{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2008/2_ARs__74-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2008-04-16","aktenzeichen":"2 ARs 74/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StPO §§ 102, 105, 162 Abs. 1; TKG § 55 Abs. 1, § 127 Abs. 6, 7; §§ 127, 129, 149 Zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Anordnung einer Durchsu- chung wegen des Verdachts, eine Sendeanlage ohne Frequenzzuteilung ge- nutzt zu haben, ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verfolgungsbehörde oder ihre den Antrag stellende Zweigstelle ihren Sitz hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. April 2008 \n\n2 ARs 74/08 \n2 AR 43/08 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHSt: ja \n\nBGHR: ja \n\nVeröffentlichung: ja \n\nStPO §§ 102, 105, 162 Abs. 1; \n\nTKG § 55 Abs. 1, § 127 Abs. 6, 7; §§ 127, 129, 149 \n\nZuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Anordnung einer Durchsu-\n\nchung wegen des Verdachts, eine Sendeanlage ohne Frequenzzuteilung ge-\n\nnutzt zu haben, ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verfolgungsbehörde \n\noder ihre den Antrag stellende Zweigstelle ihren Sitz hat. \n\nBGH, Beschl. vom 16. April 2008 - 2 ARs 74/08 - AG Leer \n\n AG Bremen \n\nin dem Ermittlungsverfahren \n\ngegen \n\nAz.: 6b Gs 82/08 Amtsgericht Leer \nAz.: 92 Gs 111/08 Amtsgericht Bremen \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts am 16. April 2008 beschlossen: \n\nZuständig für die Entscheidung über den Antrag der Bußgeldstelle \n\nBremen der Bundesnetzagentur ist das Amtsgericht Bremen. \n\n1 \n\n1. Die Bußgeldstelle Bremen der Bundesnetzagentur hält in dem gegen \n\nGründe: \n\nden Betroffenen gerichteten Ermittlungsverfahren wegen eines Verstoßes ge-\n\ngen § 55 Abs. 1 TKG (ordnungswidrig gemäß § 149 Abs. 1 Nr. 10 TKG) die \n\nDurchführung einer Durchsuchungsmaßnahme für erforderlich. Auf ihren Antrag \n\nvom 18. Januar 2008 haben sich sowohl das Amtsgericht Bremen, in dessen \n\nBezirk die Bußgeldstelle ihren Sitz hat, als auch das Amtsgericht Leer, in des-\n\nsen Bezirk die vermutete Nutzung der Sendeanlage ohne Frequenzzuteilung \n\nerfolgt sein soll, für unzuständig erklärt. \n\n2. Der Bundesgerichtshof ist gemäß § 14 StPO zuständig, da die beiden \n\nstreitenden Gerichte zu den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte gehö-\n\nren. \n\n3. Zuständig für die Entscheidung ist das Amtsgericht Bremen. Die Zu-\n\nständigkeit dieses Gerichts ergibt sich aus § 162 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 \n\nAbs. 1 und 2 OWiG; danach stellt die Verfolgungsbehörde den Antrag auf Vor-\n\nnahme einer gerichtlichen Untersuchungshandlung bei demjenigen Amtsgericht, \n\nin dessen Bezirk sie oder ihre den Antrag stellende Zweigstelle ihren Sitz hat. \n\nZweck dieser durch das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikations-\n\n2 \n\n3 \n\nüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Um-\n\nsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198) \n\nneu gefassten Vorschrift ist es, die Bestimmung der ermittlungsrichterlichen \n\nZuständigkeit erheblich zu vereinfachen und zu beschleunigen sowie eine \n\nKompetenzbündelung gerade für die Anordnung von Ermittlungsmaßnahmen \n\nmit technischem Hintergrund zu erreichen (BT-Drucks. 16/5846 S. 65). \n\n4 \n\na) Die Bundesnetzagentur ist gemäß § 149 Abs. 3 TKG die für die Ver-\n\nfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 149 Abs. 1 TKG zuständige Verwal-\n\ntungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG. Die Bußgeldstelle Bremen \n\nals zuständige Zweigstelle hat ihren Sitz in Bremen. Hieraus folgt nach § 162 \n\nAbs. 1 Satz 1 StPO die Zuständigkeit des Amtsgerichts Bremen für die Ent-\n\nscheidung über den gestellten Antrag. \n\n5 \n\nb) Gegenteiliges ergibt sich nicht aus § 127 Abs. 6 TKG. Nach dieser \n\nVorschrift können Durchsuchungen nur auf Anordnung des Amtsgerichts, in \n\ndessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll, vorgenommen werden. Die Vor-\n\nschrift gilt jedoch lediglich für Durchsuchungen, die der Durchsetzung des in \n\nden Absätzen 1 bis 5 der Vorschrift geregelten Auskunfts-, Einsichts- und Prü-\n\nfungsrechts der Bundesnetzagentur dienen (BeckTKG-Komm/Nübel, 3. Aufl. \n\n§ 127 Rdn. 46; BerlKommTKG/Ruffert, § 127 Rdn. 3, 4, 36; vgl. auch BT-\n\nDrucks. 