{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_115-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2008-06-18","aktenzeichen":"2 StR 115/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n2 StR 115/08 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n18. Juni 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Betrugs u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Juni 2008, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nProf. Dr. Fischer, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nRoggenbuck, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nCierniak, \n\nProf. Dr. Schmitt, \n\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof \n\n als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf den Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfahren \n\nhinsichtlich des Angeklagten V. im Fall II. 18 der Urteilsgrün-\n\nde gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. \n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Darmstadt vom 28. August 2007 im Schuldspruch dahin \n\ngeändert, dass der Angeklagte des Betrugs in 13 Fällen, davon \n\nin neun Fällen in Tateinheit mit jeweils zwei Fällen der Urkun-\n\ndenfälschung und in vier Fällen in Tateinheit mit jeweils einem \n\nFall der Urkundenfälschung, des versuchten Betrugs in drei Fäl-\n\nlen, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und des Dieb-\n\nstahls in acht Fällen schuldig ist. \n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 13 Fällen, davon \n\nin neun Fällen in Tateinheit mit je zwei Fällen der Urkundenfälschung und in vier \n\nFällen in Tateinheit mit je einem Fall der Urkundenfälschung, wegen versuchten \n\nBetrugs in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und wegen \n\n\"des besonders schweren Falls des Diebstahls\" in acht Fällen unter Einbezie-\n\nhung einer Strafe aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe \n\nvon sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf Verfahrensrügen und \n\ndie Sachrüge gestützte Revision führt nach Einstellung des Verfahrens in einem \n\nFall zur Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist die Revision unbegründet. \n\n2 \n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts gelangte der Angeklagte \n\nim Tatzeitraum ab Ende 2001 auf unbekannte Weise in den Besitz von Nach-\n\nschlüsseln zu Briefkästen der Deutschen Post AG im Raum D. -D. . \n\nMit Hilfe dieser Nachschlüssel öffnete er in einer Vielzahl von Fällen Briefkäs-\n\nten, entnahm an Banken adressierte Briefe, öffnete diese und nahm Kenntnis \n\nvon ihrem Inhalt, namentlich von Überweisungsaufträgen und Schecks. In min-\n\ndestens acht abgeurteilten Fällen behielt er die Postsendungen für sich; in an-\n\nderen Fällen leitete er sie nach Kenntnisnahme bestimmungsgemäß weiter. Auf \n\ndiese Weise erlangte er Kenntnis von Bankverbindungen, Kontoständen, den \n\nPersonen von Kontobevollmächtigten und dem Unterschriftsbild der jeweils Be-\n\nrechtigten. \n\n3 \n\nUm unberechtigt an Guthaben ihm bekannt gewordener Konten zu ge-\n\nlangen, kaufte der Angeklagte in der Folgezeit in einer Vielzahl von Fällen unter \n\nEinschaltung verschiedener Mittelsmänner unter falschem Namen und mit je-\n\nweils wechselnder Legende Kraftfahrzeuge, die er durch Überweisung von aus-\n\ngespähten Konten bezahlte und nach daraufhin erfolgter Übergabe durch die \n\ngutgläubigen Verkäufer an unbekannte Dritte weiter verkaufte. Der Angeklagte \n\nhandelte in allen Fällen, um sich eine fortlaufende Einnahmequelle zu sichern, \n\naus welcher er seinen Lebensunterhalt bestritt. \n\n4 \n\na) In neun Fällen (Fälle II. 2, 3, 4, 5, 8, 9, 10, 14 und 20 der Urteilsgrün-\n\nde) fälschte der Angeklagte, nachdem er sich unter Einschaltung eines Mittels-\n\nmannes mit den jeweiligen Verkäufern auf den Kaufpreis geeinigt und Bezah-\n\nlung per Vorab-Überweisung vereinbart hatte, Überweisungsaufträge von ihm \n\naus entwendeten Briefsendungen bekannt gewordenen Konten, indem er die \n\nUnterschriften der Berechtigten nachmachte. Nach Gutschrift der entsprechen-\n\nden Beträge auf den Konten der Verkäufer ließ er die Fahrzeuge von seinem \n\nMittelsmann abholen, wobei dieser jeweils einen vom Angeklagten unter dem \n\nNamen des angeblichen Käufers ausgefüllten