{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_132-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2008-04-30","aktenzeichen":"2 StR 132/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n30. April 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n2 StR 132/08 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen Vergewaltigung u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 30. April 2008 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen: \n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Kassel vom 16. Juli 2007 werden als unbegründet verwor-\n\nfen. Jedoch wird die Urteilsformel dahingehend klargestellt, dass \n\ndie Angeklagten der besonders schweren Vergewaltigung schuldig \n\nsind. \n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und \n\ndie den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen \n\nnotwendigen Auslagen zu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDie nach den Feststellungen und der rechtlichen Würdigung des Landge-\n\nrichts begangene Vergewaltigung erfüllt den Qualifikationstatbestand des § 177 \n\nAbs. 4 Nr. 1 StGB und muss deshalb im Urteilstenor als besonders schwer ge-\n\nkennzeichnet werden. Dem entsprechend war die Urteilsformel klarzustellen. \n\nIm Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-\n\nrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben \n\n(§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesan-\n\nwalts in der Antragsschrift vom 20. März 2008 bemerkt der Senat: \n\n3 \n\nDie Rüge des Angeklagten A. , das Landgericht habe über einen Be-\n\nweisantrag keine förmliche Entscheidung (§ 244 Abs. 6 StPO) getroffen, bleibt \n\nohne Erfolg. Dem liegt zugrunde, dass der Verteidiger des Angeklagten A. im \n\nHauptverhandlungstermin vom 4. Juli 2007 einen Beweisantrag auf Verneh-\n\nmung des Zeugen KOK D. gestellt hat. Dieser sollte bekunden, dass die Ne-\n\nbenklägerinnen am 5. Juli 2006 erst um 18.09 Uhr bei ihm Strafanzeige erstat-\n\ntet haben. Demgegenüber hätten die Nebenklägerin An. und der Zeu-\n\nge M. ausgesagt, sie seien bereits in den Morgenstunden des 5. Juli 2006 \n\nzur Polizei gegangen. Daraus werde sich ergeben, dass die Wahrnehmungs- \n\nund die Erinnerungsfähigkeit der Zeugin An. und des Zeugen M. sehr \n\neingeschränkt sei. Im Anschluss an die Stellung des Beweisantrages wurde auf \n\nAnordnung des Vorsitzenden der Vermerk des KOK D. über den Zeitpunkt \n\nder Anzeigenaufnahme der Zeugin An. vom 5. Juli 2006 gemäß § 256 Abs. \n\n1 Ziffer 5 StPO verlesen. Ein Gerichtsbeschluss über den Beweisantrag wurde \n\nnicht verkündet. \n\n4 \n\nDie fehlende Bescheidung des Beweisantrags stellt hier keinen Rechts-\n\nfehler dar. Der Beweisantrag wurde durch einen zulässigen Austausch des Be-\n\nweismittels erledigt. Eines Gerichtsbeschlusses gemäß § 244 Abs. 6 StPO be-\n\ndurfte es nicht. Zwar kann nicht schlechthin jedes Beweismittel durch ein ande-\n\nres ersetzt werden. So ist es dem Gericht grundsätzlich verwehrt, sich eines \n\nanderen Zeugen oder einer Urkunde zu bedienen, wenn es mit Rücksicht auf \n\ndas Beweisthema auf die individuelle Wahrnehmung und damit auf die vom Ge-\n\nricht zu beurteilende Glaubwürdigkeit des im Beweisantrag bezeichneten Zeu-\n\ngen ankommt. Das Gericht darf jedoch das Beweismittel austauschen, wenn \n\nnach den Umständen des Einzelfalls das gewählte Beweismittel gegenüber \n\ndem angebotenen eine gleich sichere oder bessere Erkenntnisquelle darstellt \n\n(vgl. BGHSt 22, 347, 349). Dies kann sogar im Interesse der Verfahrensbe-\n\nschleunigung und der Sachaufklärung geboten sein. \n\n5 \n\nSo verhält es sich im vorliegenden Fall. Der Verteidiger des Angeklagten \n\nA. wollte mit seinem Beweisantrag den exakten Zeitpunkt der Anzeigeerstat-\n\ntung festgestellt wissen. Dies ist durch Verlesung des Vermerks des KOK \n\nD. , in dem Datum und Uhrzeit der Anzeige aufgeführt war, weit zuverläs-\n\nsiger und rascher geschehen als durch die beantragte persönliche Vernehmung \n\ndes Zeugen. Die Tatsache, wann eine Strafanzeige erstattet worden ist, hängt \n\nanders als etwa der persönliche Eindruck von der anzeigenden Person nicht \n\nvon der individuellen Wahrnehmung, der Beobachtungsgabe und den Vorstel-\n\nlungen des aufnehmenden Polizeibeamten ab. Vielmehr handelt es sich um \n\neinen gerade im Berufsalltag eines Polizeibeamten alltäglichen, zudem rein \n\nformalen Umstand, an den er regelmäßig keine sichere Erinnerung haben wird. \n\nAuch aus diesem Grund wird der Zeitpunkt der Anzeige beweiskräftig in den \n\nAnzeigeformularen niedergelegt und seine Verlesung in der Hauptverhandlung \n\ngemäß § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO ermöglicht. Der Austausch des Beweismittels \n\nwar hier daher nicht nur zulässig, sondern er diente der Sachaufklärung. \n\n6 \n\nIm Übrigen musste sich das Landgericht in den Urteilsgründen nicht mit \n\nder im Kontext der sonstigen mitgeteilten Beweislage offenbar bedeutungslo- \n\nsen Tatsache auseinandersetzen, aus welchen Gründen sich die Zeugen An. \n\n und M. an den genauen Zeitpunkt der Anzeigeerstattung nicht zu-\n\ntreffend zu erinnern vermochten. \n\nRissing-van Saan Rothfuß RiinBGH Roggenbuck \n\nist urlaubsbedingt \nortsabwesend und \ndeshalb an der \nUnterschrift gehindert. \n\n Rissing-van Saan \n\n Appl Schmitt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_132-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-30/2-str-132-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_132-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_132-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-30/2-str-132-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_132-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:30:19.750355+00:00"}}