{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_134-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2008-09-10","aktenzeichen":"2 StR 134/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StPO § 267 Abs. 4 Satz 3 StPO § 275 Abs. 1 Satz 2 Nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision beginnt die Frist zur Ergänzung der ab- gekürzten Urteilsgründe mit dem Eingang der Akten bei dem für die Er- gänzung zuständigen Gericht.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja \n\nBGHSt: ja \n\nVeröffentlichung: ja \n\nStPO § 267 Abs. 4 Satz 3 \n\nStPO § 275 Abs. 1 Satz 2 \n\nNach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der \n\nFrist zur Einlegung der Revision beginnt die Frist zur Ergänzung der ab-\n\ngekürzten Urteilsgründe mit dem Eingang der Akten bei dem für die Er-\n\ngänzung zuständigen Gericht. \n\nBGH, Beschl. vom 10. September 2008 - 2 StR 134/08 - OLG Frankfurt am Main \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 134/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. September 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Untreue \n\nhier: Vorlegungsbeschluss des 3. Strafsenats des Oberlandesgerichts \n Frankfurt am Main vom 25. Februar 2008 \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 2008 be-\n\nschlossen: \n\nNach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäu-\n\nmung der Frist zur Einlegung der Revision beginnt die Frist zur \n\nErgänzung der abgekürzten Urteilsgründe mit dem Eingang der \n\nAkten bei dem für die Ergänzung zuständigen Gericht. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDas Amtsgericht Wiesbaden hat die Angeklagte wegen Untreue in 13 \n\nFällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die dagegen ge-\n\nrichtete - in der Hauptverhandlung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auf \n\ndas Strafmaß beschränkte - Berufung der Angeklagten hat das Landgericht \n\nWiesbaden nach eintägiger Hauptverhandlung mit in Anwesenheit der Ange-\n\nklagten verkündetem Urteil vom 26. April 2007 verworfen. Anschließend hat es \n\ndie gemäß § 267 Abs. 4 StPO abgekürzten Urteilsgründe zu den Akten ge-\n\nbracht. \n\n2 \n\nAm 13. Juni 2007 hat die Angeklagte Revision eingelegt und zugleich \n\ngegen die Versäumung der Einlegungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand beantragt, die ihr mit Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am \n\nMain vom 26. Juli 2007 gewährt worden ist. Die tags darauf von der Geschäfts-\n\nstelle veranlasste Zustellung dieses Beschlusses ist am 31. Juli 2007 erfolgt. \n\nBei der Briefannahmestelle der Justizbehörden in Wiesbaden sind die Akten am \n\n10. August 2007 in Einlauf gekommen; die am 10. September 2007 ergänzten \n\nUrteilsgründe sind am 12. September 2007 auf der Geschäftsstelle eingegan-\n\ngen. \n\n3 \n\nDas zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufene Oberlandesgericht \n\nFrankfurt am Main möchte die Urteilsgründe in ihrer ergänzten Fassung vom \n\n10. September 2007 zur Grundlage seiner revisionsrechtlichen Überprüfung \n\nmachen. Hieran sieht es sich durch die Beschlüsse des Bayerischen \n\nObersten Landesgerichts vom 16. Oktober 1979 - RReg. I St 180/79 \n\n(BayObLGSt 1979, 148) und des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom \n\n9. September 1991 - 1 Ws 799/91 (VRS 82, 38) gehindert. Nach deren Auffas-\n\nsung beginnt die Frist zur Urteilsergänzung mit dem Erlass des Wiedereinset-\n\nzungsbeschlusses. \n\n4 \n\nDas Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Sache deshalb dem \n\nBundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt: \n\n\"Wann beginnt im Falle der Gewährung von Wiedereinsetzung in den vo-\n\nrigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechts-\n\nmittels die Frist zur Ergänzung der Urteilsgründe nach §§ 267 Abs. 4 \n\nSatz 3, 275 Abs. 1 Satz 2 StPO zu laufen?\" \n\n5 \n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt zu beschließen: \n\n\"Nach einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäu-\n\nmung der Revisionsfrist beginnt die Frist zur Ergänzung der abgekürzten \n\nUrteilsgründe erst mit dem Eingang der Akten bei dem für die Ergänzung \n\nzuständigen Gericht der Vorinstanz.