{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2008-05-28","aktenzeichen":"2 StR 140/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n2 StR 140/08 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n28. Mai 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Erpressung \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Mai 2008, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nProf. Dr. Fischer, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nRoggenbuck, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nCierniak, \n\nProf. Dr. Schmitt, \n\nStaatsanwältin \n\n als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Koblenz vom 15. Oktober 2007 wird verworfen. \n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revi-\n\nsionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat die \n\nStaatskasse zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Erpressung in 364 Fällen \n\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt, de-\n\nren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Außerdem hat es seine \n\nUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und die Voll-\n\nstreckung der Maßregel ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt. Die Staatsan-\n\nwaltschaft rügt mit \n\nihrem auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten \n\nRechtsmittel die Verletzung materiellen Rechts. Einwände werden im Wesentli-\n\nchen gegen die Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe und der Un-\n\nterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erhoben. Das vom General-\n\nbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg. \n\n2 \n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts weist der vielfach vorbe-\n\nstrafte Angeklagte eine intellektuelle Minderbegabung auf, die im Bereich des \n\nSchwachsinns liegt. Von 1992 bis 2001 befand er sich aufgrund einer Verurtei-\n\nlung unter anderem wegen Raubes und Körperverletzung im geschlossenen \n\nMaßregelvollzug. Ab Juli 2001 lebte der Angeklagte - zunächst im Wege der \n\nVollzugslockerung, ab April 2002 aufgrund einer entsprechenden Weisung nach \n\nbedingter Entlassung aus dem Maßregelvollzug - in einem offenen Heim für \n\npsychisch behinderte und kranke Menschen. Dort zwang der Angeklagte spä-\n\ntestens ab Juni 2004 bis Juli 2006 durch Drohungen Mitpatienten, die er auf-\n\ngrund seiner vergleichsweise gut entwickelten sozialen Intelligenz als ihm psy-\n\nchisch unterlegen erkannte, ihm kleinere Geldbeträge bis maximal 7 Euro, Kaf-\n\nfee oder Zigaretten zu überlassen. Die ausgesprochenen Drohungen waren \n\nüberwiegend so harmlos, dass sie nur subjektiv von den Tatopfern vor dem Hin-\n\ntergrund ihrer Erkrankung als empfindliches Übel angesehen wurden. Während \n\ner einem Patienten gegenüber eine drohende Haltung einnahm, drohte er wei-\n\nteren damit, anderen Personen von ihren Ängsten bzw. von ihrer Weigerung zu \n\nerzählen, ihm Bargeld, Kaffee oder Zigaretten zu geben. Nachdem er wegen \n\ndieser Straftaten aus dem offenen Heim entlassen worden war, befand er sich \n\nknapp ein Jahr in einer betreuten Wohneinrichtung, wo er sich „sehr kooperativ“ \n\nverhielt. Vom 12. Juli 2007 bis zur Urteilsverkündung am 15. Oktober 2007 war \n\ner in einer psychiatrischen Klinik einstweilig untergebracht. \n\n3 \n\n2. Das Rechtsmittel ist unbegründet. Insbesondere halten die Erwägun-\n\ngen des Landgerichts, mit denen es eine Aussetzung der Vollstreckung der Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe und der Maßregel begründet hat, rechtlicher Nachprüfung \n\nstand. Dem Tatrichter steht bei den Aussetzungsentscheidungen nach § 56 \n\nStGB und nach § 67 b StGB ein weiter Beurteilungsspielraum zu (vgl. BGH \n\nNStZ-RR 2007, 303, 304; Fischer StGB 55. Aufl. § 56 Rdn. 25 und § 67 b Rdn. \n\n3). Diesen hat das Landgericht nicht überschritten. Es hat die Aussetzungsent-\n\nscheidungen auf der Grundlage vertretbarer Erwägungen getroffen, die dem \n\nsich aus § 67 b Abs. 1 Satz 2 StGB ergebenden inneren Zusammenhang zwi-\n\nschen der Straf- und Maßregelaussetzung gerecht werden (vgl. BGHR StGB § \n\n67 b Abs. 1 Gesamtwürdigung 1). \n\n4 \n\na) Die Aussetzung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ist rechts-\n\nfehlerfrei begründet. Das Landgericht hat sich zunächst bei der nach § 56 \n\nAbs. 1 StGB gebotenen Gesamtwürdigung ausreichend mit den einer positiven \n\nPrognose widerstreitenden Faktoren auseinandergesetzt, in dem es auf der \n\nGrundlage der Urteilsfeststellungen und seiner Ausführungen in der Strafzu-\n\nmessung davon ausgegangen ist, dass der Angeklagte „Wiederholungstäter \n\nund Bewährungsversager“ ist. Es ist entgegen der Auffassung der Revision \n\nnicht zu beanstanden, dass das Landgericht diesen Umstand als durch den \n\nlangen Zeitraum zwischen der letzten Verurteilung im Jahre 1992 und der ab-\n\ngeurteilten, im Jahre 2004 beginnenden Tatserie relativiert gesehen hat. Die \n\nKammer hat insoweit ersichtlich lediglich auf die mit Zeitablauf nachlassende \n\nwarnende Wirkung der Verurteilung als solcher abgehoben und dabei nicht \n\nübersehen, dass sich der Angeklagte in dem betreffenden Zeitraum neun Jahre \n\nim geschlossenen Maßregelvollzug befunden hat. Dies zeigt die