und unterschriebenen Kaufver-\n\ntrag vorlegte und vom Verkäufer unterschreiben ließ. Den Inhabern der Konten \n\nwurde in diesen Fällen der jeweilige Betrag regelmäßig zurückerstattet. In den \n\nmeisten Fällen verblieb den Verkäufern die Gutschrift, so dass der endgültige \n\nSchaden bei der überweisenden Bank entstand. In einzelnen Fällen zahlten \n\nVerkäufer die Beträge ganz oder teilweise an die Bank zurück. Das Landgericht \n\nhat den Angeklagten in diesen neun Fällen jeweils wegen (eines) Betrugs in \n\nTateinheit mit jeweils zwei Urkundenfälschungen verurteilt. \n\n5 \n\nb) In einem weiteren Fall (Fall II. 16 der Urteilsgründe) ging der Ange-\n\nklagte entsprechend vor, verwendete jedoch keinen gefälschten Kaufvertrag. \n\nDie gefälschte Überweisung wurde ausgeführt; vor Übergabe des Fahrzeugs \n\naber bemerkt und zurückgebucht. Das Landgericht hat dies als (vollendeten) \n\nBetrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung angesehen. \n\n6 \n\nc) In den Fällen II. 23 und 25 überwies der Angeklagte mittels gefälschter \n\nÜberweisungsaufträge Beträge auf das Konto einer T.-Bau GmbH. Ob er durch \n\nEinschaltung einer Mittelsperson diese Beträge abheben ließ und erlangte, \n\nkonnte nicht festgestellt werden. Im Fall II. 7 überwies der Angeklagte einen \n\nBetrag von 5.484,-- Euro auf das Konto des rechtskräftig Mitverurteilten H., der \n\n5.300,-- Euro an den Angeklagten bar übergab. Das Landgericht hat diese drei \n\nFälle jeweils als (vollendeten) Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung an-\n\ngesehen. \n\n7 \n\nd) Zwei weitere vom Angeklagten mittels gefälschter Überweisungsträger \n\n8 \n\n9 \n\nin Auftrag gegebene Überweisungen auf Konten der T.-Bau GmbH (Fälle II. 21 \n\nund 24) wurden nicht ausgeführt; im Fall II. 11 wurde eine für einen Kfz-Kauf \n\ngefälschte Überweisung nicht ausgeführt. Insoweit hat das Landgericht wegen \n\ndrei Fällen des versuchten Betrugs, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfäl-\n\nschung, verurteilt. \n\ne) In den Fällen II. 1, 6, 12, 13, 15, 17, 19 und 22 entwendete der Ange-\n\nklagte den Inhalt von Briefsendungen, die er aus Briefkästen der Deutschen \n\nPost AG entnommen hatte. Insoweit hat das Landgericht jeweils Diebstahl in \n\nbesonders schwerem Fall gemäß §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB angenommen. \n\nf) Im Fall II. 18 fälschte der Angeklagte ein Scheck-Einreichungsformular \n\nmit der Unterschrift des Mitangeklagten W., der sich bereit erklärt hatte, sein \n\nKonto zur Verfügung zu stellen. Mit dem Formular reichte er einen zuvor (Fall II. \n\n17) entwendeten Orderscheck der Fa. F.-GmbH über 24.429,35 Euro ein. Da \n\ndie Bank des Mitangeklagten W. im Hinblick auf den hohen Betrag misstrauisch \n\nwurde und beim Aussteller des Schecks nachfragte, unterblieb eine Gutschrift. \n\nDas Landgericht hat dies als versuchten Betrug in Tateinheit mit Urkundenfäl-\n\nschung angesehen. \n\n10 \n\ng) Hinsichtlich des weiteren Vorwurfs der Verletzung des Briefgeheimnis-\n\nses hat das Landgericht das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. In \n\nden 25 abgeurteilten Fällen hat es gegen den - mehrfach und einschlägig vor-\n\nbestraften - Angeklagten V. auf Einzelfreiheitsstrafen zwischen sechs Monaten \n\nund drei Jahren neun Monaten erkannt, im Fall II. 18 auf eine Einzelfreiheits-\n\nstrafe von einem Jahr und neun Monaten. Unter Einbeziehung einer Einzelstra-\n\nfe von zwei Jahren aus einer früheren Verurteilung hat es hieraus die Gesamt-\n\nstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten gebildet. \n\n11 \n\n2. Die von der Revision erhobenen Verfahrenrügen haben keinen Erfolg. \n\nDie mit den Verfahrensrügen Nr. 1, 3, 4 und 5 gerügten Zurückweisungen von \n\nBeweisanträgen mit der Begründung, die jeweils unter Beweis gestellten Tatsa-\n\nchen seien aus tatsächlichen Gründen für die Entscheidung ohne Bedeutung, \n\nbegegnen aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Gründen \n\nkeinen rechtlichen Bedenken. Soweit die Revision rügt, dass das Landgericht \n\naus den unter Beweis gestellten Tatsachen nicht die gewünschten Schlüsse \n\ngezogen hat, wird damit ein Verstoß gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO nicht auf-\n\ngezeigt. \n\n12 \n\nAuch