\" \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\nDie Vorlegungsvoraussetzungen gemäß § 121 Abs. 2 GVG sind erfüllt. \n\n1. An der beabsichtigten Verfahrensweise wäre das Oberlandesgericht \n\nFrankfurt am Main gehindert, wenn - entsprechend der Auffassung des Bayeri-\n\nschen Obersten Landesgerichts - die fünfwöchige Frist des § 267 Abs. 4 Satz 3, \n\n§ 275 Abs. 1 Satz 2 StPO mit dem Erlass des Wiedereinsetzungsbeschlusses \n\nin Lauf gesetzt würde. Denn in diesem Fall wären die Urteilsgründe erst nach \n\nFristablauf zu den Akten gebracht worden, was die Angeklagte mit einer Verfah-\n\nrensbeschwerde gerügt hat. Ob die Divergenz zu der Rechtsmeinung des auf-\n\ngelösten Bayerischen Obersten Landesgerichts die Vorlegungspflicht noch be-\n\ngründet, bedarf keiner Entscheidung; denn das Oberlandesgericht Düsseldorf \n\nhat sich seiner Rechtsauffassung angeschlossen. Zwar hat es in der vom vorle-\n\ngenden Oberlandesgericht angeführten Entscheidung diese Rechtsauffassung \n\nlediglich in einem Hinweis an die Vorinstanz vertreten. In einer die Vorlage-\n\npflicht begründenden Weise hat das Oberlandesgericht Düsseldorf diese Auf-\n\nfassung aber seinem Beschluss vom 27. August 1980 - 2 Ws 665/80 (JMBl. NW \n\n1982, 139) zugrunde gelegt. \n\n8 \n\nDer Bundesgerichtshof hat die vorgelegte Rechtsfrage noch nicht ab-\n\nschließend entschieden. Zwar hat sich der 3. Strafsenat in seinem Beschluss \n\nvom 9. Oktober 2003 - 3 StR 136/03 (NStZ 2004, 508, 509) für die Auffassung \n\nausgesprochen, die Frist zur Ergänzung des Urteils werde erst dadurch in Gang \n\ngesetzt, dass die Akten nach Erlass des Wiedereinsetzungsbeschlusses bei \n\ndem für die Urteilsergänzung zuständigen Gericht eingingen. Dies bedurfte \n\naber in dem dort entschiedenen Fall keiner abschließenden Entscheidung, weil \n\nbereits die abgekürzte Fassung des angefochtenen Urteils rechtlicher Nachprü-\n\nfung standhielt. Der 5. Strafsenat hat in dem ähnlich gelagerten Fall, dass das \n\nRevisionsgericht feststellt, die Revision sei nicht wirksam zurückgenommen \n\nworden, den Tatrichter darauf hingewiesen, dass die Frist zur Ergänzung der \n\nUrteilsgründe mit dem Eingang des feststellenden Beschlusses zu laufen be-\n\nginne (BGH, Beschl. vom 8. August 2001 - 5 StR 211/01, bei Becker NStZ-RR \n\n2002, 261; Beschl. vom 12. Juni 2008 - 5 StR 114/08). Die bei Holtz MDR 1990, \n\n490 mitgeteilte Entscheidung des Senats vom 9. Februar 1990 - 2 StR 638/89 \n\nbetraf eine andere Fallgestaltung. \n\n9 \n\n2. Das vorlegende Oberlandesgericht hat den Eingang der Akten bei \n\ndem Landgericht auf den 10. August 2007 datiert; dies obliegt seiner vertretba-\n\nren Einschätzung (vgl. BGHSt 22, 94, 100; 25, 325, 328) und erscheint darüber \n\nhinaus auch zutreffend (vgl. Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. vor § 42 Rdn. 17). \n\n10 \n\n3. Die Vorlegungsfrage ist jedoch - wie der Generalbundesanwalt zu \n\nRecht ausgeführt hat - zu weit gefasst. Zu entscheiden ist lediglich über die ver-\n\nfahrensrechtliche Situation nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revi-\n\nsion und der Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch das \n\nRevisionsgericht. \n\nIII. \n\n11 \n\nNach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der \n\nFrist zur Einlegung der Revision beginnt die Frist zur Ergänzung der abgekürz-\n\nten Urteilsgründe mit dem Eingang der Akten bei dem für die Ergänzung zu-\n\nständigen Gericht (vgl. neben den unter II. 1. zitierten Entscheidungen des \n\nBundesgerichtshofs Meyer-Goßner aaO § 267 Rdn. 30; Rieß NStZ 1982, 441, \n\n445 Fn. 101; Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen 28. Aufl. Rdn. 618; \n\na.A. BayObLGSt 1979, 148, 149; OLG Düsseldorf VRS 82, 38; JMBl. NW 1982, \n\n139, 140; JurBüro 1984, 722; KG NZV 1992, 123, 124 [zu § 77 b Abs. 2 OWiG]; \n\nGollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 267 Rdn. 144; Schlüchter in SK-\n\nStPO § 267 Rdn. 69; Schlüchter/Frister