15/2316 S. 100 zu § 125 TKG-E). Dies folgt bereits aus dem systemati-\n\nschen Zusammenhang der Vorschrift: Die in § 127 Abs. 6 und 7 TKG vorgese-\n\nhenen Zwangsmaßnahmen dienen der Durchsetzung des in den vorangestell-\n\nten Bestimmungen näher ausgestalteten Auskunftsbegehrens; auch die nach-\n\nfolgenden Absätze des § 127 TKG regeln weitere Fragen des Auskunfts-, Ein-\n\nsichts- und Prüfungsverlangens. Mit Recht hat der Generalbundesanwalt des \n\nWeiteren darauf hingewiesen, dass es der allgemeinen Beschlagnahmerege-\n\nlung in § 129 TKG nicht bedurft hätte, wenn es sich in den Fällen des § 127 \n\nAbs. 6 und 7 TKG nicht um spezielle Regelungen der Durchsuchung und Be-\n\nschlagnahme im Rahmen eines Auskunftsverlangens der Bundesnetzagentur \n\nhandeln würde (vgl. BeckTKG-Komm/Nübel, aaO § 127 Rdn. 62; unklar aber \n\n§ 129 Rdn. 7; BerlKommTKG/Ruffert, § 129 Rdn. 2, 8). \n\n6 \n\nIn dem hier zu beurteilenden Fall beabsichtigt die Bundesnetzagentur \n\nnicht, das ihr gegenüber den Betreibern von öffentlichen Telekommunikations-\n\nnetzen und Anbietern von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit \n\nzustehende Auskunfts-, Einsichts- und Prüfungsrecht nach § 127 Abs. 1 bis 5 \n\nTKG durchzusetzen. Vielmehr geht es um den Vorwurf der Nutzung einer Sen-\n\ndeanlage ohne Frequenzzuteilung durch eine natürliche Person. Natürliche \n\nPersonen - wie der hier Betroffene - kommen indes nicht selbst als Auskunfts-\n\nverpflichtete in Betracht; sie können lediglich gemäß § 127 Abs. 4 TKG Aus-\n\nkunftspersonen für die von ihnen repräsentierten Unternehmen sein (BeckTKG-\n\nKomm/Nübel, aaO § 127 Rdn. 10). Dementsprechend richtet sich das Recht zur \n\nDurchsuchung nach § 127 TKG jedenfalls in erster Linie auf Geschäftsräume, \n\nwie sich bereits aus den in § 127 Abs. 6 Satz 3 TKG als Durchsuchungszeit-\n\nraum bezeichneten Geschäftszeiten ergibt; auch die in § 127 Abs. 4 und 5 TKG \n\nnäher bezeichneten Pflichten der Unternehmen und Rechte der Bundesnetz-\n\nagentur beschränken sich auf die üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten. \n\n7 \n\nDie Auffassung des Amtsgerichts Bremen, die Zuständigkeitsbestim-\n\nmung in § 127 Abs. 6 TKG sei hier entsprechend anzuwenden, trifft nicht zu. \n\nZwar fehlt es in §§ 128 f TKG an einer Regelung der Durchsuchung außerhalb \n\ndes von § 127 TKG abgedeckten Bereichs. Gleichwohl liegt aber für das Buß-\n\ngeldverfahren keine Gesetzeslücke vor; denn infolge der Verweisung in § 46 \n\nAbs. 1 OWiG folgt die Zuständigkeit aus § 162 Abs. 1 Satz 1 StPO. \n\nRissing-van Saan Fischer Ri'inBGH Roggenbuck \n ist urlaubsbedingt orts- \n abwesend und deshalb \n an der Unterschrift \n gehindert. \n Rissing-van Saan \n Cierniak Schmitt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_ARs__74-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-16/2-ars-74-08","cited_norms":[{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":3},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 149","ref_norm":"149","n":3},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_ARs__74-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_ARs__74-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-16/2-ars-74-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_ARs__74-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:29:31.925222+00:00"}}