die Rüge eines Verstoßes gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO durch \n\nZurückweisung eines Beweisantrags mit der Begründung, die Beweistatsache \n\nsei bereits erwiesen (Verfahrensrüge Nr. 2), ist offensichtlich unbegründet. So-\n\nweit unter Beweis gestellt war, dass anlässlich der Festnahme des Angeklagten \n\nin einem Pkw unter anderem eine Kladde mit diversen Unterlagen, eine \n\nschwarze Brieftasche und vier Schlüssel sichergestellt wurden, widersprechen \n\ndie Urteilsgründe dieser als erwiesen angesehenen Tatsache ersichtlich nicht. \n\nDie Ausführungen der Revision über den weiter gehenden \"Sinn\" des Beweis-\n\nantrags und über die von ihr gewünschten Schlussfolgerungen lassen schon \n\neinen Zusammenhang mit den tragenden Beweisgründen des Urteils kaum er-\n\nkennen und zeigen einen Rechtsfehler nicht auf. \n\n13 \n\n3. Die Sachrüge ist unbegründet, soweit sie sich gegen die rechtsfehler-\n\nfreie Beweiswürdigung des Landgerichts wendet. Auch die Schuldsprüche in \n\nden nach Einstellung des Falles II. 18 verbleibenden Fällen halten im Ergebnis \n\nder rechtlichen Prüfung stand. \n\n14 \n\nDass das Landgericht den Angeklagten in den Fällen II. 2, 3, 4, 5, 8, 9, \n\n10, 14, 16 und 20 jeweils nur wegen eines Betrugs zu Lasten der Banken und \n\nnicht (auch) wegen tateinheitlichen Betrugs zu Lasten der jeweiligen Kfz-\n\nVerkäufer verurteilt hat, beschwert den Angeklagten jedenfalls nicht. Das gilt \n\nauch für den versuchten Betrug im Fall II. 11. \n\n15 \n\nIn den 13 Fällen II. 2, 3, 4, 5, 7, 8, 9, 10, 14, 16, 20, 23 und 25 ist, wie \n\nder Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, in den Urteilsfeststellungen \n\noffen geblieben, ob die von dem Angeklagten gefälschten Überweisungsaufträ-\n\nge von den jeweiligen Banken vor der Bearbeitung individuell geprüft oder, wie \n\nvielfach üblich, lediglich in automatisierter Weise geprüft wurden. Im letzten Fall \n\nwäre eine vom Tatbestand des § 263 Abs. 1 StGB vorausgesetzte Irrtumserre-\n\ngung nicht bewirkt worden; vielmehr wäre der Tatbestand des Computerbetrugs \n\ngemäß § 263 a Abs. 1 StGB in der Variante des unbefugten Verwendens von \n\nDaten erfüllt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2008 - 4 StR 623/07). Bei \n\nUnaufklärbarkeit dieser Tatsachen hätte eine Verurteilung auf wahldeutiger \n\nGrundlage erfolgen müssen (vgl. auch Fischer StGB 55. Aufl. § 263 a Rdn. 23). \n\n16 \n\nDass das Landgericht dies übersehen und jeweils wegen Betrugs gemäß \n\n§ 263 StGB verurteilt hat, beschwert den Angeklagten gleichfalls nicht; die \n\nStrafrahmen des § 263 a StGB stimmen mit denen des § 263 überein. \n\n17 \n\n4. Nachdem das Verfahren hinsichtlich des Angeklagten V. auf den An-\n\ntrag des Generalbundesanwalts im Fall II. 18 der Urteilsgründe gemäß § 154 \n\nAbs. 2 StPO eingestellt wurde, war der Schuldspruch wie aus der Urteilsformel \n\nersichtlich zu berichtigen. Die Verwirklichung des Strafzumessungsgrunds ge-\n\nmäß § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB in den Fällen des Diebstahls ist in den Schuld-\n\nspruch nicht aufzunehmen. \n\n18 \n\nDie Verfahrenseinstellung im Fall II. 18, in dem das Landgericht wegen \n\ndes versuchten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung eine Einzelstrafe \n\nvon einem Jahr und neun Monaten festgesetzt hat, führt nicht zur Aufhebung \n\nder Gesamtstrafe. Die Zumessung der übrigen Einzelstrafen enthält keinen \n\nRechtsfehler. Der Senat kann angesichts der Vielzahl und der Höhe der übrigen \n\nEinzelstrafen ausschließen, dass sich die im Fall II. 18 verhängte Einzelstrafe \n\nbei der Gesamtstrafenbildung zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt hat. \n\nRissing-van Saan Fischer Roggenbuck \n\n Cierniak Schmitt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_115-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-18/2-str-115-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263a","ref_norm":"263a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_115-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_115-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-18/2-str-115-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_115-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:46:27.145598+00:00"}}