizzeria in A. . Nachdem sein früherer Koch \n\nC. im Frühjahr 2004 gekündigt und rückständigen Lohn eingefordert hatte, \n\nbeauftragte B. im Dezember desselben Jahres den bei ihm angestellten Mit-\n\nangeklagten R. damit, gegen eine Belohnung von 300 € passende Leute \n\nzu finden, die C. krankenhausreif schlagen sollten. Am 28. Dezember \n\n2004 gegen 1.25 Uhr versetzte der von R. gedungene Mitangeklagte \n\nBä. im Beisein R. s dem Geschädigten C. von hinten mit einem \n\nStock einen Schlag auf den Kopf, so dass dieser eine Woche stationär im Kran-\n\nkenhaus behandelt werden musste (II. 1 der Urteilsgründe). \n\n4 \n\n2. Im Februar 2005 beauftragte B. den Mitangeklagten R. damit, \n\nLeute ausfindig zu machen, die seine Pizzeria anzünden sollten. Mit den dann \n\nerhofften Zahlungen der Brandversicherung wollte er seine Schulden beglei-\n\nchen. Ende Februar/Anfang März 2005 kam es zu einem nächtlichen Treffen \n\nzwischen den Angeklagten B. , R. und Ro. , wobei B. darauf \n\nhinwies, dass das ihm nicht gehörende, aber von ihm und seiner Familie im \n\nObergeschoss bewohnte Haus als solches intakt bleiben müsse. Nur die Pizze-\n\nria solle zerstört werden. Hierzu sei das als Brandbeschleuniger zu verwenden-\n\nde Benzin nur in einer schmalen Spur zu legen, damit das Feuer sich nicht ins \n\nTreppenhaus würde ausdehnen können. Als Lohn für die Brandstiftung stellte \n\nB. 20.000 € in Aussicht. \n\n5 \n\nAnfang April 2005 übergab B. dem Mitangeklagten R. die \n\nSchlüssel für die Pizzeria mit dem Bemerken, er werde am nächsten Ruhetag, \n\nMontag dem 4. April 2005, mit seiner Familie einen Ausflug machen. An diesem \n\nTag gegen 21.00 Uhr begaben sich R. , Ro. und der für die Tatausfüh-\n\nrung gewonnene Bä. zum Restaurant, betraten dieses mit dem ihnen überge-\n\nbenen Schlüssel und schlugen eine Scheibe ein, um einen Einbruch vorzutäu-\n\nschen. R. überprüfte, ob jemand im Obergeschoss zurückgeblieben war \n\nund schüttete dann zusammen mit Bä. im Inneren der Pizzeria insgesamt \n\n25 l Benzin aus, bevor Bä. einen primitiven Zeitzünder legte. Plangemäß \n\nentzündete sich das Benzin erst, als die Angeklagten das Gebäude verlassen \n\nhatten. Es kam zu einer explosionsartigen Verpuffung. Nicht nur der Gastraum, \n\nsondern das ganze Wohnhaus wurden stark beschädigt. Darüber hinaus griff \n\nder Brand auf ein Nachbarhaus über und beschädigte Dachstuhl und Außen-\n\nwand. Der dort wohnende Zeuge D. erlitt eine leichte Rauchvergiftung und \n\nmusste im Krankenhaus medizinisch versorgt werden. Der Gesamtschaden \n\nbetrug 500.000 €. Der Angeklagte B. erhielt 80.000 € an Versicherungsleis-\n\ntungen, seine Mittäter haben die versprochenen 20.000 € nicht bekommen (II. 2 \n\nder Urteilsgründe). \n\n6 \n\n2. Das Landgericht hat im Fall II. 1 (zutreffend) eine Strafbarkeit der An-\n\ngeklagten R. und Bä. wegen gefährlicher Körperverletzung sowie eine \n\nAnstiftung des Angeklagten B. zu einer einfachen Körperverletzung ange-\n\nnommen. Hinsichtlich des Inbrandsetzens der Pizzeria (Fall II. 2) geht das \n\nLandgericht – ausdrücklich entgegen der ständigen Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofs – hinsichtlich aller Angeklagten \"nur\" von einer schweren \n\nBrandstiftung gemäß § 306 a StGB in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet-\n\nzung aus, bei den Angeklagten