{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_111-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2008-06-13","aktenzeichen":"2 StR 111/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 111/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. Juni 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Juni 2008 gemäß § \n\n349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Trier vom 16. November 2007 mit den zugehörigen Fest-\n\nstellungen im Maßregelausspruch aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels \n\nund die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen \n\nAuslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen Vergewaltigung eine \n\nFreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verhängt sowie dessen Un-\n\nterbringung in einer Entziehungsanstalt bei einem Vorwegvollzug von einem \n\nJahr und drei Monaten der Freiheitsstrafe angeordnet. Mit seiner Revision rügt \n\nder Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. \n\n2 \n\nDas Rechtsmittel ist aus den Gründen der Antragsschrift des General-\n\nbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit es sich \n\ngegen den Schuld- und Strafausspruch richtet. \n\n3 \n\n4 \n\nDagegen hat die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungs-\n\nanstalt keinen Bestand. \n\nDie Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt setzt nach \n\n§ 64 StGB voraus, dass der Täter den Hang hat, berauschende Mittel im \n\nÜbermaß zu sich zu nehmen, er wegen einer auf seinen Hang zurückzuführen-\n\nden rechtswidrigen Tat (Symptomtat) verurteilt wird und die Gefahr besteht, \n\ndass er infolge seines Hanges mit Wahrscheinlichkeit erheblich rechtswidrige \n\nTaten begehen wird (BGHR StGB § 64 Abs. 1 Gefährlichkeit 1, 3). \n\n5 \n\nDie Urteilsausführungen belegen schon nicht die Voraussetzungen eines \n\nHanges im Sinne des § 64 StGB. Für einen solchen ist nach ständiger Recht-\n\nsprechung entweder eine chronische körperliche Abhängigkeit oder eine einge-\n\nwurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erwor-\n\nbene Neigung, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, erforderlich. Eine \n\nbloß gelegentlich auftretende Neigung ohne körperliche oder zumindest psychi-\n\nsche Abhängigkeit begründet noch keinen Hang im Sinne des § 64 StGB (Fi-\n\nscher, StGB 55. Aufl. § 64 Rdn. 7 ff.). \n\n6 \n\nZwar begründet das Landgericht einen Hang des Angeklagten damit, \n\ndieser habe erhöhte Leberwerte und könne, wenn er Alkohol konsumiere, nicht \n\nmehr aufhören (UA S. 29). Dies widerspricht aber früheren Feststellungen der \n\nKammer, wonach der Angeklagte regelmäßig Doppelkorn konsumierte und da-\n\nbei in der Lage war, sich eine Flasche zu 0,7 l über zwei Tage einzuteilen (UA \n\nS. 5, 27 f.), bzw. sogar für mehrere Tage abstinent zu leben (UA S. 27). Nach \n\ndiesen Feststellungen war der Angeklagte durchaus noch in der Lage, den \n\nKonsum von Alkohol zu steuern und reflektiert mit Alkohol umzugehen, was \n\ngegen eine psychische Abhängigkeit spricht (Fischer, StGB 55. Aufl. § 64 Rdn. \n\n11). Soweit sich das Landgericht ohne weitere Begründung insoweit - und auch \n\nzum Erfordernis des symptomatischen Zusammenhangs zwischen Hang und \n\nAnlasstat - auf die \"überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen\" be-\n\nruft, rechtfertigt auch dies nicht die Anordnung der Unterbringung in einer Ent-\n\nziehungsanstalt. Um das Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen für das \n\nRevisionsgericht überprüfbar zu machen, müssen die entsprechenden Ausfüh-\n\nrungen des Sachverständigen in den Urteilsgründen dargelegt werden. \n\n7 \n\nDa mit Blick auf die Ausführungen des Sachverständigen nicht auszu-\n\nschließen ist, dass eine erneute Verhandlung weitergehende, einen Hang des \n\nAngeklagten im Sinne von § 64 StGB belegende Feststellungen erbringen \n\nkönnte, ist das angefochtene Urteil im Maßregelausspruch aufzuheben und in-\n\nsoweit zurückzuverweisen. Der neue Tatrichter wird dann auch genauere Fest-\n\nstellungen zur Entwicklung des Angeklagten in Bezug auf seinen Umgang mit \n\nAlkohol sowie zu seinen Trinkmengen und Trinkgewohnheiten zu treffen und \n\neingehender als bisher geschehen zu begründen haben, inwieweit dem hier \n\nerstmals verwirklichten Sexualdelikt eine symptomatische Bedeutung für den \n\nHang zukommt. \n\nRissing-van Saan Rothfuß Roggenbuck \n\n Appl Schmitt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_111-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-13/2-str-111-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_111-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_111-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-13/2-str-111-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_StR_111-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:40:07.238219+00:00"}}