mehrfache Be-\n\nzugnahme in den Urteilsgründen auf die exakten Zeiträume, während derer sich \n\nder Angeklagte „auch außerhalb“ des geschlossenen Maßregelvollzugs über \n\nlängere Phasen strafrechtlich unauffällig verhalten hat. \n\n5 \n\nAnders als die Revision meint hat sich das Landgericht zur Begründung \n\nder positiven Prognose auch nicht mit der formelhaften Feststellung begnügt, \n\nder Angeklagte sei durch das vorliegende neue Verfahren und den Vollzug der \n\neinstweiligen Unterbringung „tief beeindruckt“ und ihm sei die Konsequenz ei-\n\nnes drohenden Widerrufs klar. Vielmehr hat es vor allem darauf abgestellt, dass \n\nder Angeklagte nach seinem Aufenthalt im geschlossenen Maßregelvollzug an-\n\nfangs fast drei Jahre in dem offenen Heim und danach bis zum Beginn des \n\nVollzugs der einstweiligen Unterbringung nahezu ein Jahr lang in der betreuten \n\nWohneinrichtung in Freiheit gelebt hat, ohne straffällig zu werden. Angesichts \n\ndessen durfte das Landgericht ohne Überschreitung des ihm zugebilligten wei-\n\nten Beurteilungsspielraums die für eine Strafaussetzung zur Bewährung nach § \n\n56 Abs. 1 StGB erforderliche positive Prognose bejahen. \n\n6 \n\nDarüber hinaus hat das Landgericht ohne Rechtsfehler „besondere Um-\n\nstände“ im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB angenommen, welche ebenfalls eine \n\nhinreichende Wahrscheinlichkeit straffreier Lebensführung begründen (vgl. zur \n\nBerücksichtigungsfähigkeit dieser Umstände bei der Sozialprognose BGHR \n\nStGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 9). Die Kammer durfte es als besonderen \n\nUmstand werten, dass sich die maßgeblichen Lebensverhältnisse, aus denen \n\nheraus der Angeklagte die Taten beging, grundlegend geändert haben. Das \n\nLandgericht hat im Ausgangspunkt darauf abgestellt, dass der Angeklagte die \n\nTatserie nur begehen konnte, weil er in dem Heim ständigen Kontakt und unmit-\n\ntelbaren Zugang zu den Tatopfern hatte, die ihm nicht ausweichen konnten. Die \n\ndaran anknüpfende Annahme des Landgerichts, mit dem Verlassen des Hei-\n\nmes und der Möglichkeit, unter davon abweichenden Gegebenheiten in der be-\n\ntreuten Wohneinrichtung zu leben, sei die besondere Lebenssituation entfallen, \n\nwelche die Straftaten ermöglichte, liegt nahe und ist nicht zu beanstanden. Das \n\nLandgericht hat auch ersichtlich nicht übersehen, dass der Angeklagte in der \n\nVergangenheit nicht nur Straftaten gegenüber Mitbewohnern begangen hat. \n\n7 \n\nb) Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer das Vorliegen besonde-\n\nrer Umstände bejaht, die nach § 67 b StGB Voraussetzung einer Aussetzung \n\nder Vollstreckung der Maßregel sind, lassen Rechtsfehler ebenfalls nicht erken-\n\nnen. Das sachverständig beratene Landgericht durfte es in diesem rechtlichen \n\nZusammenhang auch als besonderen Umstand werten, dass sich der Ange-\n\nklagte in den letzten Jahren außerhalb des geschlossenen Maßregelvollzuges \n\nüber längere Phasen, insbesondere in dem Jahr vor seiner einstweiligen Unter-\n\nbringung, strafrechtlich unauffällig verhalten hat. Ebenso wenig ist die Annahme \n\nrechtlich zu beanstanden, der Angeklagte verfüge mit der betreuten Wohnein-\n\nrichtung über einen geeigneten sozialen Empfangsraum, der in Verbindung mit \n\nder Betreuung und Aufsicht durch die ihm bestellte Berufsbetreuerin und den \n\nBewährungshelfer die gebotene engmaschige Kontrolle ermögliche. Soweit die \n\nRevision meint, diese Umstände könnten die bei dem Angeklagten erforderliche \n\nKontrolldichte nicht gewährleisten, weil ihm die neuen Lebensverhältnisse nicht \n\nweniger, sondern mehr Gelegenheit zu weiteren Straftaten böten, kann ihr nicht \n\ngefolgt werden. Dies wird von den Feststellungen des Landgerichts zu den un-\n\nterschiedlichen Lebensumständen in der betreuten Wohneinrichtung, zu denen \n\nes den Zeugen P. und die Zeugin C. gehört hat, und dem offenen \n\nHeim, in dem es zu den Straftaten gekommen ist, nicht belegt. Dass - wie der \n\nGeneralbundesanwalt ergänzend hervorhebt - die Kammer die Unterbringung \n\ndes Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus für erforderlich gehal-\n\nten hat, weil er behinderungsbedingt „bei sich bietender Gelegenheit“ erneut \n\nentsprechende Straftaten begehen werde, ist nach § 63 StGB Voraussetzung \n\nfür die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Als ein für die \n\nAnordnung der Maßregel erforderlicher Umstand kann die \n\nGefährlichkeit des Täters aber nicht zugleich hinreichender Grund für die Ver-\n\nsagung der Aussetzung des Vollzuges zur Bewährung sein, da sonst für eine \n\nAussetzung zugleich mit der Anordnung gemäß § 67 b StGB kein Anwen-\n\ndungsbereich bliebe (siehe BGH RuP 2002, 192). \n\nRissing-van Saan Fischer Roggenbuck \n\n Cierniak Schmitt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-28/2-str-140-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67b","ref_norm":"67b","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-28/2-str-140-08","retrieved":"2026-07-10 19:35:19.323941+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-05-28/2-str-140-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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