R. , Bä. und Ro. darüber hinaus (zu-\n\ntreffend) von tateinheitlich begangener Beihilfe zu dem von dem Angeklagten \n\nB. tatmehrheitlich begangenen Betrug zum Nachteil der Brandversicherung. \n\nII. Revisionen der Staatsanwaltschaft \n\n7 \n\n1. Zu Recht rügt die Staatsanwaltschaft, dass das Landgericht eine Straf-\n\nbarkeit aller Angeklagten wegen besonders schwerer Brandstiftung nach § 306 \n\nb Abs. 2 Nr. 2 StGB mit unzutreffender Begründung abgelehnt hat. Dessen \n\nVoraussetzungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\nauch dann gegeben, wenn die Brandlegung – wie hier – zum Zwecke eines Be-\n\ntrugs zum Nachteil der Versicherung begangen wird (vgl. BGHSt 45, 211, 216 \n\nff.; NJW 2000, 3581; NStZ 2000, 197; NStZ-RR 2000, 209; 2004, 366; 2005, \n\n76; NJW 2007, 2130; Beschluss vom 22. April 2008 – 3 StR 74/08). Die von \n\ndem Landgericht unter Berufung auf abweichende Meinungen in der Literatur \n\n(zum Streitstand vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. § 306 b Rdn. 9 ff.) bemühten Ar-\n\ngumente für eine restriktive Auslegung des § 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB auf Fälle, \n\nin denen gerade die spezifischen Auswirkungen der Brandlegung die Begehung \n\nder weiteren Tat begünstigen, sind nicht neu und geben dem Senat keinen An-\n\nlass, von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzuweichen. \n\n8 \n\n2. Ebenso unzutreffend ist der rechtliche Ansatz des Landgerichts, eine \n\nStrafbarkeit der Angeklagten R. , Bä. und Ro. wegen besonders \n\nschwerer Brandstiftung scheide auch deshalb aus, weil deren primäres Tatziel \n\ndas unabhängig von späteren Versicherungsleistungen zugesagte Entgelt von \n\n20.000 € für die Brandlegung gewesen sei. Die von § 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB \n\nvorausgesetzte Absicht muss sich nämlich nicht auf den Deliktserfolg, sondern \n\nallein auf die Verknüpfung der Brandstiftungshandlung mit dem mindestens ge-\n\nbilligten Erfolg einer bestimmten weiteren Tat beziehen (BGHSt 45, 211 ff.; Fi-\n\nscher aaO Rdn. 10 a). Sowohl für die Brandstiftung als solche als auch für den \n\nnachfolgenden Betrug genügte bedingter Vorsatz, der nach den bisherigen \n\nFeststellungen des Landgerichts bei allen Angeklagten gegeben war. Dies gilt \n\nauch für den Angeklagten Bä. , der die Pizzeria deshalb im Auftrag des An-\n\ngeklagten B. in Brand setzte, um diesem die Inanspruchnahme der Brand-\n\nversicherung zu ermöglichen. Dass die ihm dafür versprochene Entlohnung \n\nnicht direkt aus der Versicherungsleistung, sondern aus dem sonstigen Vermö-\n\ngen B. s fließen sollte, hindert eine mögliche Strafbarkeit aus § 306 b Abs. 2 \n\nNr. 2 StGB nicht. \n\n9 \n\n3. Die Aufhebung im Fall II. 2 der Urteilsgründe erfasst auch die tatein-\n\nheitliche Verurteilung aller Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung \n\nzum Nachteil des Geschädigten D. , die tateinheitliche Verurteilung des An-\n\ngeklagten B. wegen schwerer Brandstiftung auch nach § 306 a Abs. 2 StGB \n\nsowie die Verurteilung der Angeklagten R. , Bä. und Ro. wegen tat-\n\neinheitlich begangener Beihilfe zum Betrug. Die Verurteilung des Angeklagten \n\nB. wegen tatmehrheitlich begangenen Betruges bleibt hiervon unberührt. \n\n10 \n\nVon der Aufhebung umfasst sind auch die Feststellungen, da der Senat \n\nnicht