in SK-StPO § 275 Rdn. 13; Engelhardt \n\nin KK-StPO 5. Aufl. § 267 Rdn. 39; Pfeiffer StPO 5. Aufl. § 267 Rdn. 23). \n\n12 \n\n1. Nach § 267 Abs. 4 Satz 3 StPO können die Urteilsgründe innerhalb \n\nder in § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO vorgesehenen fünfwöchigen Frist ergänzt wer-\n\nden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision Wieder-\n\neinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird. Zwar regelt der Wortlaut der \n\nVorschrift nur die Dauer der Frist, nicht aber deren Beginn (BayObLGSt 1977, \n\n77, 79). Gleichwohl kann der Bestimmung aber zwanglos der Wille des Gesetz-\n\ngebers entnommen werden, dass dem Richter die in § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO \n\nvorgesehene Absetzungsfrist auch für die Ergänzung des Urteils nach Wieder-\n\neinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung \n\nder Revision zur Verfügung stehen soll. Denn nach der Begründung des Ent-\n\nwurfs eines Ersten Gesetzes zur Reform des Strafverfahrensrechts (1. StVRG) \n\nsoll das abgekürzte Urteil \"innerhalb der in dem neuen § 275 Abs. 1 Satz 2 \n\nStPO vorgesehenen Urteilsabsetzungsfrist um die bei der Begründung eines \n\nnicht rechtskräftigen Urteils erforderlichen Angaben ergänzt werden\" können \n\n(BT-Drucks. 7/551 S. 82). Schon dies legt es nahe, den Beginn der Fünf-\n\nWochen-Frist nicht von einem Ereignis - dem Erlass oder der Zustellung des \n\nWiedereinsetzungsbeschlusses - abhängig zu machen, wonach dem Tatrichter \n\nnicht die vollen fünf Wochen, sondern nur ein im Einzelfall nicht vorhersehbarer \n\nkürzerer Zeitraum zur Ergänzung des Urteils zur Verfügung steht. \n\n13 \n\n2. Die Strafprozessordnung knüpft den Lauf einer Frist für einen Rechts-\n\nbehelf gegen einen im schriftlichen Verfahren ergangenen Beschluss grund-\n\nsätzlich nicht an dessen bloßen Erlass. Solche Entscheidungen werden der da-\n\nvon betroffenen Person durch Zustellung bekannt gemacht (§ 35 Abs. 2 Satz 1 \n\nStPO). In anderen Fällen knüpft sie den Fristbeginn an die Kenntniserlangung \n\nvon bestimmten Umständen. Dies gilt für die Anhörungsrüge gemäß § 356 a \n\nSatz 2 StPO und kommt in ähnlicher Weise für die Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 \n\nStPO zum Tragen (vgl. Meyer-Goßner aaO § 45 Rdn. 3). Würde man den Lauf \n\nder Frist des § 267 Abs. 4 Satz 3 StPO hingegen mit dem Tag beginnen lassen, \n\nan dem der Wiedereinsetzungsbeschluss \"in den Gerichtsauslauf\" gegeben \n\nwird (so BayObLGSt 1979, 148), so würde dies zu Unsicherheiten führen; denn \n\ndieser Zeitpunkt muss in den Akten nicht hinreichend genau dokumentiert sein. \n\nHieran anzuknüpfen besteht auch bei einer gerichtsinternen Frist keine Veran-\n\nlassung. \n\n14 \n\n3. Es entspricht dem Sinn und Zweck des § 267 Abs. 4 Satz 3 StPO, den \n\nBeginn der Frist auf den Zeitpunkt festzulegen, in dem die Akten bei dem für die \n\nUrteilsergänzung zuständigen Gericht eingehen. Mit der Vorschrift wollte der \n\nGesetzgeber verhindern, dass ein Rechtsmittel, das nach Ablauf der Rechtsmit-\n\ntelfrist eingelegt wird, nur deshalb zur Aufhebung des angefochtenen Urteils \n\nführt, weil die zur Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht erforderlichen \n\nFeststellungen fehlen, deren Angabe das Gericht bei der Urteilsabsetzung für \n\nentbehrlich halten durfte (BGH NStZ 2004, 508, 509; OLG München NJW 2007, \n\n96, 97; BT-Drucks. 7/551 S. 82; Gollwitzer aaO § 267 Rdn. 143). Dieses Ziel ist \n\njedoch nur dann zu erreichen, wenn dem Richter die zur sorgfältigen Absetzung \n\ndes nicht rechtskräftigen, revisionsgerichtlicher Überprüfung unterliegenden \n\nUrteils erforderliche Zeit tatsächlich zur Verfügung steht. Die hierfür erforderli-\n\nche Höchstfrist hat der Gesetzgeber generalisierend in § 275 Abs. 1 Satz 2 \n\nStPO mit fünf Wochen festgelegt. Diese Frist steht dem Tatrichter - ähnlich der \n\nUrteilsabsetzungsfrist nach Verkündung des Urteils in der Hauptverhandlung - \n\nzuverlässig zur Verfügung, wenn auf den Eingang der Akten bei seinem Gericht \n\nabgestellt wird (vgl. auch BayObLGSt 