{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2008/2_ARs__24-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2008-03-05","aktenzeichen":"2 ARs 24/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 ARs 24/08 \n2 AR 16/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. März 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge \n\nAz.: 13 Ls 102 Js 322/02-99/02 = Amtsgericht Kleve \n\nAz.: StVK M 1997/07 = Landgericht Bochum \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts am 5. März 2008 beschlossen: \n\nFür die namentliche Bestellung des Bewährungshelfers und die \n\nBelehrung des Verurteilten über die Bedeutung der Strafausset-\n\nzung zur Bewährung ist das Amtsgericht Kleve zuständig. \n\n1 \n\n1. Das Amtsgericht Kleve verhängte gegen den Verurteilten mit Urteil \n\nGründe: \n\nvom 10. Dezember 2002 wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in \n\nnicht geringer Menge eine Freiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung \n\nes zur Bewährung aussetzte. Nach dem Widerruf der Strafaussetzung sowie \n\nder Vollstreckung der Strafe zu zwei Drittel wurde die Reststrafe durch Ent-\n\nscheidung der Staatsanwaltschaft Kleve vom 13. Februar 2007 mit Zustimmung \n\ndes Amtsgerichts Kleve nach § 35 Abs. 1 BtMG zurückgestellt. Zum Zeitpunkt \n\nder Zurückstellung befand sich der Verurteilte in Strafhaft in der JVA Bochum. \n\nMit rechtskräftigem Beschluss vom 8. Oktober 2007 hat das Amtsgericht Kleve \n\ndie Reststrafe gemäß § 36 Abs. 1 Satz 3 BtMG zur Bewährung ausgesetzt. \n\nZugleich hat es den Verurteilten dem für seinen Wohnsitz zuständigen haupt-\n\namtlichen Bewährungshelfer unterstellt und ausgeführt, dass die namentliche \n\nBestellung des Bewährungshelfers sowie die Belehrung über die Aussetzung \n\ndes Strafrestes der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum ob-\n\nliege. Die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Bochum hat die Über-\n\nnahme des Bewährungsverfahrens im jetzigen Stadium abgelehnt und die Sa-\n\nche dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorge-\n\nlegt. \n\n2 \n\n3 \n\n2. Die namentliche Bestellung des Bewährungshelfers und die Belehrung \n\nüber die Bedeutung der Aussetzung zur Bewährung obliegen dem Amtsgericht \n\nKleve. \n\nAls Gericht des ersten Rechtszugs ist das Amtsgericht nach dem ord-\n\nnungsgemäßen Abschluss der Drogentherapie zuständig für die Entscheidung \n\nüber die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung (§ 36 Abs. 1 Satz 3, \n\n36 Abs. 5 Satz 1 BtMG). Dies ist zwischen der Strafvollstreckungskammer und \n\ndem Amtsgericht auch nicht streitig. \n\n4 \n\nDas Amtsgericht Kleve als Gericht des ersten Rechtszugs ist aber nicht \n\nnur für die isolierte Entscheidung über die Strafaussetzung selbst zuständig, \n\nsondern auch für die Nebenentscheidung nach § 56 d Absatz 4 StGB, zu der \n\ndie namentliche Bestellung des Bewährungshelfers gehört (vgl. OLG Köln NStZ \n\n1991, 453; Fischer StGB 55. Aufl. § 56 d Rdn. 3). Denn die Anordnung nach \n\n§ 56 d Abs. 4 StGB ist notwendiger und untrennbarer Bestandteil der dem \n\nAmtsgericht obliegenden Aussetzungsentscheidung (vgl. Senat NStZ-RR 2003, \n\n215 f.). Für die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes gilt nichts ande-\n\nres. Auch diese obliegt nach § 36 Abs. 5 Satz 4 Halbsatz 2, 36 Abs. 5 Satz 1 \n\nBtMG grundsätzlich dem Amtsgericht Kleve als Gericht des ersten Rechtszuges \n\n(vgl. Joachimski/Hauer BtMG 7. Aufl. § 36 Rdn. 19; Weber BtMG 2. Aufl. § 36 \n\nRdn. 123). Die Strafvollstreckungskammer ist dagegen nach der allgemeinen \n\nRegelung in § 462 a StPO nach dem Vollzug von Strafhaft nur für - hier nicht in \n\nBetracht kommende - nachträgliche Entscheidungen zuständig, die sich auf die \n\nStrafaussetzung zur Bewährung beziehen (BGHSt 37, 338). \n\nRissing-van Saan Rothfuß Fischer \n\n Roggenbuck Schmitt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_ARs__24-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-05/2-ars-24-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56d","ref_norm":"56d","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462a","ref_norm":"462a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_ARs__24-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_ARs__24-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-05/2-ars-24-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2008/2_ARs__24-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:24:16.547324+00:00"}}