ausschließen kann, dass die neue Hauptverhandlung zu abweichenden \n\nFeststellungen führen wird. Im Übrigen wird der neu entscheidende Tatrichter \n\ngenauer als bisher geschehen zu prüfen haben, ob sich der Vorsatz aller Ange-\n\nklagten auf eine Verletzung (§§ 223, 224 StGB) oder zumindest eine konkrete \n\nGesundheitsgefährdung (§ 306 a Abs. 2 StGB) des Geschädigten D. bezog. \n\nDies versteht sich angesichts des gemeinsamen Tatplans der Angeklagten, \n\ndurch eine \"umsichtige\" Brandlegung nur das Inventar der Pizzeria, nicht aber \n\ndas gesamte Gebäude, geschweige denn das Nachbargebäude, in Brand zu \n\nsetzen (UA S. 10 bis 12, 20), hier nicht von selbst. \n\n11 \n\nDer Wegfall der im Fall II. 2 festgesetzten Einsatzstrafen führt auch zur \n\nAufhebung der hinsichtlich der Angeklagten B. , R. und Bä. ver-\n\nhängten Gesamtstrafen. Was den Angeklagten R. anbelangt, wird der \n\nneue Tatrichter zu prüfen haben, ob gegen diesen verhängte frühere Geldstra-\n\nfen bereits vollstreckt sind oder ob diese gegebenenfalls bei erneuter Gesamt-\n\nstrafenbildung zu berücksichtigen sein werden. Der Angeklagte Bä. hinge-\n\ngen ist durch die rechtlich nicht mögliche Einbeziehung einer gegen ihn ver-\n\nhängten, zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe ersichtlich nicht beschwert, \n\nso dass sich die Erörterung eines Härteausgleichs erübrigt. \n\nIII. Revision des Angeklagten B. \n\n12 \n\n1. Die von dem Angeklagten B. erhobene Formalrüge einer Verlet-\n\nzung des § 185 GVG ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbun-\n\ndesanwalts vom 3. April 2008 unzulässig im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 \n\nStPO. \n\n13 \n\n2. Auf die Sachrüge hin ist das Urteil - soweit es den Angeklagten B. \n\nbetrifft - ebenfalls im Fall II. 2 der Urteilsgründe (Inbrandsetzung der Pizzeria) \n\nund im Gesamtstrafenausspruch aufzuheben, weil ein Vorsatz dieses Ange-\n\nklagten, seinen Nachbarn D. zu verletzen oder zumindest dessen Gesund-\n\nheit konkret zu gefährden (§§ 223, 224, 306 a Abs. 2 StGB) nicht in der erfor-\n\nderlichen Weise festgestellt ist. Eine Erstreckung der Revision insoweit gemäß \n\n§ 357 StPO auf die übrigen Mitangeklagten war nicht veranlasst, weil hier die \n\nBeurteilung eines Verletzungsvorsatzes hinsichtlich jedes Angeklagten individu-\n\nell vorzunehmen ist und der Entscheidung des Landgerichts nicht etwa ein feh-\n\nlerhaftes Verständnis des bedingten Vorsatzes als solchem zugrunde liegt. \n\n14 \n\nDie Verurteilung des Angeklagten B. wegen tatmehrheitlich began-\n\ngenen Betruges bleibt von der teilweisen Aufhebung im Fall II. 2 unberührt. Im \n\nÜbrigen ist seine Revision aus den Gründen der Antragsschrift des General-\n\nbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. \n\nRissing-van Saan Rothfuß Roggenbuck \n\n Appl Schmitt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-18/2-str-141-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306a","ref_norm":"306a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306b","ref_norm":"306b","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-18/2-str-141-08","retrieved":"2026-07-10 19:40:11.711050+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-06-18/2-str-141-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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