1977, 77, 78). Hingegen würde die An-\n\nnahme des Fristbeginns bereits mit dem Erlass des Wiedereinsetzungsbe-\n\nschlusses (oder dessen Zustellung) selbst im Fall einer äußerst zügigen Rück-\n\nleitung der Strafakten dazu führen, dass die Ergänzungsmöglichkeit ohne sach-\n\nlichen Grund in zeitlicher Hinsicht beschränkt wird; Verzögerungen bei der \n\nRücksendung der Akten und späte Kenntnis des Tatgerichts von der Wieder-\n\neinsetzung könnten sogar zur Folge haben, dass eine fristgerechte Ergänzung \n\ndes Urteils von vornherein unmöglich wäre (BGH NStZ 2004, 508, 509). Dass \n\nder Gesetzgeber diese Folge, die sich aus der unterlassenen Verweisung auf § \n\n275 Abs. 1 Satz 4 StPO ergibt (vgl. OLG Hamburg MDR 1978, 247 f.; Meyer-\n\nGoßner aaO § 267 Rdn. 30; Rieß NStZ 1982, 441, 445; zw Gollwitzer aaO § \n\n267 Rdn. 146), bewusst in Kauf genommen hätte (so BayObLGSt 1979, 148, \n\n151), vermag der Senat nicht zu erkennen. \n\n15 \n\n4. Der Zeitpunkt des Eingangs der Akten bei dem für die Ergänzung zu-\n\nständigen Gericht der Vorinstanz ist durch den Eingangsstempel einfach fest-\n\nzustellen (so auch das OLG Frankfurt am Main in seinem Vorlagebeschluss); \n\ndie vom Senat gefundene Rechtsauslegung trägt daher auch zur Rechtssicher-\n\nheit bei. Die Anknüpfung an den Eingang der Akten bei Gericht ist der Strafpro-\n\nzessordnung auch in anderem Zusammenhang nicht fremd (§ 321 Satz 2, \n\n§ 347 Abs. 2 StPO). Eine einfache und eindeutige Feststellung des maßgebli-\n\nchen Zeitpunkts wäre nicht in gleichem Maße gewährleistet, wenn auf den Ein-\n\ngang der Akten bei dem zur Ergänzung berufenen Richter selbst abgestellt \n\nwürde (vgl. dazu auch BayObLGSt 1979, 148, 151). \n\n16 \n\n5. Gegen die Auffassung des Senats kann entgegen den Bedenken der \n\nRevisionsführerin in der Vorlegungssache nicht eingewandt werden, auf diese \n\nWeise würden Verzögerungen innerhalb der Justiz zu Lasten des Rechtsmittel-\n\nführers gehen. Vielmehr handelt es sich um die sachgerechte Anpassung des \n\nLaufs der Frist des § 267 Abs. 4 Satz 3 StPO an die in § 46 Abs. 1 StPO getrof-\n\nfene Zuständigkeitsregelung für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den \n\nvorigen Stand. Insbesondere wird in Fällen der Urteilsergänzung die Revisions-\n\nbegründungsfrist erst durch die Zustellung des ergänzten Urteils in Lauf ge-\n\nsetzt. \n\n17 \n\n6. Eine Verletzung des Gebots zügiger Verfahrenserledigung ist nicht zu \n\nbesorgen: Zwar verweist § 267 Abs. 4 Satz 3 StPO nicht auf das Unverzüglich-\n\nkeitsgebot in § 275 Abs. 1 Satz 1 StPO. Der das gesamte Strafverfahren um-\n\ngreifende Beschleunigungsgrundsatz folgt aber aus Art. 6 Abs. 1 MRK (BGH \n\n- Großer Senat für Strafsachen - NJW 2008, 860, 861); er besteht auch im öf-\n\nfentlichen Interesse (BGHSt 26, 228, 232 f.). Es ist daher die selbstverständli-\n\nche Dienstpflicht der mit dem Geschäftsablauf befassten Justizorgane, eine \n\nzügige Rückleitung der Akten an das für die Urteilsergänzung zuständige Ge-\n\nricht zu gewährleisten; diesem obliegt es, die ergänzenden Urteilsgründe ohne \n\nvermeidbare Verzögerung schriftlich niederzulegen (vgl. BVerfG StV 2006, 81, \n\n85; BGH NStZ 1992, 398 f.). Verstößen ist gegebenenfalls nach allgemeinen \n\nRechtsgrundsätzen Rechnung zu tragen (vgl. Großer Senat für Strafsachen \n\naaO). \n\nRissing-van Saan Rothfuß Roggenbuck \n\n Appl Cierniak","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_134-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-10/2-str-134-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":8},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":8},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 347","ref_norm":"347","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 77b","ref_norm":"77b","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_134-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_134-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-10/2-str-134-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_134-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:48:56.033448+00:00"}}